Staatsvertrag über die Nutzung der Gewässer im Engelbergertal
Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.
Change 1
Art. 10
Wasserzins 1 Die Elektrizitätswerk Luzern-Engelberg AG ist in der Wasserrechtsverleihung zu verpflichten, für die Zeit vom Inkrafttreten der neuen Wasserrechtsverleihung bis zur Betriebseröffnung des ausgebauten Kraftwerkes Obermatt den Wasserzins entsprechend den Bestimmungen der bisherigen Konzessionen an die Kantone Obwalden und Nidwalden zu entrichten. 2 Die beliehene Gesellschaft ist in der Wasserrechtsverleihung weiter zu verpflichten, von der Betriebseröffnung des voll ausgebauten Kraftwerkes Obermatt an für die gesamten ausgenützten Wasserkräfte einen jährlichen Wasserzins von Fr. 9.25 für die Bruttopferdekraft an den Kanton Obwalden zu entrichten. Dieser Wasserzinsansatz bleibt auch dann bestehen, wenn durch eine Erhöhung der Ausbauwassermengen oder Erhöhung der Wasserfassungskoten des Arni- und Trübenbaches sich die Wassermengen ändern sollten. 3 Die beliehene Gesellschaft ist in der Wasserrechtsverleihung ferner zu verpflichten, den Wasserzins zu verändertem Ansatz zu bezahlen, a. wenn sich aus den Wassermessungen der ersten 10 Jahre ein anderer Wasserzinsansatz ergibt, vom 11. Betriebsjahr an, oder, wenn später eine Neufestsetzung der nutzbaren Wassermengen erfolgt, vom nächstfolgenden Betriebsjahr an; b. wenn der nach Bundesrecht zulässige Maximalwasserzins erhöht und entsprechend der Wasserzinsansatz vom Regierungsrat Obwalden, nach vorheriger Verständigung mit dem Regierungsrat von Nidwalden, heraufgesetzt wird, vom Inkrafttreten dieser Verfügung an. 4 Der Kanton Obwalden erhebt den gesamten Wasserzins von der beliehenen Gesellschaft und überweist dem Kanton Nidwalden den auf ihn entfallenden Anteil, der sich nach den Brutto-PS bestimmt, die aus den unter seiner Hoheit stehenden Gewässerstrecken gewonnen werden.
Art. 10
Wasserzins 1 Die Elektrizitätswerk Luzern-Engelberg AG ist in der Wasserrechtsverleihung zu verpflichten, für die Zeit vom Inkrafttreten der neuen Wasserrechtsverleihung bis zur Betriebseröffnung des ausgebauten Kraftwerkes Obermatt den Wasserzins entsprechend den Bestimmungen der bisherigen Konzessionen an die Kantone Obwalden und Nidwalden zu entrichten. 2 Die beliehene Gesellschaft ist in der Wasserrechtsverleihung weiter zu verpflichten, von der Betriebseröffnung des voll ausgebauten Kraftwerkes Obermatt an für die gesamten ausgenützten Wasserkräfte einen jährlichen Wasserzins von Fr. 9.25 für die Bruttopferdekraft an den Kanton Obwalden zu entrichten. Dieser Wasserzinsansatz bleibt auch dann bestehen, wenn durch eine Erhöhung der Ausbauwassermengen oder Erhöhung der Wasserfassungskoten des Arni- und Trübenbaches sich die Wassermengen ändern sollten. 3 Die beliehene Gesellschaft ist in der Wasserrechtsverleihung ferner zu verpflichten, den Wasserzins zu verändertem Ansatz zu bezahlen, a. wenn sich aus den Wassermessungen der ersten 10 Jahre ein anderer Wasserzinsansatz ergibt, vom 11. Betriebsjahr an, oder, wenn später eine Neufestsetzung der nutzbaren Wassermengen erfolgt, vom nächstfolgenden Betriebsjahr an; b. wenn der nach Bundesrecht zulässige Maximalwasserzins erhöht und entsprechend der Wasserzinsansatz vom Regierungsrat Obwalden, nach vorheriger Verständigung mit dem Regierungsrat von Nidwalden, heraufgesetzt wird, vom Inkrafttreten dieser Verfügung an. 4 Der Kanton Obwalden erhebt den gesamten Wasserzins von der beliehenen Gesellschaft und überweist dem Kanton Nidwalden den auf ihn entfallenden Anteil, der sich nach den Brutto-PS bestimmt, die aus den unter seiner Hoheit stehenden Gewässerstrecken gewonnen werden.
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.
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