Propose a change

Freihandelsabkommen vom 27. November 2000 zwischen den EFTA-Staaten und den Vereinigten Mexikanischen Staaten

Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.

Change 1

What to do with it
As published

Art. 62 Beschwerdeverfahren

1) Führt ein Anbieter Beschwerde darüber, dass im Rahmen einer Beschaffung gegen dieses Kapitel verstossen worden ist, so fordern die Vertragsparteien den Anbieter auf, in Konsultation mit der Beschaffungsstelle nach einer Lösung zu suchen. In einem solchen Fall nimmt die Beschaffungsstelle rechtzeitig eine unparteiliche Überprüfung der Beschwerde vor, und zwar in einer Weise, welche der Anwendung von Korrekturmassnahmen im Rahmen des Beschwerdeverfahrens nicht entgegensteht. 2) Jede Vertragspartei richtet nichtdiskriminierende, rasche, transparente und wirksame Verfahren ein, damit die Anbieter gegen angebliche Verletzungen dieses Kapitels im Rahmen von Beschaffungen, an denen sie ein Interesse haben oder hatten, Beschwerde erheben können. 3) Jede Vertragspartei legt ihr Beschwerdeverfahren schriftlich fest und macht es allgemein zugänglich. 4) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass Unterlagen über alle Aspekte der unter dieses Kapitel fallenden Beschaffungen während drei Jahren aufbewahrt werden. 5) Von dem interessierten Anbieter kann verlangt werden, innerhalb einer bestimmten Frist ab dem Zeitpunkt, in dem die Grundlage der Beschwerde bekannt ist oder vernünftigerweise bekannt sein sollte, frühestens aber nach zehn Tagen, ein Beschwerdeverfahren einzuleiten und die Beschaffungsstelle davon in Kenntnis zu setzen. 6) Eine Vertragspartei kann gesetzliche Regelungen festlegen, welche die Einleitung eines Beschwerdeverfahrens erst dann vorsehen, wenn die Ausschreibung öffentlich bekannt gemacht wurde oder, ohne Veröffentlichung, wenn die Ausschreibungsunterlagen zugänglich gemacht wurden. In diesem Fall beginnt die Frist von zehn Tagen gemäss Abs. 5 erst ab dem Zeitpunkt der öffentlichen Bekanntmachung oder des Zugangs zu den Unterlagen. Die Rechte des Anbieters auf eine gerichtliche Überprüfung bleiben von dieser Bestimmung unberührt. 7) Für Beschwerden ist eine unparteiliche und unabhängige Prüfinstanz zuständig, die kein Interesse am Ergebnis der Beschaffung hat und deren Mitglieder für die Dauer ihres Mandats keinem externen Einfluss unterliegen. Eine Prüfinstanz, die kein Gericht ist, unterliegt entweder einer gerichtlichen Überprüfung oder wendet Verfahren an, die gewährleisten, dass a) die Teilnehmer angehört werden, bevor eine Stellungnahme abgegeben wird oder ein Beschluss gefasst wird; b) die Teilnehmer vertreten und begleitet werden können; c) die Teilnehmer Zugang zu allen Verfahren erhalten; d) die Verfahren öffentlich stattfinden; e) Stellungnahmen oder Beschlüsse schriftlich und mit einer Begründung abgegeben werden; f) Zeugen vernommen werden können; und g) der Prüfinstanz Unterlagen offengelegt werden. 8) Die Beschwerdeverfahren sehen Folgendes vor: a) rasch greifende einstweilige Massnahmen zur Behebung von Verletzungen dieses Kapitels und zur Wahrung der geschäftlichen Chancen. Diese Massnahmen können die Aussetzung des Beschaffungsverfahrens zur Folge haben. Die Verfahren können jedoch bestimmen, dass bei der Entscheidung darüber, ob solche Massnahmen zu treffen sind, schwere Nachteile für die betreffenden Interessen einschliesslich des öffentlichen Interesses berücksichtigt werden können. In solchen Fällen ist ein Nichttätigwerden schriftlich zu begründen; b) gegebenenfalls die Behebung der Verletzung dieses Kapitels oder Ersatz für den erlittenen Verlust oder Schaden, wobei dieser auf die Kosten für die Vorbereitung des Angebots oder für die Beschwerde begrenzt werden kann. 9) Zur Wahrung der geschäftlichen und sonstigen Interessen ist das Beschwerdeverfahren üblicherweise zügig abzuschliessen.

Your change, as a redline

Art. 62 Beschwerdeverfahren

1) Führt ein Anbieter Beschwerde darüber, dass im Rahmen einer Beschaffung gegen dieses Kapitel verstossen worden ist, so fordern die Vertragsparteien den Anbieter auf, in Konsultation mit der Beschaffungsstelle nach einer Lösung zu suchen. In einem solchen Fall nimmt die Beschaffungsstelle rechtzeitig eine unparteiliche Überprüfung der Beschwerde vor, und zwar in einer Weise, welche der Anwendung von Korrekturmassnahmen im Rahmen des Beschwerdeverfahrens nicht entgegensteht. 2) Jede Vertragspartei richtet nichtdiskriminierende, rasche, transparente und wirksame Verfahren ein, damit die Anbieter gegen angebliche Verletzungen dieses Kapitels im Rahmen von Beschaffungen, an denen sie ein Interesse haben oder hatten, Beschwerde erheben können. 3) Jede Vertragspartei legt ihr Beschwerdeverfahren schriftlich fest und macht es allgemein zugänglich. 4) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass Unterlagen über alle Aspekte der unter dieses Kapitel fallenden Beschaffungen während drei Jahren aufbewahrt werden. 5) Von dem interessierten Anbieter kann verlangt werden, innerhalb einer bestimmten Frist ab dem Zeitpunkt, in dem die Grundlage der Beschwerde bekannt ist oder vernünftigerweise bekannt sein sollte, frühestens aber nach zehn Tagen, ein Beschwerdeverfahren einzuleiten und die Beschaffungsstelle davon in Kenntnis zu setzen. 6) Eine Vertragspartei kann gesetzliche Regelungen festlegen, welche die Einleitung eines Beschwerdeverfahrens erst dann vorsehen, wenn die Ausschreibung öffentlich bekannt gemacht wurde oder, ohne Veröffentlichung, wenn die Ausschreibungsunterlagen zugänglich gemacht wurden. In diesem Fall beginnt die Frist von zehn Tagen gemäss Abs. 5 erst ab dem Zeitpunkt der öffentlichen Bekanntmachung oder des Zugangs zu den Unterlagen. Die Rechte des Anbieters auf eine gerichtliche Überprüfung bleiben von dieser Bestimmung unberührt. 7) Für Beschwerden ist eine unparteiliche und unabhängige Prüfinstanz zuständig, die kein Interesse am Ergebnis der Beschaffung hat und deren Mitglieder für die Dauer ihres Mandats keinem externen Einfluss unterliegen. Eine Prüfinstanz, die kein Gericht ist, unterliegt entweder einer gerichtlichen Überprüfung oder wendet Verfahren an, die gewährleisten, dass a) die Teilnehmer angehört werden, bevor eine Stellungnahme abgegeben wird oder ein Beschluss gefasst wird; b) die Teilnehmer vertreten und begleitet werden können; c) die Teilnehmer Zugang zu allen Verfahren erhalten; d) die Verfahren öffentlich stattfinden; e) Stellungnahmen oder Beschlüsse schriftlich und mit einer Begründung abgegeben werden; f) Zeugen vernommen werden können; und g) der Prüfinstanz Unterlagen offengelegt werden. 8) Die Beschwerdeverfahren sehen Folgendes vor: a) rasch greifende einstweilige Massnahmen zur Behebung von Verletzungen dieses Kapitels und zur Wahrung der geschäftlichen Chancen. Diese Massnahmen können die Aussetzung des Beschaffungsverfahrens zur Folge haben. Die Verfahren können jedoch bestimmen, dass bei der Entscheidung darüber, ob solche Massnahmen zu treffen sind, schwere Nachteile für die betreffenden Interessen einschliesslich des öffentlichen Interesses berücksichtigt werden können. In solchen Fällen ist ein Nichttätigwerden schriftlich zu begründen; b) gegebenenfalls die Behebung der Verletzung dieses Kapitels oder Ersatz für den erlittenen Verlust oder Schaden, wobei dieser auf die Kosten für die Vorbereitung des Angebots oder für die Beschwerde begrenzt werden kann. 9) Zur Wahrung der geschäftlichen und sonstigen Interessen ist das Beschwerdeverfahren üblicherweise zügig abzuschliessen.

One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".

Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.

A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.

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