Freihandelsabkommen vom 27. November 2000 zwischen den EFTA-Staaten und den Vereinigten Mexikanischen Staaten
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Change 1
Art. 28 Begriffsbestimmungen
Gemäss den Begriffen im Anhang über Finanzdienstleistungen zum GATS sowie der GATS-Vereinbarung über Verpflichtungen betreffend Finanzdienstleistungen gelten für den Zweck dieses Abschnitts folgende Bezeichnungen: "Gewerbliche Niederlassung" bezeichnet eine juristische Person im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei, welche Finanzdienstleistungen erbringt. Dazu ganz oder teilweise besessene Tochtergesellschaften, Gemeinschaftsunternehmen, Personengesellschaften, Zweigstellen, Agenturen, Handelsvertretungen oder anderen Franchisingunternehmungen. "Finanzdienstleistung" bezeichnet eine Dienstleistung finanzieller Art, die vom Finanzdienstleistungserbringer einer Vertragspartei angeboten wird. Finanzdienstleistungen umfassen: A) Versicherungsleistungen und versicherungsbezogene Dienstleistungen: 1. Direktversicherung (einschliesslich Mitversicherung): a) Lebensversicherung; b) Nichtlebensversicherung; 2. Rückversicherung und Retrozession; 3. Versicherungsvermittlung, wie etwa Makler und Agenturen; und 4. versicherungsbezogene Nebenleistungen, wie etwa Beratung, versicherungsmathematische Berechnungen, Risikobewertung und Schadensregulierung. B) Bank- und sonstige Finanzdienstleistungen (ausgenommen Versicherungen): 1. Annahme von Einlagen und anderen rückzahlbaren Kundengeldern; 2. Gewährung von Krediten aller Art, einschliesslich von Konsumkrediten, Hypothekarkrediten, Factoring und Finanzierung von Handelsgeschäften; 3. Finanzierungsleasing; 4. sämtliche Zahlungs- und Überweisungsleistungen, einschliesslich Kreditkarten, Charge- und Debitkarten, Reise- und Bankschecks; 5. Bürgschaften und Verpflichtungen; 6. Handel auf eigene oder auf Kundenrechnung an Börse, auf OTC-Märkten oder in anderer Form mit: a) Geldmarktmitteln (einschliesslich Schecks, Wechseln, Einlagenzertifikaten); b) Fremdwährungen; c) derivativen Instrumenten einschliesslich - aber nicht beschränkt auf - Futures und Optionen; d) Wechselkurs und Zinsinstrumenten, einschliesslich Produkten wie Swaps und Forward Rate Agreements; e) übertragbaren Wertpapieren; f) sonstigen handelbaren Instrumenten und Finanzanlagen, einschliesslich Edelmetallen; 7. Beteiligung an der Emission von Wertpapieren aller Art, einschliesslich Übernahme und Platzierung als Vermittler (öffentlich oder privat) und Erbringung von Dienstleistungen im Zusammenhang mit solchen Emissionen; 8. Tätigkeiten als Finanzmakler; 9. Vermögensverwaltung wie etwa Cash- oder Portfoliomanagement, alle Formen kollektiver Anlageverwaltung, Verwaltung von Pensionsfonds, Treuhandverwaltung, Depotverwahrung und -Verwaltung; 10. Abrechnungs- und Clearingdienstleistungen im Zusammen mit Finanzanlagen, einschliesslich Wertpapieren, derivativen Instrumenten und sonstigen handelbaren Instrumenten; 11. Bereitstellung und Weiterleitung von Finanzinformationen und Software zur Verarbeitung von Finanzdaten und sonstiger einschlägiger Software durch die Erbringer anderer Finanzdienstleistungen; 12. Beratung, Vermittlung und sonstige Finanznebendienstleistungen im Zusammenhang mit allen in Ziff. 1 bis 11 aufgeführten Tätigkeiten, einschliesslich Kreditauskunft und Kreditwürdigkeitsprüfung, Anlage- und Portfolioforschung und -beratung, Beratung über Akquisitionen, Unternehmensumstrukturierungen und Unternehmensstrategien. "Finanzdienstleistungserbringer" bezeichnet jede natürliche oder juristische Person einer Vertragspartei, die zur Erbringung von Finanzdienstleistungen befugt ist. Der Ausdruck "Finanzdienstleistungserbringer" umfasst jedoch nicht öffentliche Stellen. "Neue Finanzdienstleistungen" bezeichnet eine Dienstleistung finanzieller Art, einschliesslich auf bestehende und neue Produkte oder auf die Lieferungsart eines Produkts bezogene Dienstleistungen, die von keinem Erbringer von Finanzdienstleistungen auf dem Hoheitsgebiet einer Vertragspartei, wohl aber auf dem Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei erbracht wird. "Öffentliche Stelle" bezeichnet: 1. eine Regierung, eine Zentralbank oder eine Währungsbehörde einer Vertragspartei, oder eine im Eigentum einer Vertragspartei stehende oder von ihr beherrschte Stelle, die hauptsächlich mit der Ausübung hoheitlicher und anderer staatlich zweckgerichteter Aufgaben befasst ist, jedoch keine Stelle, die hauptsächlich gewerbliche Finanzdienstleistungen erbringt; 2. eine Privateinrichtung, welche die üblicherweise von einer Zentralbank oder einer Währungsbehörde ausgeübte Aufgaben wahrnimmt.
Art. 28 Begriffsbestimmungen
Gemäss den Begriffen im Anhang über Finanzdienstleistungen zum GATS sowie der GATS-Vereinbarung über Verpflichtungen betreffend Finanzdienstleistungen gelten für den Zweck dieses Abschnitts folgende Bezeichnungen: "Gewerbliche Niederlassung" bezeichnet eine juristische Person im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei, welche Finanzdienstleistungen erbringt. Dazu ganz oder teilweise besessene Tochtergesellschaften, Gemeinschaftsunternehmen, Personengesellschaften, Zweigstellen, Agenturen, Handelsvertretungen oder anderen Franchisingunternehmungen. "Finanzdienstleistung" bezeichnet eine Dienstleistung finanzieller Art, die vom Finanzdienstleistungserbringer einer Vertragspartei angeboten wird. Finanzdienstleistungen umfassen: A) Versicherungsleistungen und versicherungsbezogene Dienstleistungen: 1. Direktversicherung (einschliesslich Mitversicherung): a) Lebensversicherung; b) Nichtlebensversicherung; 2. Rückversicherung und Retrozession; 3. Versicherungsvermittlung, wie etwa Makler und Agenturen; und 4. versicherungsbezogene Nebenleistungen, wie etwa Beratung, versicherungsmathematische Berechnungen, Risikobewertung und Schadensregulierung. B) Bank- und sonstige Finanzdienstleistungen (ausgenommen Versicherungen): 1. Annahme von Einlagen und anderen rückzahlbaren Kundengeldern; 2. Gewährung von Krediten aller Art, einschliesslich von Konsumkrediten, Hypothekarkrediten, Factoring und Finanzierung von Handelsgeschäften; 3. Finanzierungsleasing; 4. sämtliche Zahlungs- und Überweisungsleistungen, einschliesslich Kreditkarten, Charge- und Debitkarten, Reise- und Bankschecks; 5. Bürgschaften und Verpflichtungen; 6. Handel auf eigene oder auf Kundenrechnung an Börse, auf OTC-Märkten oder in anderer Form mit: a) Geldmarktmitteln (einschliesslich Schecks, Wechseln, Einlagenzertifikaten); b) Fremdwährungen; c) derivativen Instrumenten einschliesslich - aber nicht beschränkt auf - Futures und Optionen; d) Wechselkurs und Zinsinstrumenten, einschliesslich Produkten wie Swaps und Forward Rate Agreements; e) übertragbaren Wertpapieren; f) sonstigen handelbaren Instrumenten und Finanzanlagen, einschliesslich Edelmetallen; 7. Beteiligung an der Emission von Wertpapieren aller Art, einschliesslich Übernahme und Platzierung als Vermittler (öffentlich oder privat) und Erbringung von Dienstleistungen im Zusammenhang mit solchen Emissionen; 8. Tätigkeiten als Finanzmakler; 9. Vermögensverwaltung wie etwa Cash- oder Portfoliomanagement, alle Formen kollektiver Anlageverwaltung, Verwaltung von Pensionsfonds, Treuhandverwaltung, Depotverwahrung und -Verwaltung; 10. Abrechnungs- und Clearingdienstleistungen im Zusammen mit Finanzanlagen, einschliesslich Wertpapieren, derivativen Instrumenten und sonstigen handelbaren Instrumenten; 11. Bereitstellung und Weiterleitung von Finanzinformationen und Software zur Verarbeitung von Finanzdaten und sonstiger einschlägiger Software durch die Erbringer anderer Finanzdienstleistungen; 12. Beratung, Vermittlung und sonstige Finanznebendienstleistungen im Zusammenhang mit allen in Ziff. 1 bis 11 aufgeführten Tätigkeiten, einschliesslich Kreditauskunft und Kreditwürdigkeitsprüfung, Anlage- und Portfolioforschung und -beratung, Beratung über Akquisitionen, Unternehmensumstrukturierungen und Unternehmensstrategien. "Finanzdienstleistungserbringer" bezeichnet jede natürliche oder juristische Person einer Vertragspartei, die zur Erbringung von Finanzdienstleistungen befugt ist. Der Ausdruck "Finanzdienstleistungserbringer" umfasst jedoch nicht öffentliche Stellen. "Neue Finanzdienstleistungen" bezeichnet eine Dienstleistung finanzieller Art, einschliesslich auf bestehende und neue Produkte oder auf die Lieferungsart eines Produkts bezogene Dienstleistungen, die von keinem Erbringer von Finanzdienstleistungen auf dem Hoheitsgebiet einer Vertragspartei, wohl aber auf dem Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei erbracht wird. "Öffentliche Stelle" bezeichnet: 1. eine Regierung, eine Zentralbank oder eine Währungsbehörde einer Vertragspartei, oder eine im Eigentum einer Vertragspartei stehende oder von ihr beherrschte Stelle, die hauptsächlich mit der Ausübung hoheitlicher und anderer staatlich zweckgerichteter Aufgaben befasst ist, jedoch keine Stelle, die hauptsächlich gewerbliche Finanzdienstleistungen erbringt; 2. eine Privateinrichtung, welche die üblicherweise von einer Zentralbank oder einer Währungsbehörde ausgeübte Aufgaben wahrnimmt.
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.
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