Propose a change

Freihandelsabkommen vom 27. November 2000 zwischen den EFTA-Staaten und den Vereinigten Mexikanischen Staaten

Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.

Change 1

What to do with it
As published

Art. 15 Verknappungsklausel

1) Führt die Einhaltung von Art. 6 oder 7: a) zu einer kritischen oder drohenden Verknappung von Nahrungsmitteln oder anderen Erzeugnissen, die für die ausführende Vertragspartei lebenswichtig sind, oder b) zu einer erheblichen Verknappung inländischer Rohstoffe, das für die inländische verarbeitende Industrie lebenswichtig ist, während der Inlandspreis dieser Rohstoffe im Rahmen eines staatlichen Stabilitäts-plans unter dem Weltmarktpreis gehalten wird, oder c) zur Wiederausfuhr einer Ware in ein Drittland, bei der die ausführende Vertragspartei Ausfuhrzölle, Ausfuhrverbote oder Ausfuhrbeschränkungen aufrechterhält, und bringt diese Situation erhebliche Schwierigkeiten für die ausführende Vertragspartei mit sich oder wird sie davon bedroht, so kann diese Vertragspartei Ausfuhrbeschränkungen oder Ausfuhrzölle einführen. 2) Es sind vorrangig solche Massnahmen zu wählen, die den Ablauf der in diesem Abkommen festgelegten Regelungen am wenigsten beeinträchtigen. Diese Massnahmen dürfen jedoch nicht so angewandt werden, dass sie zu einer willkürlichen oder ungerechtfertigten Diskriminierung, soweit gleiche Umstände gegeben sind, oder zu einer versteckten Beschränkung des Handels zwischen den Vertragsparteien führen; sie werden aufgehoben, sobald die Umstände ihre Aufrechterhaltung nicht mehr rechtfertigen. Darüber hinaus dürfen die gemäss Abs. 1 Bst. b getroffenen Massnahmen nicht zu einer Erhöhung der Ausfuhren oder zu einem erhöhten Schutz der betroffenen inländischen verarbeitenden Industrie führen und nicht von den Bestimmungen dieses Abkommenes über die Nichtdiskriminierung abweichen. 3) Vor Einführung der in Abs. 1 vorgesehenen Massnahmen oder sobald wie möglich in den Fällen gemäss Abs. 4, stellen der EFTA-Staat bzw. Mexiko dem Gemischten Ausschuss alle zweckdienlichen Angaben zur Verfügung, um eine für beide Vertragsparteien annehmbare Lösung zu finden. Die Vertragsparteien können sich im Gemischten Ausschuss auf alle zur Behebung der Schwierigkeiten erforderlichen Mittel einigen. Wird innerhalb von dreissig Tagen nach Befassung des Gemischten Ausschusses mit der Angelegenheit keine Einigung erzielt, so kann die ausführende Vertragspartei nach diesem Artikel Massnahmen für die Ausfuhr der betroffenen Ware anwenden. 4) Schliessen aussergewöhnliche und kritische Umstände, die ein sofortiges Eingreifen erfordern, eine vorherige Unterrichtung oder Prüfung aus, so kann der EFTA-Staat oder Mexiko unverzüglich die notwendigen Vorsichtsmassnahmen treffen; die andere Vertragspartei ist umgehend darüber zu unterrichten. 5) Alle aufgrund dieses Artikels getroffenen Schutzmassnahmen werden dem Gemischten Ausschuss unverzüglich notifiziert und sind Gegenstand regelmässiger Konsultationen, insbesondere im Hinblick auf die Aufstellung eines Zeitplans für ihre möglichst baldige Aufhebung.

Your change, as a redline

Art. 15 Verknappungsklausel

1) Führt die Einhaltung von Art. 6 oder 7: a) zu einer kritischen oder drohenden Verknappung von Nahrungsmitteln oder anderen Erzeugnissen, die für die ausführende Vertragspartei lebenswichtig sind, oder b) zu einer erheblichen Verknappung inländischer Rohstoffe, das für die inländische verarbeitende Industrie lebenswichtig ist, während der Inlandspreis dieser Rohstoffe im Rahmen eines staatlichen Stabilitäts-plans unter dem Weltmarktpreis gehalten wird, oder c) zur Wiederausfuhr einer Ware in ein Drittland, bei der die ausführende Vertragspartei Ausfuhrzölle, Ausfuhrverbote oder Ausfuhrbeschränkungen aufrechterhält, und bringt diese Situation erhebliche Schwierigkeiten für die ausführende Vertragspartei mit sich oder wird sie davon bedroht, so kann diese Vertragspartei Ausfuhrbeschränkungen oder Ausfuhrzölle einführen. 2) Es sind vorrangig solche Massnahmen zu wählen, die den Ablauf der in diesem Abkommen festgelegten Regelungen am wenigsten beeinträchtigen. Diese Massnahmen dürfen jedoch nicht so angewandt werden, dass sie zu einer willkürlichen oder ungerechtfertigten Diskriminierung, soweit gleiche Umstände gegeben sind, oder zu einer versteckten Beschränkung des Handels zwischen den Vertragsparteien führen; sie werden aufgehoben, sobald die Umstände ihre Aufrechterhaltung nicht mehr rechtfertigen. Darüber hinaus dürfen die gemäss Abs. 1 Bst. b getroffenen Massnahmen nicht zu einer Erhöhung der Ausfuhren oder zu einem erhöhten Schutz der betroffenen inländischen verarbeitenden Industrie führen und nicht von den Bestimmungen dieses Abkommenes über die Nichtdiskriminierung abweichen. 3) Vor Einführung der in Abs. 1 vorgesehenen Massnahmen oder sobald wie möglich in den Fällen gemäss Abs. 4, stellen der EFTA-Staat bzw. Mexiko dem Gemischten Ausschuss alle zweckdienlichen Angaben zur Verfügung, um eine für beide Vertragsparteien annehmbare Lösung zu finden. Die Vertragsparteien können sich im Gemischten Ausschuss auf alle zur Behebung der Schwierigkeiten erforderlichen Mittel einigen. Wird innerhalb von dreissig Tagen nach Befassung des Gemischten Ausschusses mit der Angelegenheit keine Einigung erzielt, so kann die ausführende Vertragspartei nach diesem Artikel Massnahmen für die Ausfuhr der betroffenen Ware anwenden. 4) Schliessen aussergewöhnliche und kritische Umstände, die ein sofortiges Eingreifen erfordern, eine vorherige Unterrichtung oder Prüfung aus, so kann der EFTA-Staat oder Mexiko unverzüglich die notwendigen Vorsichtsmassnahmen treffen; die andere Vertragspartei ist umgehend darüber zu unterrichten. 5) Alle aufgrund dieses Artikels getroffenen Schutzmassnahmen werden dem Gemischten Ausschuss unverzüglich notifiziert und sind Gegenstand regelmässiger Konsultationen, insbesondere im Hinblick auf die Aufstellung eines Zeitplans für ihre möglichst baldige Aufhebung.

One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".

Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.

A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.

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