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Internationaler Vertrag über pflanzengenetische Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft

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Contents: 58 provisions
  1. Art. 1 Ziele
  2. Art. 2 Begriffsbestimmungen
  3. Art. 3 Geltungsbereich
  4. Art. 4 Allgemeine Pflichten
  5. Art. 5 Erhaltung, Erforschung, Sammlung, Charakterisierung, Evaluierung und Dokumentation pflanzengenetischer Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft
  6. Art. 6 Nachhaltige Nutzung pflanzengenetischer Ressourcen
  7. Art. 7 Nationale Verpflichtungen und internationale Zusammenarbeit
  8. Art. 8 Technische Unterstützung
  9. Art. 9 Rechte der Bauern
  10. Art. 10 Das multilaterale System des Zugangs und der Aufteilung der Vorteile
  11. Art. 11 Anwendungsbereich des multilateralen Systems
  12. Art. 12 Erleichterter Zugang zu pflanzengenetischen Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft im Rahmen des multilateralen Systems
  13. Art. 13 Aufteilung der Vorteile im multilateralen System
  14. Art. 14 Globaler Aktionsplan
  15. Art. 15 Ex-situ-Sammlungen pflanzengenetischer Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft, die von den Internationalen Agrarforschungszentren der Beratungsgruppe für Internationale Agrarforschung und anderen internationalen Institutionen aufbewahrt werden
  16. Art. 16 Internationale Netzwerke für pflanzengenetische Ressourcen
  17. Art. 17 Globales Informationssystem für pflanzengenetische Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft
  18. Art. 18 Finanzielle Mittel
  19. Art. 19 Lenkungsorgan
  20. Art. 20 Sekretär
  21. Art. 21 Einhaltung
  22. Art. 22 Beilegung von Streitigkeiten
  23. Art. 23 Änderungen des Vertrags
  24. Art. 24 Anlagen
  25. Art. 25 Unterzeichnung
  26. Art. 26 Ratifikation, Annahme oder Genehmigung
  27. Art. 27 Beitritt
  28. Art. 28 Inkrafttreten
  29. Art. 29 Mitgliedsorganisationen der FAO
  30. Art. 30 Vorbehalte
  31. Art. 31 Nichtvertragsparteien
  32. Art. 32 Rücktritt
  33. Art. 33 Erlöschen
  34. Art. 34 Verwahrer
  35. Art. 35 Verbindliche Wortlaute
  36. Art. 1
  37. Art. 2
  38. Art. 3
  39. Art. 4
  40. Art. 5
  41. Art. 6
  42. Art. 7
  43. Art. 8
  44. Art. 9
  45. Art. 10
  46. Art. 11
  47. Art. 12
  48. Art. 13
  49. Art. 14
  50. Art. 15
  51. Art. 16
  52. Art. 17
  53. Art. 1
  54. Art. 2
  55. Art. 3
  56. Art. 4
  57. Art. 5
  58. Art. 6

58 provisions

Art. 6

Das Schiedsgericht kann auf Ersuchen einer der Streitparteien unerlässliche einstweilige Schutzmassnahmen empfehlen.

Art. 7

Die Streitparteien erleichtern die Arbeit des Schiedsgerichts und werden insbesondere mit allen ihnen zur Verfügung stehenden Mitteln: a) ihm alle sachdienlichen Schriftstücke vorlegen, Erleichterungen einräumen und Auskünfte erteilen und b) ihm die Möglichkeit geben, soweit nötig Zeugen und Sachverständige zu laden und ihre Aussagen einzuholen.

Art. 8

Die Streitparteien und die Schiedsrichter sind verpflichtet, die Vertraulichkeit aller ihnen während der Verhandlungen des Schiedsgerichts vertraulich erteilten Auskünfte zu wahren.

Art. 9

Sofern das Schiedsgericht nicht wegen der besonderen Umstände des Einzelfalls etwas anderes beschliesst, werden die Kosten des Gerichts von den Streitparteien zu gleichen Teilen getragen. Das Gericht führt über alle seine Kosten Buch und legt den Streitparteien eine Schlussabrechnung vor.

Art. 10

Jede Vertragspartei, die an dem Streitgegenstand ein rechtliches Interesse hat, das durch die Entscheidung des Falles berührt werden könnte, kann mit Zustimmung des Gerichts dem Verfahren beitreten.

Art. 11

Das Gericht kann über Widerklagen, die mit dem Streitgegenstand unmittelbar im Zusammenhang stehen, verhandeln und entscheiden.

Art. 12

Das Schiedsgericht entscheidet sowohl in verfahrensrechtlichen als auch in materiellen Fragen mit der Mehrheit seiner Mitglieder.

Art. 13

Erscheint eine der Streitparteien nicht vor dem Schiedsgericht oder unterlässt sie es, sich zur Sache zu äussern, so kann die andere Partei das Gericht ersuchen, das Verfahren fortzuführen und seinen Schiedsspruch zu fällen. Abwesenheit oder Versäumnis einer Streitpartei, sich zur Sache zu äussern, stellt kein Hindernis für das Verfahren dar. Bevor das Schiedsgericht seine endgültige Entscheidung fällt, muss es sich vergewissern, dass das Begehren in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht begründet ist.

Art. 14

Das Schiedsgericht fällt seine endgültige Entscheidung innerhalb von fünf Monaten nach dem Zeitpunkt, zu dem es vollständig gebildet wurde; hält es jedoch eine Verlängerung dieser Frist für notwendig, so darf diese weitere fünf Monate nicht überschreiten.

Art. 15

Die endgültige Entscheidung des Schiedsgerichts hat sich auf den Streitgegenstand zu beschränken und ist zu begründen. Sie enthält die Namen der Mitglieder, die teilgenommen haben, sowie das Datum der endgültigen Entscheidung. Jedes Mitglied des Gerichts kann der endgültigen Entscheidung eine Darlegung seiner persönlichen oder abweichenden Meinung beifügen.

Art. 16

Der Schiedsspruch ist für die Streitparteien bindend. Er unterliegt keinem Rechtsmittel, sofern nicht die Streitparteien vorher ein Rechtsmittelverfahren vereinbart haben.

Art. 17

Meinungsverschiedenheiten zwischen den Streitparteien über die Auslegung oder Durchführung der endgültigen Entscheidung können von jeder Streitpartei dem Schiedsgericht, das die Entscheidung gefällt hat, zur Entscheidung vorgelegt werden.

Art. 1

Auf Antrag einer der Streitparteien wird eine Vergleichskommission gebildet. Sofern die Streitparteien nichts anderes vereinbaren, besteht die Kommission aus fünf Mitgliedern, zwei von jeder beteiligten Partei bestellten Mitgliedern und einem von diesen Mitgliedern einvernehmlich gewählten Präsidenten.

Art. 2

Bei Streitigkeiten zwischen mehr als zwei Vertragsparteien bestellen die Streitparteien mit demselben Interesse ihre Mitglieder für die Kommission einvernehmlich. Sind zwei oder mehr Streitparteien mit unterschiedlichen Interessen vorhanden oder besteht Unstimmigkeit darüber, ob sie dasselbe Interesse haben, so bestellen sie ihre Mitglieder getrennt.

Art. 3

Sind innerhalb von zwei Monaten nach dem Antrag auf Bildung einer Vergleichskommission nicht alle Mitglieder der Kommission von den Streitparteien bestellt worden, so nimmt der Generaldirektor der FAO auf Ersuchen der Streitpartei, die den Antrag gestellt hat, diese Bestellungen innerhalb einer weiteren Frist von zwei Monaten vor.

Art. 4

Ist der Präsident der Vergleichskommission innerhalb von zwei Monaten nach Bestellung des letzten Mitglieds der Kommission nicht ernannt worden, so ernennt der Generaldirektor der FAO auf Ersuchen einer Streitpartei innerhalb einer weiteren Frist von zwei Monaten den Präsidenten.

Art. 5

Die Vergleichskommission entscheidet mit der Mehrheit ihrer Mitglieder. Sofern die Streitparteien nichts anderes vereinbaren, bestimmt die Kommission ihr Verfahren. Sie legt einen Lösungsvorschlag zu der Streitigkeit vor, den die Parteien nach Treu und Glauben prüfen.

Art. 6

Bei Uneinigkeit darüber, ob die Vergleichskommission zuständig ist, entscheidet die Kommission.

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