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6 provisions
Artikel 1
Zuständige kantonale Behörde
1 Das Amt für Arbeit und Migration ist die zuständige kantonale Behörde im
Sinne des Bundesrechts über das Gewerbe der Reisenden.
2 Es übt die Aufsicht aus über das Gewerbe der Reisenden, der Schausteller
und Zirkusbetreiber, soweit nicht die Bundesbehörden zuständig sind.
Artikel 2
Märkte
1 Die Einwohnergemeinden sind die zuständige Behörde im Sinne von Artikel 3 des Bundesgesetzes über das Gewerbe der Reisenden, welche die
zeitlich und örtlich begrenzten öffentlichen Märkte ansetzt.
Artikel 3
Gebühren
1 Soweit das Bundesrecht nichts anderes bestimmt, richten sich die Gebühren nach der Gebührenverordnung (RB 3.2512) und dem Gebührenreglement (RB 3.2521).
Artikel 4
Strafverfolgung
1 Die Strafverfolgung richtet sich nach den Bestimmungen der Strafprozessordnung (SR 312.0).
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
70.3121 Kanton Uri
Artikel 5
Aufhebung bisherigen Rechts
1 Das Reglement vom 20. Dezember 1983 über die Handelsreisenden wird
aufgehoben.
Artikel 6
Inkrafttreten
1 Dieses Reglement tritt am 1. August 2003 in Kraft.
Kanton Uri 70.3121
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung CRS Fundstelle
08.07.2003 01.08.2003 Erlass Erstfassung AB 08.08.2003
70.3121 Kanton Uri
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung CRS Fundstelle
Erlass 08.07.2003 01.08.2003 Erstfassung AB 08.08.2003