Staatsvertrag über die Nutzung der Gewässer im Engelbergertal
Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.
Change 1
Art. 9
Bau- und Betriebsvorschriften für das ausgebaute Kraftwerk Obermatt 1 In die neue Wasserrechtsverleihung für das ausgebaute Kraftwerk Obermatt sind die erforderlichen Bau- und Betriebsvorschriften aufzunehmen, namentlich über das Bauprojekt, die Fristen für den Baubeginn und die Betriebseröffnung, den Ersatz für die Inanspruchnahme der Strassen und Brücken, die Ablagerung von Aushubmaterial, die Wasserpolizei, den Naturschutz und den Schutz der Fischerei, die Bauaufsicht, die Änderung und den Unterhalt der Werkanlagen, die Haftung für deren Bau und Betrieb sowie die Wassermessungen und das Zutrittsrecht der staatlichen Organe. 2 Das von der Elektrizitätswerk Luzern-Engelberg AG dem Regierungsrat Obwalden vorgelegte Bauprojekt, die zugehörigen Detailpläne für den Ausbau des Kraftwerkes und das Bauprogramm sind von ihm dem Regierungsrat von Nidwalden zur Stellungnahme zu unterbreiten. Soweit dieser Änderungen oder Anpassungen für die im Hoheitsgebiet von Nidwalden zu erstellenden Anlagen gestützt auf seine kantonale Gesetzgebung oder die Bundesgesetzgebung verlangt, sind sie vom Regierungsrat des Kantons Obwalden anzuordnen. Werden vom Regierungsrat Nidwalden andere Einwendungen oder Begehren erhoben, so werden sich die Regierungen der beiden Kantone darüber verständigen. 3 Die Elektrizitätswerk Luzern-Engelberg AG ist in der Wasserrechtsverleihung zu verpflichten, die Bauarbeiten innert drei Jahren aufzunehmen und den Betrieb des ausgebauten Kraftwerkes Obermatt innert sechs Jahren zu eröffnen, gerechnet vom Inkrafttreten der Verleihung an. Wird von der beliehenen Gesellschaft später ein Gesuch um Verlängerung dieser Fristen gestellt, so darf es vom Regierungsrat von Obwalden erst bewilligt werden, nachdem darüber eine Verständigung mit dem Regierungsrat von Nidwalden getroffen worden ist. 4 Werden die gemäss Absatz 3 der Elektrizitätswerk Luzern-Engelberg AG auferlegten Fristen versäumt oder unterbricht diese den Betrieb des Kraftwerkes Obermatt während zwei Jahren und nimmt sie diesen binnen angemessener Frist nicht wieder auf, so hat der Regierungsrat des Kantons Obwalden die Wasserrechtsverleihung als verwirkt zu erklären. In diesem Falle übernimmt der Kanton Obwalden selbst den Vollausbau bzw. die Weiterführung des Kraftwerkes Obermatt. 5 In bezug auf Projekte für nachträgliche Ergänzungen oder Änderungen von Bauten und Anlagen, die von der beliehenen Gesellschaft ausgeführt werden wollen, sind die Bestimmungen von Absatz 2 sinngemäss anwendbar. Ergeben sich aus dem Betrieb des ausgebauten Kraftwerkes Obermatt Schädigungen oder Gefährdungen von Menschen, Sachen oder andern wichtigen Rechtsgütern auf dem Hoheitsgebiet des Kantons Nidwalden, so hat der Regierungsrat von Obwalden auf Begehren des Regierungsrates von Nidwalden für die Entfernung mangelhafter Anlagen oder für die Durchführung der erforderlichen Unterhaltsarbeiten und Ergänzungsanlagen oder für die Erstellung derjeniger Erneuerungen zu sorgen, die durch die Entwicklung der Technik unbedingt gefordert werden und wirtschaftlich vertretbar sind. 6 Die vom Kanton Obwalden mit der Aufsicht über den Bau und die Kontrolle der Anlagen des Kraftwerkes Obermatt betrauten Behörden, Beamten, Angestellten und Beauftragten sind berechtigt, ihre Aufsichts- und Kontrollfunktionen auch auf dem Gebiet des Kantons Nidwalden auszuüben.
Art. 9
Bau- und Betriebsvorschriften für das ausgebaute Kraftwerk Obermatt 1 In die neue Wasserrechtsverleihung für das ausgebaute Kraftwerk Obermatt sind die erforderlichen Bau- und Betriebsvorschriften aufzunehmen, namentlich über das Bauprojekt, die Fristen für den Baubeginn und die Betriebseröffnung, den Ersatz für die Inanspruchnahme der Strassen und Brücken, die Ablagerung von Aushubmaterial, die Wasserpolizei, den Naturschutz und den Schutz der Fischerei, die Bauaufsicht, die Änderung und den Unterhalt der Werkanlagen, die Haftung für deren Bau und Betrieb sowie die Wassermessungen und das Zutrittsrecht der staatlichen Organe. 2 Das von der Elektrizitätswerk Luzern-Engelberg AG dem Regierungsrat Obwalden vorgelegte Bauprojekt, die zugehörigen Detailpläne für den Ausbau des Kraftwerkes und das Bauprogramm sind von ihm dem Regierungsrat von Nidwalden zur Stellungnahme zu unterbreiten. Soweit dieser Änderungen oder Anpassungen für die im Hoheitsgebiet von Nidwalden zu erstellenden Anlagen gestützt auf seine kantonale Gesetzgebung oder die Bundesgesetzgebung verlangt, sind sie vom Regierungsrat des Kantons Obwalden anzuordnen. Werden vom Regierungsrat Nidwalden andere Einwendungen oder Begehren erhoben, so werden sich die Regierungen der beiden Kantone darüber verständigen. 3 Die Elektrizitätswerk Luzern-Engelberg AG ist in der Wasserrechtsverleihung zu verpflichten, die Bauarbeiten innert drei Jahren aufzunehmen und den Betrieb des ausgebauten Kraftwerkes Obermatt innert sechs Jahren zu eröffnen, gerechnet vom Inkrafttreten der Verleihung an. Wird von der beliehenen Gesellschaft später ein Gesuch um Verlängerung dieser Fristen gestellt, so darf es vom Regierungsrat von Obwalden erst bewilligt werden, nachdem darüber eine Verständigung mit dem Regierungsrat von Nidwalden getroffen worden ist. 4 Werden die gemäss Absatz 3 der Elektrizitätswerk Luzern-Engelberg AG auferlegten Fristen versäumt oder unterbricht diese den Betrieb des Kraftwerkes Obermatt während zwei Jahren und nimmt sie diesen binnen angemessener Frist nicht wieder auf, so hat der Regierungsrat des Kantons Obwalden die Wasserrechtsverleihung als verwirkt zu erklären. In diesem Falle übernimmt der Kanton Obwalden selbst den Vollausbau bzw. die Weiterführung des Kraftwerkes Obermatt. 5 In bezug auf Projekte für nachträgliche Ergänzungen oder Änderungen von Bauten und Anlagen, die von der beliehenen Gesellschaft ausgeführt werden wollen, sind die Bestimmungen von Absatz 2 sinngemäss anwendbar. Ergeben sich aus dem Betrieb des ausgebauten Kraftwerkes Obermatt Schädigungen oder Gefährdungen von Menschen, Sachen oder andern wichtigen Rechtsgütern auf dem Hoheitsgebiet des Kantons Nidwalden, so hat der Regierungsrat von Obwalden auf Begehren des Regierungsrates von Nidwalden für die Entfernung mangelhafter Anlagen oder für die Durchführung der erforderlichen Unterhaltsarbeiten und Ergänzungsanlagen oder für die Erstellung derjeniger Erneuerungen zu sorgen, die durch die Entwicklung der Technik unbedingt gefordert werden und wirtschaftlich vertretbar sind. 6 Die vom Kanton Obwalden mit der Aufsicht über den Bau und die Kontrolle der Anlagen des Kraftwerkes Obermatt betrauten Behörden, Beamten, Angestellten und Beauftragten sind berechtigt, ihre Aufsichts- und Kontrollfunktionen auch auf dem Gebiet des Kantons Nidwalden auszuüben.
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.
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