Freihandelsabkommen vom 27. November 2000 zwischen den EFTA-Staaten und den Vereinigten Mexikanischen Staaten
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Change 1
Art. 52 Zusammenarbeit
1) Die Vertragsparteien anerkennen die Wichtigkeit einer Zusammenarbeit in Vollzugsfragen des Wettbewerbsrechts, wie etwa durch Notifikation, Konsultation und Informationsaustausch im Bereich des Vollzugs von Wettbewerbsrecht und Wettbewerbspolitik. 2) Jede Vertragspartei benachrichtigt die andere Vertragspartei von wettbewerbsrechtlichen Vollzugsmassnahmen, welche die erheblichen Interessen der anderen Partei tangieren könnten. Dazu gehören Untersuchungen über wettbewerbswidriges Verhalten, Rechtsmittel sowie das Einholen von Informationen auf dem Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei, ferner Untersuchungen über Fusionen und Beteiligungskäufe, bei denen ein an der Transaktion beteiligtes und zu einer der beiden Vertragsparteien gehörendes Unternehmen ein auf dem Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei gegründetes Unternehmen beherrscht. Die Notifikationen sind ausführlich abzufassen, um der notifizierten Vertragspartei eine erste Einschätzung der Auswirkung der Vollzugsmassnahmen in ihrem Hoheitsgebiet zu ermöglichen. 3) Wenn eine Vertragspartei glaubt, dass sich ein wettbewerbswidriges Verhalten im Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei in erheblichem Ausmass nachteilig auf ihr eigenes Hoheitsgebiet auswirkt, kann sie die andere Vertragspartei um geeignete Massnahmen ersuchen.Das Gesuch beschreibt ausführlich die Art des wettbewerbswidrigen Verhaltens und dessen Auswirkungen auf dem Hoheitsgebiet der gesuchstellenden Vertragspartei. Es umfasst ein Angebot für weiteren Informationsaustausch und für eine Zusammenarbeit im Rahmen der Möglichkeiten der anderen Vertragspartei. 4) Die Vertragspartei, die das Gesuch erhält, überlegt sich, ob sie neue Massnahmen einführen oder bestehende ausdehnen will. Sie berücksichtigt dabei das von der anderen Vertragspartei aufgezeigte wettbewerbswidrige Verhalten und unterrichtet die Gesuchstellerin über das Ergebnis der Massnahmen und über mögliche wichtige zwischenzeitliche Entwicklungen.
Art. 52 Zusammenarbeit
1) Die Vertragsparteien anerkennen die Wichtigkeit einer Zusammenarbeit in Vollzugsfragen des Wettbewerbsrechts, wie etwa durch Notifikation, Konsultation und Informationsaustausch im Bereich des Vollzugs von Wettbewerbsrecht und Wettbewerbspolitik. 2) Jede Vertragspartei benachrichtigt die andere Vertragspartei von wettbewerbsrechtlichen Vollzugsmassnahmen, welche die erheblichen Interessen der anderen Partei tangieren könnten. Dazu gehören Untersuchungen über wettbewerbswidriges Verhalten, Rechtsmittel sowie das Einholen von Informationen auf dem Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei, ferner Untersuchungen über Fusionen und Beteiligungskäufe, bei denen ein an der Transaktion beteiligtes und zu einer der beiden Vertragsparteien gehörendes Unternehmen ein auf dem Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei gegründetes Unternehmen beherrscht. Die Notifikationen sind ausführlich abzufassen, um der notifizierten Vertragspartei eine erste Einschätzung der Auswirkung der Vollzugsmassnahmen in ihrem Hoheitsgebiet zu ermöglichen. 3) Wenn eine Vertragspartei glaubt, dass sich ein wettbewerbswidriges Verhalten im Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei in erheblichem Ausmass nachteilig auf ihr eigenes Hoheitsgebiet auswirkt, kann sie die andere Vertragspartei um geeignete Massnahmen ersuchen.Das Gesuch beschreibt ausführlich die Art des wettbewerbswidrigen Verhaltens und dessen Auswirkungen auf dem Hoheitsgebiet der gesuchstellenden Vertragspartei. Es umfasst ein Angebot für weiteren Informationsaustausch und für eine Zusammenarbeit im Rahmen der Möglichkeiten der anderen Vertragspartei. 4) Die Vertragspartei, die das Gesuch erhält, überlegt sich, ob sie neue Massnahmen einführen oder bestehende ausdehnen will. Sie berücksichtigt dabei das von der anderen Vertragspartei aufgezeigte wettbewerbswidrige Verhalten und unterrichtet die Gesuchstellerin über das Ergebnis der Massnahmen und über mögliche wichtige zwischenzeitliche Entwicklungen.
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.
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