Staatsvertrag über die Nutzung der Gewässer im Engelbergertal
Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.
Change 1
Art. 2
Wasserrechtsverleihung an die Kraftwerke Engelberger-Aa AG 1 Der Kanton Nidwalden ist ermächtigt, die ihm gemäss Art. 1 eingeräumten Rechte (Wassernutzungsrechte und damit verbundene Rechte zur Erstellung und zum Unterhalt der erforderlichen technischen Anlagen) der Kraftwerke Engelberger-Aa AG zur Ausübung bis zum 31. Dezember 2041 zu überlassen. 2 Auf Grund der ihm gemäss Absatz 1 zustehenden Ermächtigung und seiner eigenen Gewässerhoheit erteilt der Kanton Nidwalden der Kraftwerke Engelberger-Aa AG eine auf 80 Jahre, d.h. bis 31. Dezember 2041 begrenzte Wasserrechtsverleihung zur Ausnutzung der in Art. 1 Abs. 1 und 2 genannten, unter der Hoheit beider Kantone stehenden und weiterer nur unter seiner Hoheit stehenden Gewässerstrecken sowie zur Erstellung der dafür erforderlichen Kraftwerkanlagen. 3 Die vom Kanton Nidwalden der Kraftwerke Engelberger-Aa AG zu erteilende Wasserrechtsverleihung hat sich an die Bestimmungen dieses Vertrages zu halten. Die beiden Kantone verständigen sich über deren Inhalt, und sie darf vom Kanton Nidwalden erst erteilt werden, nachdem der Regierungsrat von Obwalden dazu seine Zustimmung schriftlich erklärt hat. 4 Der Kanton Nidwalden erhebt für diese Wasserrechtsverleihung von der Kraftwerke Engelberger-Aa AG eine Verleihgebühr von Fr. 300 000.–, von der Fr. 200 000.– dem Kanton Nidwalden und Fr. 100 000.– dem Kanton Obwalden zufallen. Der Kanton Nidwalden erhebt ferner von der Kraftwerke Engelberger-Aa AG Verleihungskosten im Betrage von Fr. 20 000.–, die ihm zufallen.
Art. 2
Wasserrechtsverleihung an die Kraftwerke Engelberger-Aa AG 1 Der Kanton Nidwalden ist ermächtigt, die ihm gemäss Art. 1 eingeräumten Rechte (Wassernutzungsrechte und damit verbundene Rechte zur Erstellung und zum Unterhalt der erforderlichen technischen Anlagen) der Kraftwerke Engelberger-Aa AG zur Ausübung bis zum 31. Dezember 2041 zu überlassen. 2 Auf Grund der ihm gemäss Absatz 1 zustehenden Ermächtigung und seiner eigenen Gewässerhoheit erteilt der Kanton Nidwalden der Kraftwerke Engelberger-Aa AG eine auf 80 Jahre, d.h. bis 31. Dezember 2041 begrenzte Wasserrechtsverleihung zur Ausnutzung der in Art. 1 Abs. 1 und 2 genannten, unter der Hoheit beider Kantone stehenden und weiterer nur unter seiner Hoheit stehenden Gewässerstrecken sowie zur Erstellung der dafür erforderlichen Kraftwerkanlagen. 3 Die vom Kanton Nidwalden der Kraftwerke Engelberger-Aa AG zu erteilende Wasserrechtsverleihung hat sich an die Bestimmungen dieses Vertrages zu halten. Die beiden Kantone verständigen sich über deren Inhalt, und sie darf vom Kanton Nidwalden erst erteilt werden, nachdem der Regierungsrat von Obwalden dazu seine Zustimmung schriftlich erklärt hat. 4 Der Kanton Nidwalden erhebt für diese Wasserrechtsverleihung von der Kraftwerke Engelberger-Aa AG eine Verleihgebühr von Fr. 300 000.–, von der Fr. 200 000.– dem Kanton Nidwalden und Fr. 100 000.– dem Kanton Obwalden zufallen. Der Kanton Nidwalden erhebt ferner von der Kraftwerke Engelberger-Aa AG Verleihungskosten im Betrage von Fr. 20 000.–, die ihm zufallen.
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.
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