Staatsvertrag über die Nutzung der Gewässer im Engelbergertal
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Change 1
Art. 6
Ausnutzung des Trübsees und des Trübenbaches 1 Der Kanton Obwalden räumt dem Kanton Nidwalden das zeitlich unbegrenzte und ausschliessliche Recht ein, die Wasserkräfte der Gewässer des Trübsees und des Trübenbaches, soweit sie unter seiner Hoheit stehen, auf der Gefällstufe Trübsee-Engelberg in einem Kraftwerk Trübsee mit Zentrale in Engelberg auszunutzen. Die Gewässerstrecken, Gefällstufen, Wassermengen, Ausbaugrössen und Bruttoleistungen ergeben sich aus der Tabelle, die als Anhang Nr. 2 diesem Vertrag als integrierender Bestandteil beigefügt ist. Mit dem Recht zur Wasserkraftnutzung der angeführten Gewässer ist der Kanton Nidwalden befugt zur Erstellung aller dafür erforderlichen technischen Anlagen. 2 Der Kanton Nidwalden ist ermächtigt, die ihm gemäss Absatz 1 eingeräumten Rechte (Wassernutzungsrecht und damit verbundene Rechte zur Erstellung und zum Unterhalt der technischen Anlagen) der Kraftwerke Engelberger-Aa AG zur Ausübung bis zum 31. Dezember 2041 zu überlassen. Auf Grund dieser Ermächtigung erteilt der Kanton Nidwalden der genannten Gesellschaft eine auf höchstens 80 Jahre, d.h. bis 31. Dezember 2041 begrenzte Wasserrechtsverleihung zur Ausnutzung der in Absatz 1 aufgeführten, unter der Hoheit beider Kantone stehenden, sowie der nur unter seiner Hoheit stehenden Gewässerstrecken und zur Erstellung der erforderlichen Anlagen. 3 Der Kanton Nidwalden erhebt von der Kraftwerk Engelberger-Aa AG eine Verleihgebühr von Fr. 66 000.–, von der Fr. 60 000.– dem Kanton Nidwalden und Fr. 6 000.– dem Kanton Obwalden zufallen. Er erhebt ferner Verleihungskosten im Betrag von Fr. 10 000.–, die ihm zufallen. 4 Die Kraftwerke Engelberger-Aa AG sind in der Wasserrechtsverleihung zu verpflichten, von der Betriebseröffnung des Kraftwerkes Trübsee an für die gesamten ausgenutzten Wasserkräfte einen jährlichen Wasserzins von Fr. 8.80 für die Bruttopferdekraft an den Kanton Nidwalden zu entrichten. 5 Im übrigen sind die Art. 2 Abs. 3 sowie Art. 3 bis 5 auf die Ausnutzung des Trübsees und des Trübenbaches sinngemäss anwendbar. II. Einräumung von Wassernutzungsrechten von Nidwalden an
Art. 6
Ausnutzung des Trübsees und des Trübenbaches 1 Der Kanton Obwalden räumt dem Kanton Nidwalden das zeitlich unbegrenzte und ausschliessliche Recht ein, die Wasserkräfte der Gewässer des Trübsees und des Trübenbaches, soweit sie unter seiner Hoheit stehen, auf der Gefällstufe Trübsee-Engelberg in einem Kraftwerk Trübsee mit Zentrale in Engelberg auszunutzen. Die Gewässerstrecken, Gefällstufen, Wassermengen, Ausbaugrössen und Bruttoleistungen ergeben sich aus der Tabelle, die als Anhang Nr. 2 diesem Vertrag als integrierender Bestandteil beigefügt ist. Mit dem Recht zur Wasserkraftnutzung der angeführten Gewässer ist der Kanton Nidwalden befugt zur Erstellung aller dafür erforderlichen technischen Anlagen. 2 Der Kanton Nidwalden ist ermächtigt, die ihm gemäss Absatz 1 eingeräumten Rechte (Wassernutzungsrecht und damit verbundene Rechte zur Erstellung und zum Unterhalt der technischen Anlagen) der Kraftwerke Engelberger-Aa AG zur Ausübung bis zum 31. Dezember 2041 zu überlassen. Auf Grund dieser Ermächtigung erteilt der Kanton Nidwalden der genannten Gesellschaft eine auf höchstens 80 Jahre, d.h. bis 31. Dezember 2041 begrenzte Wasserrechtsverleihung zur Ausnutzung der in Absatz 1 aufgeführten, unter der Hoheit beider Kantone stehenden, sowie der nur unter seiner Hoheit stehenden Gewässerstrecken und zur Erstellung der erforderlichen Anlagen. 3 Der Kanton Nidwalden erhebt von der Kraftwerk Engelberger-Aa AG eine Verleihgebühr von Fr. 66 000.–, von der Fr. 60 000.– dem Kanton Nidwalden und Fr. 6 000.– dem Kanton Obwalden zufallen. Er erhebt ferner Verleihungskosten im Betrag von Fr. 10 000.–, die ihm zufallen. 4 Die Kraftwerke Engelberger-Aa AG sind in der Wasserrechtsverleihung zu verpflichten, von der Betriebseröffnung des Kraftwerkes Trübsee an für die gesamten ausgenutzten Wasserkräfte einen jährlichen Wasserzins von Fr. 8.80 für die Bruttopferdekraft an den Kanton Nidwalden zu entrichten. 5 Im übrigen sind die Art. 2 Abs. 3 sowie Art. 3 bis 5 auf die Ausnutzung des Trübsees und des Trübenbaches sinngemäss anwendbar. II. Einräumung von Wassernutzungsrechten von Nidwalden an
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.
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