Freihandelsabkommen vom 27. November 2000 zwischen den EFTA-Staaten und den Vereinigten Mexikanischen Staaten
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Change 1
Art. 27 Internationaler Seeverkehr
1) Dieser Abschnitt betrifft den internationalen Seeverkehr, einschliesslich der Tür -zu-Tür und der intermodalen Transporte über einen Seeweg. 2) Die Begriffe in Art. 20 sind auf diesen Abschnitt anwendbar. 3) In Anbetracht bestehender Liberalisierungen zwischen den Vertragsparteien im Bereich des internationalen Seeverkehrs: a) wenden die Vertragsparteien das Prinzip des unbeschränkten Zugangs zum internationalen Seehandel und Seeverkehr auf gewerblicher und nichtdiskriminierender Grundlage weiterhin wirksam an; b) gewährleistet jede Vertragspartei den von Dienstleistungserbringern einer anderen Vertragspartei betriebenen Schiffen weiterhin eine nicht ungünstigere Behandlung, als sie ihren eigenen Schiffen im Bezug auf den Hafenzugang, die Benützung von Hafeneinrichtungen und Hilfsdiensten und die damit zusammenhängenden Gebühren und Abgaben, Zolleinrichtungen und die Zuteilung von Liegeplätzen von Ein- und Ausladeanlagen gewährt. 4) Jede Vertragspartei gestattet auf ihrem Hoheitsgebiet den Dienstleistungserbringern einer anderen Vertragspartei die gewerbliche Niederlassung unter Niederlassungs- und Betriebsbedingungen, die nicht ungünstiger sind als die, die für ihre eigenen Erbringer oder jene von Drittstaaten gelten, und die den auf diesem Hoheitsgebiet geltenden Gesetzen und Vorschriften entsprechen. 5) Abs. 4 wird gemäss dem in Art. 24 vorgesehenen Kalender anwendbar und unterliegt den von den Vertragsparteien in der Liste von Verpflichtungen gemäss Abs. 3 von Art. 24 formulierten Vorbehalte. Abschnitt III
Art. 27 Internationaler Seeverkehr
1) Dieser Abschnitt betrifft den internationalen Seeverkehr, einschliesslich der Tür -zu-Tür und der intermodalen Transporte über einen Seeweg. 2) Die Begriffe in Art. 20 sind auf diesen Abschnitt anwendbar. 3) In Anbetracht bestehender Liberalisierungen zwischen den Vertragsparteien im Bereich des internationalen Seeverkehrs: a) wenden die Vertragsparteien das Prinzip des unbeschränkten Zugangs zum internationalen Seehandel und Seeverkehr auf gewerblicher und nichtdiskriminierender Grundlage weiterhin wirksam an; b) gewährleistet jede Vertragspartei den von Dienstleistungserbringern einer anderen Vertragspartei betriebenen Schiffen weiterhin eine nicht ungünstigere Behandlung, als sie ihren eigenen Schiffen im Bezug auf den Hafenzugang, die Benützung von Hafeneinrichtungen und Hilfsdiensten und die damit zusammenhängenden Gebühren und Abgaben, Zolleinrichtungen und die Zuteilung von Liegeplätzen von Ein- und Ausladeanlagen gewährt. 4) Jede Vertragspartei gestattet auf ihrem Hoheitsgebiet den Dienstleistungserbringern einer anderen Vertragspartei die gewerbliche Niederlassung unter Niederlassungs- und Betriebsbedingungen, die nicht ungünstiger sind als die, die für ihre eigenen Erbringer oder jene von Drittstaaten gelten, und die den auf diesem Hoheitsgebiet geltenden Gesetzen und Vorschriften entsprechen. 5) Abs. 4 wird gemäss dem in Art. 24 vorgesehenen Kalender anwendbar und unterliegt den von den Vertragsparteien in der Liste von Verpflichtungen gemäss Abs. 3 von Art. 24 formulierten Vorbehalte. Abschnitt III
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.
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