Freihandelsabkommen vom 27. November 2000 zwischen den EFTA-Staaten und den Vereinigten Mexikanischen Staaten
Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.
Change 1
Art. 44 Ausnahmen
1) Die Bestimmungen in den Abschnitten I, II und III unterliegen den in diesem Artikel aufgeführten Ausnahmen. 2) Solange diese Massnahmen nicht so angewandt werden, dass sie zu einer willkürlichen oder ungerechtfertigten Diskriminierung, soweit gleiche Umstände gegeben sind, oder zu einer verschleierten Beschränkung des Dienstleistungsverkehrs zwischen den Vertragsparteien führen, stehen die Abschnitte I, II und III der Einführung oder Beibehaltung von Massnahmen durch eine Vertragspartei nicht entgegen, a) die zum Schutz der guten Sitten, der öffentlichen Ordnung oder öffentlichen Sicherheit erforderlich sind; b) die zum Schutz des Lebens und der Gesundheit von Menschen, Tieren oder Pflanzen notwendig sind; c) die zur Einhaltung von Gesetzen und Vorschriften erforderlich sind, welche nicht im Widerspruch zu den Bestimmungen in den Abschnitten I, II und III stehen, einschliesslich solcher, i) die den Schutz vor irreführenden und betrügerischen Praktiken oder die Regelung der Folgen einer Leistungsstörung im Bereich von Dienstleistungsverträgen bezwecken; ii) die dem Persönlichkeitsschutz bei der Verarbeitung und Verbreitung persönlicher Daten und zum Vertraulichkeitsschutz persönlicher Aufzeichnungen und Rechnungsführungen dienen; iii) die zur Gewährleistung der Sicherheit erforderlich sind. d) die mit den Art. 22 und 32 unvereinbar sind, sofern die unterschiedliche Behandlung auf einem Doppelbesteuerungsabkommen oder auf Bestimmungen zur Vermeidung von Doppelbesteuerung in einem anderen internationalen Übereinkommen, durch welches eine Vertragspartei gebunden ist, oder auf inländischer Steuergesetzgebung beruht; e) die dem Schutz vor Steuerumgehung oder Steuerflucht im Sinne der Steuerbestimmungen von Doppelbesteuerungsabkommen, anderer Steuerübereinkommen oder der inländischen Steuergesetzgebung dienen; f) die bei der Anwendung ihrer massgeblichen Steuergesetzgebung zwischen Steuerzahlern in verschiedenen Verhältnissen Unterscheidungen, insbesondere in Bezug auf deren Wohnsitz oder in Bezug auf den Ort ihrer Kapitalanlagen, treffen. 3) Die Bestimmungen in den Abschnitten I, II und III sind weder auf die Sozialversicherungssysteme der Vertragsparteien anwendbar, noch auf die, selbst gelegentliche, Ausübung hoheitlicher Tätigkeiten im Hoheitsgebiet jeder Vertragspartei, es sei denn, diese Tätigkeiten erfolgen auf gewerblicher Grundlage. 4) Die Abschnitte I, II und III hindern keine Vertragspartei an der Anwendung ihrer Gesetze, Vorschriften und Anforderungen betreffend die Einreise und den Aufenthalt, die Arbeit, die Arbeitsbedingungen und die Niederlassung natürlicher Personen; vorausgesetzt, dass dadurch die einer anderen Vertragspartei aus den besonderen Bestimmungen in Abschnitt I, II und III erwachsenden Vorteile nicht aufgehoben oder beschränkt werden. Abschnitt V
Art. 44 Ausnahmen
1) Die Bestimmungen in den Abschnitten I, II und III unterliegen den in diesem Artikel aufgeführten Ausnahmen. 2) Solange diese Massnahmen nicht so angewandt werden, dass sie zu einer willkürlichen oder ungerechtfertigten Diskriminierung, soweit gleiche Umstände gegeben sind, oder zu einer verschleierten Beschränkung des Dienstleistungsverkehrs zwischen den Vertragsparteien führen, stehen die Abschnitte I, II und III der Einführung oder Beibehaltung von Massnahmen durch eine Vertragspartei nicht entgegen, a) die zum Schutz der guten Sitten, der öffentlichen Ordnung oder öffentlichen Sicherheit erforderlich sind; b) die zum Schutz des Lebens und der Gesundheit von Menschen, Tieren oder Pflanzen notwendig sind; c) die zur Einhaltung von Gesetzen und Vorschriften erforderlich sind, welche nicht im Widerspruch zu den Bestimmungen in den Abschnitten I, II und III stehen, einschliesslich solcher, i) die den Schutz vor irreführenden und betrügerischen Praktiken oder die Regelung der Folgen einer Leistungsstörung im Bereich von Dienstleistungsverträgen bezwecken; ii) die dem Persönlichkeitsschutz bei der Verarbeitung und Verbreitung persönlicher Daten und zum Vertraulichkeitsschutz persönlicher Aufzeichnungen und Rechnungsführungen dienen; iii) die zur Gewährleistung der Sicherheit erforderlich sind. d) die mit den Art. 22 und 32 unvereinbar sind, sofern die unterschiedliche Behandlung auf einem Doppelbesteuerungsabkommen oder auf Bestimmungen zur Vermeidung von Doppelbesteuerung in einem anderen internationalen Übereinkommen, durch welches eine Vertragspartei gebunden ist, oder auf inländischer Steuergesetzgebung beruht; e) die dem Schutz vor Steuerumgehung oder Steuerflucht im Sinne der Steuerbestimmungen von Doppelbesteuerungsabkommen, anderer Steuerübereinkommen oder der inländischen Steuergesetzgebung dienen; f) die bei der Anwendung ihrer massgeblichen Steuergesetzgebung zwischen Steuerzahlern in verschiedenen Verhältnissen Unterscheidungen, insbesondere in Bezug auf deren Wohnsitz oder in Bezug auf den Ort ihrer Kapitalanlagen, treffen. 3) Die Bestimmungen in den Abschnitten I, II und III sind weder auf die Sozialversicherungssysteme der Vertragsparteien anwendbar, noch auf die, selbst gelegentliche, Ausübung hoheitlicher Tätigkeiten im Hoheitsgebiet jeder Vertragspartei, es sei denn, diese Tätigkeiten erfolgen auf gewerblicher Grundlage. 4) Die Abschnitte I, II und III hindern keine Vertragspartei an der Anwendung ihrer Gesetze, Vorschriften und Anforderungen betreffend die Einreise und den Aufenthalt, die Arbeit, die Arbeitsbedingungen und die Niederlassung natürlicher Personen; vorausgesetzt, dass dadurch die einer anderen Vertragspartei aus den besonderen Bestimmungen in Abschnitt I, II und III erwachsenden Vorteile nicht aufgehoben oder beschränkt werden. Abschnitt V
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.
Sign in to file your proposal. What you have written stays on this page.
Sign in to file it