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Konkordat über die Pastoration und Besteuerung von in Appenzell A. Rh. wohnhaften Katholiken

Appenzell Innerrhoden · 180.101 · intercantonal agreement

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Contents: 4 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4

4 provisions

Art. 1

1 Der Verband römisch-katholischer Kirchgemeinden des Kantons Appenzell A.Rh. wird ermächtigt, die Pastoration von in Appenzell A.Rh. wohnhaften Katholiken durch Vertrag mit innerrhodischen Kirchgemeinden zu regeln.

Art. 2

1 Durch Vertrag gemäss Art. 1 dieses Konkordates steht innerrhodischen Kirchgemeinden das Recht zu, in Appenzell A.Rh. wohnhafte Katholiken als vollberechtigte und in allen Rechten und Pflichten stehende Kirchgenossen anzuerkennen.

Art. 3

1 Von den in innerrhodischen Kirchgemeinden inkorporierten ausserrhodischen Katholiken wird die Steuer nach ausserrhodischem Recht erhoben. Dabei wird die Höhe der Steuer nach dem Betrag der Steuerprozente bemessen, die von einem innerrhodischen Kirchgenossen bei gleichen Einkommens- und Vermögensverhältnissen bezahlt werden muss.

Art. 4

1 Die auf Grund dieses Konkordates abgeschlossenen Verträge unterstehen der Genehmigung durch den Regierungsrat des Kantons Appenzell A.Rh. und der Standeskommission von Appenzell I.Rh. * vgl. Änderungstabelle am Schluss des Erlasses 180.101 Kanton Appenzell Innerrhoden Änderungstabelle – Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung cGS Publikation 20.11.1967 21.03.1968 Erlass Erstfassung - Kanton Appenzell Innerrhoden 180.101 Änderungstabelle – Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung cGS Publikation Erlass 20.11.1967 21.03.1968 Erstfassung -

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