Freihandelsabkommen vom 27. November 2000 zwischen den EFTA-Staaten und den Vereinigten Mexikanischen Staaten
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Change 1
Art. 19 Geltungsbereich
1) Im Sinne dieses Abschnitts bezeichnet der Ausdruck "Dienstleistungsverkehr" die Erbringung einer Dienstleistung: a) aus dem Hoheitsgebiet einer Vertragspartei in das Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei; b) im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei an den Dienstleistungsnutzer einer anderen Vertragspartei; c) durch einen Dienstleistungserbringer einer Vertragspartei durch dessen gewerbliche Niederlassung im Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei; d) durch einen Dienstleistungserbringer einer Vertragspartei durch natürliche Personen einer Partei, die sich im Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei aufhalten. 2) Dieser Abschnitt gilt für den gesamten Dienstleistungsverkehr mit Ausnahme: a) von Dienstleistungen im Bereich der Luftfahrt, einschliesslich nationaler und internationaler Transportleistungen im Linien- oder Nicht-Linienverkehr, sowie der damit zusammenhängenden unterstützenden Dienstleistungen mit Ausnahme: i) von Luftfahrzeuginstandsetzungs- und -wartungsdienstleistungen, bei denen das Flugzeug aus dem Verkehr gezogen wird; ii) des Verkaufs und der Vermarktung von Luftverkehrsdienstleistungen; iii) von Dienstleistungen computergestützter Reservationssysteme (CRS). 3) Der Seeverkehr sowie Finanzdienstleistungen werden durch die Bestimmungen in Abschnitt II und III geregelt, sofern nichts anderes bestimmt wird. 4) Dieser Abschnitt darf nicht so ausgelegt werden, als auferlege er den Vertragsparteien im Rahmen öffentlicher Beschaffungen irgendwelche Pflichten. 5) Subventionen im Bereich des Dienstleistungsverkehrs fallen nicht unter diesen Abschnitt. Die Vertragsparteien sollen auf Disziplinen, welche nach Art. X des GATS vereinbart werden, im Hinblick auf deren Aufnahme in dieses Abkommen besonders achten. 6) Dieser Abschnitt ist anwendbar auf Massnahmen von zentralen, regionalen oder lokalen Regierungen und Behörden sowie auf Massnahmen von nichtstaatlichen Stellen, die in Ausübung der ihnen von zentralen, regionalen oder lokalen Regierungen oder Behörden übertragenen Befugnisse handeln.
Art. 19 Geltungsbereich
1) Im Sinne dieses Abschnitts bezeichnet der Ausdruck "Dienstleistungsverkehr" die Erbringung einer Dienstleistung: a) aus dem Hoheitsgebiet einer Vertragspartei in das Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei; b) im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei an den Dienstleistungsnutzer einer anderen Vertragspartei; c) durch einen Dienstleistungserbringer einer Vertragspartei durch dessen gewerbliche Niederlassung im Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei; d) durch einen Dienstleistungserbringer einer Vertragspartei durch natürliche Personen einer Partei, die sich im Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei aufhalten. 2) Dieser Abschnitt gilt für den gesamten Dienstleistungsverkehr mit Ausnahme: a) von Dienstleistungen im Bereich der Luftfahrt, einschliesslich nationaler und internationaler Transportleistungen im Linien- oder Nicht-Linienverkehr, sowie der damit zusammenhängenden unterstützenden Dienstleistungen mit Ausnahme: i) von Luftfahrzeuginstandsetzungs- und -wartungsdienstleistungen, bei denen das Flugzeug aus dem Verkehr gezogen wird; ii) des Verkaufs und der Vermarktung von Luftverkehrsdienstleistungen; iii) von Dienstleistungen computergestützter Reservationssysteme (CRS). 3) Der Seeverkehr sowie Finanzdienstleistungen werden durch die Bestimmungen in Abschnitt II und III geregelt, sofern nichts anderes bestimmt wird. 4) Dieser Abschnitt darf nicht so ausgelegt werden, als auferlege er den Vertragsparteien im Rahmen öffentlicher Beschaffungen irgendwelche Pflichten. 5) Subventionen im Bereich des Dienstleistungsverkehrs fallen nicht unter diesen Abschnitt. Die Vertragsparteien sollen auf Disziplinen, welche nach Art. X des GATS vereinbart werden, im Hinblick auf deren Aufnahme in dieses Abkommen besonders achten. 6) Dieser Abschnitt ist anwendbar auf Massnahmen von zentralen, regionalen oder lokalen Regierungen und Behörden sowie auf Massnahmen von nichtstaatlichen Stellen, die in Ausübung der ihnen von zentralen, regionalen oder lokalen Regierungen oder Behörden übertragenen Befugnisse handeln.
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.
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