Propose a change

Freihandelsabkommen vom 27. November 2000 zwischen den EFTA-Staaten und den Vereinigten Mexikanischen Staaten

Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.

Change 1

What to do with it
As published

Art. 29 Niederlassung von Finanzdienstleistungserbringern

1) Jede Vertragspartei gewährt den Finanzdienstleistungserbringern einer anderen Vertragspartei das Recht auf eine gewerbliche Niederlassung auf ihrem Hoheitsgebiet, einschliesslich durch Erwerb von bestehenden Unternehmen. 2) Jede Vertragspartei kann vom Finanzdienstleistungserbringer einer anderen Vertragspartei verlangen, dass sie sich gemäss ihren gesetzlichen Vorschriften niederlassen oder sie kann Niederlassungsbedingungen stellen, die den anderen Bestimmungen in diesem Abschnitt entsprechen. 3) Hinsichtlich der Niederlassung und Betätigung von Finanzdienstleistungserbringern einer anderen Vertragspartei dürfen die Vertragsparteien keine neuen, stärker diskriminierenden, Massnahmen einführen als jene, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens gelten. 4) Die Vertragsparteien dürfen keine der folgenden Massnahmen einführen oder beibehalten: a) Beschränkungen der Anzahl Finanzdienstleistungserbringer durch zahlenmässige Quoten und Monopole, durch Finanzdienstleistungserbringer mit ausschliesslichen Rechten oder durch eine vorgeschriebene wirtschaftliche Bedarfsprüfung; b) Beschränkungen des Gesamtwerts der Finanzdienstleistungsgeschäfte oder des Betriebsvermögens durch zahlenmässige Quoten oder durch eine vorgeschriebene wirtschaftliche Bedarfsprüfung; c) Beschränkungen der Gesamtzahl der Dienstleistungen oder des Gesamtvolumens erbrachter Dienstleistungen durch Festsetzung bestimmter zahlenmässiger Einheiten in Form von Quoten oder durch eine vorgeschriebene wirtschaftliche Bedarfsprüfung; d) Beschränkungen der Gesamtzahl der in einem bestimmten Finanzdienstleistungssektor beschäftigten natürlichen Personen oder der Anzahl Personen, die ein Finanzdienstleistungserbringer einstellen kann und die zur Erbringung einer solchen Leistung erforderlich sind, und, in direktem Zusammenhang damit, Beschränkungen durch zahlenmässige Quoten oder durch eine vorgeschriebene wirtschaftliche Bedarfsprüfung; und e) Beschränkungen der Beteiligung von Auslandskapital durch Festsetzung einer prozentualen Höchstgrenze der Auslandsbeteiligungen oder des Gesamtwerts einzelner oder gesammelter Auslandsinvestitionen.

Your change, as a redline

Art. 29 Niederlassung von Finanzdienstleistungserbringern

1) Jede Vertragspartei gewährt den Finanzdienstleistungserbringern einer anderen Vertragspartei das Recht auf eine gewerbliche Niederlassung auf ihrem Hoheitsgebiet, einschliesslich durch Erwerb von bestehenden Unternehmen. 2) Jede Vertragspartei kann vom Finanzdienstleistungserbringer einer anderen Vertragspartei verlangen, dass sie sich gemäss ihren gesetzlichen Vorschriften niederlassen oder sie kann Niederlassungsbedingungen stellen, die den anderen Bestimmungen in diesem Abschnitt entsprechen. 3) Hinsichtlich der Niederlassung und Betätigung von Finanzdienstleistungserbringern einer anderen Vertragspartei dürfen die Vertragsparteien keine neuen, stärker diskriminierenden, Massnahmen einführen als jene, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens gelten. 4) Die Vertragsparteien dürfen keine der folgenden Massnahmen einführen oder beibehalten: a) Beschränkungen der Anzahl Finanzdienstleistungserbringer durch zahlenmässige Quoten und Monopole, durch Finanzdienstleistungserbringer mit ausschliesslichen Rechten oder durch eine vorgeschriebene wirtschaftliche Bedarfsprüfung; b) Beschränkungen des Gesamtwerts der Finanzdienstleistungsgeschäfte oder des Betriebsvermögens durch zahlenmässige Quoten oder durch eine vorgeschriebene wirtschaftliche Bedarfsprüfung; c) Beschränkungen der Gesamtzahl der Dienstleistungen oder des Gesamtvolumens erbrachter Dienstleistungen durch Festsetzung bestimmter zahlenmässiger Einheiten in Form von Quoten oder durch eine vorgeschriebene wirtschaftliche Bedarfsprüfung; d) Beschränkungen der Gesamtzahl der in einem bestimmten Finanzdienstleistungssektor beschäftigten natürlichen Personen oder der Anzahl Personen, die ein Finanzdienstleistungserbringer einstellen kann und die zur Erbringung einer solchen Leistung erforderlich sind, und, in direktem Zusammenhang damit, Beschränkungen durch zahlenmässige Quoten oder durch eine vorgeschriebene wirtschaftliche Bedarfsprüfung; und e) Beschränkungen der Beteiligung von Auslandskapital durch Festsetzung einer prozentualen Höchstgrenze der Auslandsbeteiligungen oder des Gesamtwerts einzelner oder gesammelter Auslandsinvestitionen.

One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".

Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.

A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.

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