Propose a change

Freihandelsabkommen vom 27. November 2000 zwischen den EFTA-Staaten und den Vereinigten Mexikanischen Staaten

Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.

Change 1

What to do with it
As published

Art. 24 Liberalisierung des Handels

1) Gemäss Abs. 2 bis Abs. 4 liberalisieren die Vertragsparteien ihren gegenseitigen Dienstleistungsverkehr im Einklang mit Art. V des GATS. 2) Mit Inkrafttreten dieses Abkommens darf im Vergleich zur Behandlung der eigenen gleichen Dienstleistungen oder Dienstleistungserbringer keine Vertragspartei neue oder weitere diskriminierende Massnahmen für Dienstleistungen oder Dienstleistungserbringer einer anderen Vertragspartei einführen. 3) Spätestens drei Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens trifft der Gemischte Ausschuss einen Entscheid über die Aufhebung von im Wesentlichen allen, in den von diesem Abschnitt erfassten Sektoren und Erbringungsarten, verbleibenden Diskriminierungen zwischen den Vertragsparteien. Dieser Entscheid beinhaltet: a) eine Liste der Verpflichtungen, die den Umfang der gegenseitig gewährten Marktöffnung bis zum Ende der zehnjährigen Übergangsfrist nach Inkrafttreten dieses Abkommens bezeichnet, b) einen Terminplan für jede Vertragspartei, um bis zum Ende der zehnjährigen Übergangsfrist den in Abs. (a) festgelegten Umfang der Marktöffnung zu erreichen. 4) Unter Vorbehalt der Bestimmung von Abs. 2 sind Art. 21, 22 und 23 im Einklang mit dem gemäss Abs. 3 festgelegten Terminplan anwendbar und unterliegen den von den Vertragsparteien in der Liste von Verpflichtungen gemäss Abs. 3 festgelegten Vorbehalten. 5) Der Gemischte Ausschuss kann im Hinblick auf Streichung oder Hinzufügung von Ausnahmen den gemäss Abs. 3 aufgestellten Terminplan für die Marktöffnung sowie die Liste der Verpflichtungen abändern.

Your change, as a redline

Art. 24 Liberalisierung des Handels

1) Gemäss Abs. 2 bis Abs. 4 liberalisieren die Vertragsparteien ihren gegenseitigen Dienstleistungsverkehr im Einklang mit Art. V des GATS. 2) Mit Inkrafttreten dieses Abkommens darf im Vergleich zur Behandlung der eigenen gleichen Dienstleistungen oder Dienstleistungserbringer keine Vertragspartei neue oder weitere diskriminierende Massnahmen für Dienstleistungen oder Dienstleistungserbringer einer anderen Vertragspartei einführen. 3) Spätestens drei Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens trifft der Gemischte Ausschuss einen Entscheid über die Aufhebung von im Wesentlichen allen, in den von diesem Abschnitt erfassten Sektoren und Erbringungsarten, verbleibenden Diskriminierungen zwischen den Vertragsparteien. Dieser Entscheid beinhaltet: a) eine Liste der Verpflichtungen, die den Umfang der gegenseitig gewährten Marktöffnung bis zum Ende der zehnjährigen Übergangsfrist nach Inkrafttreten dieses Abkommens bezeichnet, b) einen Terminplan für jede Vertragspartei, um bis zum Ende der zehnjährigen Übergangsfrist den in Abs. (a) festgelegten Umfang der Marktöffnung zu erreichen. 4) Unter Vorbehalt der Bestimmung von Abs. 2 sind Art. 21, 22 und 23 im Einklang mit dem gemäss Abs. 3 festgelegten Terminplan anwendbar und unterliegen den von den Vertragsparteien in der Liste von Verpflichtungen gemäss Abs. 3 festgelegten Vorbehalten. 5) Der Gemischte Ausschuss kann im Hinblick auf Streichung oder Hinzufügung von Ausnahmen den gemäss Abs. 3 aufgestellten Terminplan für die Marktöffnung sowie die Liste der Verpflichtungen abändern.

One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".

Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.

A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.

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