Propose a change

Freihandelsabkommen vom 27. November 2000 zwischen den EFTA-Staaten und den Vereinigten Mexikanischen Staaten

Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.

Change 1

What to do with it
As published

Art. 63 Bereitstellung von Informationen

1) Jede Vertragspartei veröffentlicht innerhalb kürzester Frist in den entsprechenden Publikationen nach Anhang XIX alle Gesetze, Vorschriften, die einschlägige Rechtsprechung, allgemein anwendbaren Verwaltungsentscheidungen sowie alle Verfahrensbestimmungen im Zusammenhang mit den unter dieses Kapitel fallenden öffentlichen Beschaffungen. 2) Jede Vertragspartei benennt beim Inkrafttreten dieses Abkommens eine oder mehrere Kontaktstellen, um: a) die Kommunikation zwischen den Vertragsparteien zu erleichtern; b) alle angemessenen Anfragen der anderen Vertragspartei betreffend die unter dieses Kapitel fallenden Angelegenheiten zu beantworten; und c) auf Ersuchen einer Vertragspartei dem Anbieter und der anderen Vertragspartei innerhalb einer angemessenen Frist eine begründete Antwort zu erteilen, ob eine bestimmte Beschaffungsstelle unter dieses Kapitel fällt. 3) Eine Vertragspartei kann zusätzliche Informationen über die Zuschlagserteilung einholen, soweit dies zur Feststellung einer ordnungsgemässen und, insbesondere gegenüber erfolglosen Anbietern, unparteilich erfolgten Beschaffung notwendig ist. Zu diesem Zweck erteilt die betroffene Vertragspartei Auskunft über die besonderen Merkmale und die relativen Vorteile des ausgewählten Angebots sowie über den Zuschlagspreis. Würde die Weitergabe dieser Information den Wettbewerb bei zukünftigen Ausschreibungen beeinträchtigen, so darf die Information nur nach Konsultation und mit Zustimmung der Vertragspartei, welche die Information erteilt hat, weitergegeben werden. 4) Auf Ersuchen liefert jede Vertragspartei der anderen Vertragspartei die ihr und ihren Beschaffungsstellen vorliegenden Angaben über die Beschaffungspraxis der unter dieses Abkommen fallenden Beschaffungsstellen und über einzelne erteilte Zuschläge. 5) Eine Vertragspartei darf vertrauliche Informationen, deren Weitergabe die legitimen geschäftlichen Interessen einer Privatperson schädigen oder den lauteren Wettbewerb zwischen Anbietern beeinträchtigen könnte, nicht ohne ausdrückliche Ermächtigung der Person, die ihr diese Informationen zur Verfügung gestellt hat, weitergeben. 6) Dieses Kapitel verpflichtet keine Vertragspartei zur Weitergabe vertraulicher Informationen, wenn dies die Durchsetzung von Rechtsvorschriften erschweren oder sonst öffentlichen Interessen widersprechen könnte. 7) Jede Vertragspartei erstellt jährlich Statistiken über die unter dieses Kapitel fallenden Beschaffungen und tauscht sie untereinander aus. Diese Berichte entsprechen den Anforderungen gemäss Anhang XX.

Your change, as a redline

Art. 63 Bereitstellung von Informationen

1) Jede Vertragspartei veröffentlicht innerhalb kürzester Frist in den entsprechenden Publikationen nach Anhang XIX alle Gesetze, Vorschriften, die einschlägige Rechtsprechung, allgemein anwendbaren Verwaltungsentscheidungen sowie alle Verfahrensbestimmungen im Zusammenhang mit den unter dieses Kapitel fallenden öffentlichen Beschaffungen. 2) Jede Vertragspartei benennt beim Inkrafttreten dieses Abkommens eine oder mehrere Kontaktstellen, um: a) die Kommunikation zwischen den Vertragsparteien zu erleichtern; b) alle angemessenen Anfragen der anderen Vertragspartei betreffend die unter dieses Kapitel fallenden Angelegenheiten zu beantworten; und c) auf Ersuchen einer Vertragspartei dem Anbieter und der anderen Vertragspartei innerhalb einer angemessenen Frist eine begründete Antwort zu erteilen, ob eine bestimmte Beschaffungsstelle unter dieses Kapitel fällt. 3) Eine Vertragspartei kann zusätzliche Informationen über die Zuschlagserteilung einholen, soweit dies zur Feststellung einer ordnungsgemässen und, insbesondere gegenüber erfolglosen Anbietern, unparteilich erfolgten Beschaffung notwendig ist. Zu diesem Zweck erteilt die betroffene Vertragspartei Auskunft über die besonderen Merkmale und die relativen Vorteile des ausgewählten Angebots sowie über den Zuschlagspreis. Würde die Weitergabe dieser Information den Wettbewerb bei zukünftigen Ausschreibungen beeinträchtigen, so darf die Information nur nach Konsultation und mit Zustimmung der Vertragspartei, welche die Information erteilt hat, weitergegeben werden. 4) Auf Ersuchen liefert jede Vertragspartei der anderen Vertragspartei die ihr und ihren Beschaffungsstellen vorliegenden Angaben über die Beschaffungspraxis der unter dieses Abkommen fallenden Beschaffungsstellen und über einzelne erteilte Zuschläge. 5) Eine Vertragspartei darf vertrauliche Informationen, deren Weitergabe die legitimen geschäftlichen Interessen einer Privatperson schädigen oder den lauteren Wettbewerb zwischen Anbietern beeinträchtigen könnte, nicht ohne ausdrückliche Ermächtigung der Person, die ihr diese Informationen zur Verfügung gestellt hat, weitergeben. 6) Dieses Kapitel verpflichtet keine Vertragspartei zur Weitergabe vertraulicher Informationen, wenn dies die Durchsetzung von Rechtsvorschriften erschweren oder sonst öffentlichen Interessen widersprechen könnte. 7) Jede Vertragspartei erstellt jährlich Statistiken über die unter dieses Kapitel fallenden Beschaffungen und tauscht sie untereinander aus. Diese Berichte entsprechen den Anforderungen gemäss Anhang XX.

One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".

Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.

A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.

Sign in to file your proposal. What you have written stays on this page.

Sign in to file it