Freihandelsabkommen vom 27. November 2000 zwischen den EFTA-Staaten und den Vereinigten Mexikanischen Staaten
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Change 1
Art. 36 Aufsichtsrechtliche Massnahmen
1) Dieser Abschnitt hindert keine Vertragspartei daran, aus aufsichtsrechtlichen Gründen angemessene Massnahmen einzuführen oder beizubehalten, zum Zwecke a) des Schutzes von Investoren, Einlegern, Versicherungsnehmern, von Personen, gegenüber denen ein Finanzdienstleistungserbringer treuhänderische Pflichten hat, und von gleichartigen Teilnehmern am Finanzmarkt; oder b) der Wahrung von Sicherheit, Stabilität, Integrität und finanzieller Verantwortlichkeit von Finanzdienstleistungserbringern; oder c) des Schutzes von Integrität und Stabilität des Finanzsystems. 2) Diese Massnahmen sollen den Finanzdienstleistungsverkehr nicht stärker hemmen als für die Erreichung des regulatorischen Zieles erforderlich, und sie dürfen keine Diskriminierung der Erbringer einer anderen Vertragspartei im Vergleich zu den eigenen gleichen Finanzdienstleistungserbringern bewirken. 3) Dieser Abschnitt zwingt keine Vertragspartei zur Offenlegung von Angaben über die Geschäfte und die Konten einzelner Kunden oder sonstiger vertraulicher oder geschützter Informationen, die sich im Besitz staatlicher Stellen befinden.
Art. 36 Aufsichtsrechtliche Massnahmen
1) Dieser Abschnitt hindert keine Vertragspartei daran, aus aufsichtsrechtlichen Gründen angemessene Massnahmen einzuführen oder beizubehalten, zum Zwecke a) des Schutzes von Investoren, Einlegern, Versicherungsnehmern, von Personen, gegenüber denen ein Finanzdienstleistungserbringer treuhänderische Pflichten hat, und von gleichartigen Teilnehmern am Finanzmarkt; oder b) der Wahrung von Sicherheit, Stabilität, Integrität und finanzieller Verantwortlichkeit von Finanzdienstleistungserbringern; oder c) des Schutzes von Integrität und Stabilität des Finanzsystems. 2) Diese Massnahmen sollen den Finanzdienstleistungsverkehr nicht stärker hemmen als für die Erreichung des regulatorischen Zieles erforderlich, und sie dürfen keine Diskriminierung der Erbringer einer anderen Vertragspartei im Vergleich zu den eigenen gleichen Finanzdienstleistungserbringern bewirken. 3) Dieser Abschnitt zwingt keine Vertragspartei zur Offenlegung von Angaben über die Geschäfte und die Konten einzelner Kunden oder sonstiger vertraulicher oder geschützter Informationen, die sich im Besitz staatlicher Stellen befinden.
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.
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