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Staatsvertrag über die Nutzung der Gewässer im Engelbergertal

Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.

Change 1

What to do with it
As published

Art. 3

Bau- und Betriebsvorschriften für das Kraftwerk Dallenwil 1 In die Wasserrechtsverleihung für das Kraftwerk Dallenwil sind die erforderlichen Bau- und Betriebsvorschriften aufzunehmen, namentlich über das Bauprojekt, die Fristen für den Baubeginn und die Betriebseröffnung, den Ersatz für die Inanspruchnahme von Strassen und Brücken, die Ablagerung von Aushubmaterial, die Wasserpolizei, den Naturschutz und den Schutz der Fischerei, die Bauaufsicht, die Änderung und den Unterhalt der Werkanlagen, die Haftung für deren Bau und Betrieb sowie die Wassermessungen und das Zutrittsrecht der staatlichen Organe. 2 Das von der Kraftwerke Engelberger-Aa AG dem Regierungsrat Nidwalden vorgelegte Bauprojekt, die zugehörigen Detailpläne für den Ausbau des Kraftwerkes und das Bauprogramm sind von ihm dem Regierungsrat von Obwalden zur Stellungnahme zu unterbreiten. Soweit dieser Änderungen oder Anpassungen für die im Hoheitsgebiet von Obwalden zu erstellenden Anlagen gestützt auf seine kantonale Gesetzgebung oder die Bundesgesetzgebung verlangt, sind sie vom Regierungsrat des Kantons Nidwalden anzuordnen. Werden vom Regierungsrat Obwalden andere Einwendungen oder Begehren erhoben, so werden sich die Regierungen der beiden Kantone darüber verständigen. 3 Die Kraftwerke Engelberger-Aa AG sind in der Wasserrechtsverleihung zu verpflichten, die Bauarbeiten innert drei Jahren aufzunehmen und den Betrieb des Kraftwerkes Dallenwil innert 6 Jahren zu eröffnen, gerechnet vom Inkrafttreten der Verleihung an. Wird von der beliehenen Gesellschaft später ein Gesuch um Verlängerung dieser Fristen gestellt, so darf es vom Regierungsrat Nidwalden erst bewilligt werden, nachdem darüber eine Verständigung mit dem Regierungsrat von Obwalden getroffen worden ist. 4 Werden die gemäss Absatz 3 der Kraftwerke Engelberger-Aa AG auferlegten Fristen versäumt oder unterbricht diese den Betrieb des Kraftwerkes Dallenwil während zwei Jahren und nimmt sie diesen binnen angemessener Frist nicht wieder auf, so hat der Regierungsrat des Kantons Nidwalden die Wasserrechtsverleihung als verwirkt zu erklären. In diesem Falle übernimmt der Kanton Nidwalden selbst die Erstellung bzw. die Weiterführung des Kraftwerkes Dallenwil. 5 In bezug auf Projekte für nachträgliche Ergänzungen oder Änderungen von Bauten und Anlagen, die von der beliehenen Gesellschaft ausgeführt werden wollen, sind die Bestimmungen von Absatz 2 sinngemäss anwendbar. Ergeben sich aus dem Betrieb des Kraftwerkes Dallenwil Schädigungen oder Gefährdungen von Menschen, Sachen oder andern wichtigen Rechtsgütern auf dem Hoheitsgebiet des Kantons Obwalden, so hat der Regierungsrat von Nidwalden auf Begehren des Regierungsrates von Obwalden für die Entfernung mangelhafter Anlagen oder für die Durchführung der erforderlichen Unterhaltsarbeiten und Ergänzungsanlagen oder für die Erstellung derjenigen Erneuerungen zu sorgen, die durch die Entwicklung der Technik unbedingt gefordert werden und wirtschaftlich vertretbar sind. 6 Die vom Kanton Nidwalden mit der Aufsicht über den Bau und die Kontrolle der Anlagen des Kraftwerkes Dallenwil betrauten Behörden, Beamten, Angestellten und Beauftragten sind berechtigt, ihre Aufsichts- und Kontrollfunktionen auch auf dem Gebiet des Kantons Obwalden auszuüben.

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Art. 3

Bau- und Betriebsvorschriften für das Kraftwerk Dallenwil 1 In die Wasserrechtsverleihung für das Kraftwerk Dallenwil sind die erforderlichen Bau- und Betriebsvorschriften aufzunehmen, namentlich über das Bauprojekt, die Fristen für den Baubeginn und die Betriebseröffnung, den Ersatz für die Inanspruchnahme von Strassen und Brücken, die Ablagerung von Aushubmaterial, die Wasserpolizei, den Naturschutz und den Schutz der Fischerei, die Bauaufsicht, die Änderung und den Unterhalt der Werkanlagen, die Haftung für deren Bau und Betrieb sowie die Wassermessungen und das Zutrittsrecht der staatlichen Organe. 2 Das von der Kraftwerke Engelberger-Aa AG dem Regierungsrat Nidwalden vorgelegte Bauprojekt, die zugehörigen Detailpläne für den Ausbau des Kraftwerkes und das Bauprogramm sind von ihm dem Regierungsrat von Obwalden zur Stellungnahme zu unterbreiten. Soweit dieser Änderungen oder Anpassungen für die im Hoheitsgebiet von Obwalden zu erstellenden Anlagen gestützt auf seine kantonale Gesetzgebung oder die Bundesgesetzgebung verlangt, sind sie vom Regierungsrat des Kantons Nidwalden anzuordnen. Werden vom Regierungsrat Obwalden andere Einwendungen oder Begehren erhoben, so werden sich die Regierungen der beiden Kantone darüber verständigen. 3 Die Kraftwerke Engelberger-Aa AG sind in der Wasserrechtsverleihung zu verpflichten, die Bauarbeiten innert drei Jahren aufzunehmen und den Betrieb des Kraftwerkes Dallenwil innert 6 Jahren zu eröffnen, gerechnet vom Inkrafttreten der Verleihung an. Wird von der beliehenen Gesellschaft später ein Gesuch um Verlängerung dieser Fristen gestellt, so darf es vom Regierungsrat Nidwalden erst bewilligt werden, nachdem darüber eine Verständigung mit dem Regierungsrat von Obwalden getroffen worden ist. 4 Werden die gemäss Absatz 3 der Kraftwerke Engelberger-Aa AG auferlegten Fristen versäumt oder unterbricht diese den Betrieb des Kraftwerkes Dallenwil während zwei Jahren und nimmt sie diesen binnen angemessener Frist nicht wieder auf, so hat der Regierungsrat des Kantons Nidwalden die Wasserrechtsverleihung als verwirkt zu erklären. In diesem Falle übernimmt der Kanton Nidwalden selbst die Erstellung bzw. die Weiterführung des Kraftwerkes Dallenwil. 5 In bezug auf Projekte für nachträgliche Ergänzungen oder Änderungen von Bauten und Anlagen, die von der beliehenen Gesellschaft ausgeführt werden wollen, sind die Bestimmungen von Absatz 2 sinngemäss anwendbar. Ergeben sich aus dem Betrieb des Kraftwerkes Dallenwil Schädigungen oder Gefährdungen von Menschen, Sachen oder andern wichtigen Rechtsgütern auf dem Hoheitsgebiet des Kantons Obwalden, so hat der Regierungsrat von Nidwalden auf Begehren des Regierungsrates von Obwalden für die Entfernung mangelhafter Anlagen oder für die Durchführung der erforderlichen Unterhaltsarbeiten und Ergänzungsanlagen oder für die Erstellung derjenigen Erneuerungen zu sorgen, die durch die Entwicklung der Technik unbedingt gefordert werden und wirtschaftlich vertretbar sind. 6 Die vom Kanton Nidwalden mit der Aufsicht über den Bau und die Kontrolle der Anlagen des Kraftwerkes Dallenwil betrauten Behörden, Beamten, Angestellten und Beauftragten sind berechtigt, ihre Aufsichts- und Kontrollfunktionen auch auf dem Gebiet des Kantons Obwalden auszuüben.

One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".

Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.

A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.

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