§ 3des
Jagdgesetzes vom 12. Mai 19292 auf die Verpachtung ihres Gebietes zu Jagdzwecken und erklärt dasselbe als Wildschongebiet. 2. Der Stadtrat wird mit dem Vollzuge beauftragt. 1 BS 2, 575. Gilt gemäss GRB vom 10. Oktober 1945, hiernach, auch für die bei der Eingemeindung vom 5. Juli 1931 (Vereinigungsgesetz AS 21, 26) auf Gebiet der zugeteilten Gemeinden noch bestehenden Jagdreviere (Höngg – Affoltern und Altstetten); ausgenommen Gebiete, die gemäss Arrondierungsverträgen den Jagdrevieren angrenzender Gemeinden zugehören (insbesondere Witikon). 2 G über Jagd und Vogelschutz (ZG 2, 459; OS 42, 98).