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Beschluss über die Festsetzung der Tarife betreffend die Gebühren der Steuerregisterhalter

Valais · 645.104 · other

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Contents: 3 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2
  3. Art. 3

3 provisions

Art. 1

1 Die Gebühren werden wie folgt festgesetzt: a) Grundgebühr: 50 Rappen pro Einwohner gemäss eidg. Volkszählung 2'000, bei einem Mindestbetrag von 300 Franken und einem Maximum von 1'200 Franken. Diese Gebühr wird von den Gemeinden jährlich jeweils am 1. Oktober ausbezahlt. Sie kann im Falle von Aufnahme oder Aufgabe der Tätigkeit teilweise ausgerichtet werden; b) Erstellen der Summarbestände: 40 Rappen pro Steuerpflichtigen. Diese Gebühr kann jährlich erhoben werden; c) * Verzeichnis der Liegenschaften im Eigentum von nicht Ortsansässigen: 45 Rappen pro Steuerpflichtigen. Diese Gebühr kann jährlich erhoben werden; d) Handänderungen im Kataster: 1. 20 Franken für jede Urkunde, 2. 10 Franken pro Veräusserer und pro Erwerber, 3. 5 Franken pro Parzellennummer, * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 645.104 4. aber maximum 200 Franken pro Urkunde; e) Katasterauszüge: 1. 2 Franken pro Eigentümer, 2. 4 Franken für die erste Parzellennummer, 3. 2 Franken für jede zusätzliche Parzellennummer; f) Obligatorische Kurse: die Entschädigung der obligatorischen Kurse erfolgt gemäss dem vom Staatsrat festgesetzten Tarif für halbstaatliche Funktionen; g) * andere Arbeiten: 28 Franken pro Stunde. Diese Gebühr wird im Verhältnis zum Zeitaufwand berechnet. Jedes Mal, wenn der Index der Konsumentenpreise um 10 Punkte steigt, wird der Stundenansatz angepasst. Diese Anpassung tritt am 1. Januar des folgenden Jahres in Kraft. Die noch nicht berücksichtigte Indexveränderung wird in die Berechnung einbezogen; h) Ausfertigen einer öffentlichen Urkunde: Gemäss Tarif der Notare.

Art. 2

1 Die Gebühren für das Nachführen des Rebkatasters werden vom Departement für Finanzen, Landwirtschaft und äussere Angelegenheiten festgelegt.

Art. 3

1 Der vorliegende Beschluss hebt denjenigen vom 9. Januar 1991 auf. Er wird im Amtsblatt veröffentlicht, um am 1. Januar 2002 in Kraft zu treten. 645.104 Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation 27.11.2001 01.01.2002 Erlass Erstfassung RO/AGS 2001 f 376 | d 382 10.09.2008 01.01.2009 Art. 1 Abs. 1, c) geändert BO/Abl. 48/2008 10.09.2008 01.01.2009 Art. 1 Abs. 1, g) geändert BO/Abl. 48/2008 645.104 Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation Erlass 27.11.2001 01.01.2002 Erstfassung RO/AGS 2001 f 376 | d 382 Art. 1 Abs. 1, c) 10.09.2008 01.01.2009 geändert BO/Abl. 48/2008 Art. 1 Abs. 1, g) 10.09.2008 01.01.2009 geändert BO/Abl. 48/2008

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