Freihandelsabkommen vom 27. November 2000 zwischen den EFTA-Staaten und den Vereinigten Mexikanischen Staaten
Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.
Change 1
Art. 37 Transparenz
1) Jede Vertragspartei ist bestrebt, die zur Einführung vorgesehenen, allgemeingültigen Massnahmen vorab allen interessierten Personen zur Verfügung zu stellen und ihnen damit eine Möglichkeit zur Stellungnahme einzuräumen: a) durch öffentliche Bekanntmachung; oder b) durch andere schriftliche oder elektronische Bekanntmachung. 2) Die zuständigen Finanzbehörden jeder Vertragspartei stellen den interessierten Personen ihre Antragsbedingungen für die Erbringung von Finanzdienstleistungen zur Verfügung. 3) Die zuständigen Finanzbehörden informieren den Gesuchsteller auf dessen Wunsch über den Stand seines Antrags. Benötigt die Behörde zusätzliche Auskünfte über einen Gesuchsteller, so wird ihm dies ohne unnötigen Verzug mitgeteilt. 4) Jede Vertragspartei unternimmt grösste Anstrengungen, um auf ihrem Hoheitsgebiet die "Grundprinzipien einer wirksamen Bankenaufsicht" des Basler Ausschusses, die Standards und Prinzipien der Internationalen Vereinigung der Versicherungsaufsichtsbehörden und die "Zielsetzungen und Prinzipien für Vorschriften im Bereich der Wertpapiere" der Internationalen Organisation der Wertpapieraufsichtsbehörden einzuführen und anzuwenden.
Art. 37 Transparenz
1) Jede Vertragspartei ist bestrebt, die zur Einführung vorgesehenen, allgemeingültigen Massnahmen vorab allen interessierten Personen zur Verfügung zu stellen und ihnen damit eine Möglichkeit zur Stellungnahme einzuräumen: a) durch öffentliche Bekanntmachung; oder b) durch andere schriftliche oder elektronische Bekanntmachung. 2) Die zuständigen Finanzbehörden jeder Vertragspartei stellen den interessierten Personen ihre Antragsbedingungen für die Erbringung von Finanzdienstleistungen zur Verfügung. 3) Die zuständigen Finanzbehörden informieren den Gesuchsteller auf dessen Wunsch über den Stand seines Antrags. Benötigt die Behörde zusätzliche Auskünfte über einen Gesuchsteller, so wird ihm dies ohne unnötigen Verzug mitgeteilt. 4) Jede Vertragspartei unternimmt grösste Anstrengungen, um auf ihrem Hoheitsgebiet die "Grundprinzipien einer wirksamen Bankenaufsicht" des Basler Ausschusses, die Standards und Prinzipien der Internationalen Vereinigung der Versicherungsaufsichtsbehörden und die "Zielsetzungen und Prinzipien für Vorschriften im Bereich der Wertpapiere" der Internationalen Organisation der Wertpapieraufsichtsbehörden einzuführen und anzuwenden.
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.
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