Freihandelsabkommen vom 27. November 2000 zwischen den EFTA-Staaten und den Vereinigten Mexikanischen Staaten
Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.
Change 1
Art. 46 Transfer
1) Die EFTA-Staaten und Mexiko garantieren für Investitionen auf ihrem Hoheitsgebiet durch Investoren einer anderen Vertragspartei das Recht des freien Transfers in und aus ihrem Hoheitsgebiet, einschliesslich Start- oder Zusatzkapital, Erträgen, Zahlungen im Rahmen vertraglicher Abmachungen, Lizenz- und anderen Gebühren, Erlösen aus der vollständigen oder teilweisen Veräusserung oder Liquidationen der Kapitalanlage. 2) Die Transfers erfolgen zu dem im Zeitpunkt der Überweisung herrschenden marktüblichen Wechselkurs. 3) Unbeschadet von Abs. 1 und 2 kann eine Vertragspartei einen Transfer durch in billiger, nichtdiskriminierender und gutgläubiger Weise ergriffene Massnahmen verzögern oder verschieben, die: a) zum Gläubigerschutz im Rahmen von Konkurs-, Insolvenz- und anderen Rechtsverfahren nötig sind; b) zur Einhaltung von Gesetzen und anderen Rechtsvorschriften im Bereich i) der Ausgabe, des Handels und Verkaufs von Wertpapieren, Futures und Derivaten, ii) von Überweisungsberichten oder -protokollen nötig sind, oder c) die im Zusammenhang mit Straftaten, Verwaltungs- oder Gerichtsentscheiden in Verwaltungs- und Rechtsverfahren notwendig sind.
Art. 46 Transfer
1) Die EFTA-Staaten und Mexiko garantieren für Investitionen auf ihrem Hoheitsgebiet durch Investoren einer anderen Vertragspartei das Recht des freien Transfers in und aus ihrem Hoheitsgebiet, einschliesslich Start- oder Zusatzkapital, Erträgen, Zahlungen im Rahmen vertraglicher Abmachungen, Lizenz- und anderen Gebühren, Erlösen aus der vollständigen oder teilweisen Veräusserung oder Liquidationen der Kapitalanlage. 2) Die Transfers erfolgen zu dem im Zeitpunkt der Überweisung herrschenden marktüblichen Wechselkurs. 3) Unbeschadet von Abs. 1 und 2 kann eine Vertragspartei einen Transfer durch in billiger, nichtdiskriminierender und gutgläubiger Weise ergriffene Massnahmen verzögern oder verschieben, die: a) zum Gläubigerschutz im Rahmen von Konkurs-, Insolvenz- und anderen Rechtsverfahren nötig sind; b) zur Einhaltung von Gesetzen und anderen Rechtsvorschriften im Bereich i) der Ausgabe, des Handels und Verkaufs von Wertpapieren, Futures und Derivaten, ii) von Überweisungsberichten oder -protokollen nötig sind, oder c) die im Zusammenhang mit Straftaten, Verwaltungs- oder Gerichtsentscheiden in Verwaltungs- und Rechtsverfahren notwendig sind.
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.
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