Freihandelsabkommen vom 27. November 2000 zwischen den EFTA-Staaten und den Vereinigten Mexikanischen Staaten
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Change 1
Art. 31 Inländerbehandlung
1) Jede Vertragspartei gewährt den Finanzdienstleistungserbringern einer anderen Vertragspartei hinsichtlich der Niederlassung, des Erwerbes, der Ausweitung, der Verwaltung, des Verhaltens, der Ausübung und des Verkaufs oder anderer in Ausübung gewerblicher Tätigkeit auf ihrem Hoheitsgebiet getroffenen Vorkehrungen durch solche Erbringer, keine ungünstigere Behandlung, als sie ihrer eigenen gleichen Finanzdienstleistungserbringer gewährt. Darin eingeschlossen sind die bei Inkrafttreten dieses Abkommens im Hoheitsgebiet bereits niedergelassenen Erbringer. 2) Wo eine Vertragspartei den grenzüberschreitenden Verkehr von Finanzdienstleistungen gestattet, gewährt sie den Erbringern von Finanzdienstleistungen der anderen Vertragspartei keine ungünstigere Behandlung, als sie ihren eigenen gleichen Erbringern gewährt. 3) Die Behandlung von Finanzdienstleistungserbringern einer anderen Vertragspartei entspricht dann Abs. 1, wenn sie gleiche Wettbewerbsbedingungen zulässt, egal, ob die Behandlung mit der Behandlung der eigenen Erbringern identisch oder unterschiedlich ist. 4) Eine Vertragspartei gewährt dann gleiche Wettbewerbsbedingungen, wenn sie die Wettbewerbsbedingungen nicht zugunsten seiner eigenen Finanzdienstleistungserbringer im Vergleich zu gleichen Erbringern einer anderen Vertragspartei ändert. 5) Unterschiede bezüglich Marktanteilen, Wirtschaftlichkeit oder Grösse begründen selbst noch keine Verzerrung der Wettbewerbsbedingungen, sie mögen jedoch als Anhaltspunkte zur Prüfung, ob einer Vertragspartei gleiche Wettbewerbsbedingungen gewährt werden oder nicht, dienen.
Art. 31 Inländerbehandlung
1) Jede Vertragspartei gewährt den Finanzdienstleistungserbringern einer anderen Vertragspartei hinsichtlich der Niederlassung, des Erwerbes, der Ausweitung, der Verwaltung, des Verhaltens, der Ausübung und des Verkaufs oder anderer in Ausübung gewerblicher Tätigkeit auf ihrem Hoheitsgebiet getroffenen Vorkehrungen durch solche Erbringer, keine ungünstigere Behandlung, als sie ihrer eigenen gleichen Finanzdienstleistungserbringer gewährt. Darin eingeschlossen sind die bei Inkrafttreten dieses Abkommens im Hoheitsgebiet bereits niedergelassenen Erbringer. 2) Wo eine Vertragspartei den grenzüberschreitenden Verkehr von Finanzdienstleistungen gestattet, gewährt sie den Erbringern von Finanzdienstleistungen der anderen Vertragspartei keine ungünstigere Behandlung, als sie ihren eigenen gleichen Erbringern gewährt. 3) Die Behandlung von Finanzdienstleistungserbringern einer anderen Vertragspartei entspricht dann Abs. 1, wenn sie gleiche Wettbewerbsbedingungen zulässt, egal, ob die Behandlung mit der Behandlung der eigenen Erbringern identisch oder unterschiedlich ist. 4) Eine Vertragspartei gewährt dann gleiche Wettbewerbsbedingungen, wenn sie die Wettbewerbsbedingungen nicht zugunsten seiner eigenen Finanzdienstleistungserbringer im Vergleich zu gleichen Erbringern einer anderen Vertragspartei ändert. 5) Unterschiede bezüglich Marktanteilen, Wirtschaftlichkeit oder Grösse begründen selbst noch keine Verzerrung der Wettbewerbsbedingungen, sie mögen jedoch als Anhaltspunkte zur Prüfung, ob einer Vertragspartei gleiche Wettbewerbsbedingungen gewährt werden oder nicht, dienen.
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.
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