Propose a change

Freihandelsabkommen vom 27. November 2000 zwischen den EFTA-Staaten und den Vereinigten Mexikanischen Staaten

Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.

Change 1

What to do with it
As published

Art. 70 Gemischter Ausschuss

1) Die Vertragsparteien setzen einen Gemischten Ausschuss EFTA-Mexiko ein. Dieser setzt sich aus Vertretern beider Vertragsparteien zusammen. 2) Der Gemischte Ausschuss: a) beaufsichtigt die Durchführung dieses Abkommens; b) beobachtet jede Möglichkeit zur weiteren Beseitigung von Handelsschranken und anderen restriktiven Anordnungen für den Handel zwischen den EFTA-Staaten und Mexiko; c) verfolgt die weitere Entwicklung dieses Abkommens; d) beaufsichtigt die Arbeit der im Rahmen dieses Abkommens eingesetzten Unterausschüsse und Arbeitsgruppen; e) bemüht sich um die Beilegung von Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Auslegung und der Anwendung dieses Abkommens, und f) berücksichtigt jeden weiteren Gegenstand, der die Durchführung dieses Abkommens beeinträchtigen könnte. 3) Der Gemischte Ausschuss entscheidet über die Einsetzung von Unterausschüssen und Arbeitsgruppen, falls er diese zur Unterstützung bei der Erfüllung seiner Aufgaben als notwendig erachtet. Die Unterausschüsse und Arbeitsgruppen arbeiten nach Auftrag des Gemischten Ausschusses, mit Ausnahme der in diesem Abkommen ausdrücklich genannten Fälle. 4) Der Gemischte Ausschuss kann gemäss Abkommen in den vorgesehenen Fällen Beschlüsse fassen. In den übrigen Fällen kann er Empfehlungen aussprechen. 5) Der Gemischte Ausschuss fasst die Beschlüsse in gegenseitigen Einvernehmen. 6) Der Gemischte Ausschuss tritt üblicherweise einmal pro Jahr zu einer ordentlichen Sitzung zusammen. Jeweils ein EFTA-Staat und Mexiko übernehmen gemeinsam den Vorsitz der ordentlichen Sitzungen. Der Gemischte Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung. 7) Jede Vertragspartei kann mittels schriftlicher Benachrichtigung an die anderen Vertragsparteien eine ausserordentliche Sitzung des Gemischten Ausschusses beantragen. Unter Vorbehalt einer anderen Abmachung findet die ausserordentliche Sitzung innert 30 Tagen nach Eingang des Antrags statt. 8) Der Gemischte Ausschuss kann auf Beschluss die Anhänge und die Appendizes dieses Abkommens abändern. Im Rahmen der Bestimmungen von Abs. 9 kann er den Zeitpunkt des Inkrafttretens solcher Beschlüsse festlegen. 9) Hat ein Vertreter einer Vertragspartei im Gemischten Ausschuss einen Beschluss unter Vorbehalt der Erfüllung verfassungsrechtlicher Vorschriften angenommen, tritt der Beschluss, sofern darin kein späterer Zeitpunkt vorgesehen ist, an dem Tag in Kraft, an dem die letzte Vertragspartei notifiziert hat, dass ihre innerstaatlichen Verfahren erfüllt worden sind. Der Gemischte Ausschuss kann entscheiden, dass der Beschluss für jene Vertragsparteien in Kraft tritt, die ihre innerstaatlichen Verpflichtungen erfüllt haben; vorausgesetzt, dass Mexiko zu diesen Vertragsparteien gehört. Bis zu dessen Inkrafttreten kann eine Vertragspartei unter Vorbehalt verfassungsrechtlicher Vorschriften einen Beschluss des Gemischten Ausschusses vorübergehend anwenden.

Your change, as a redline

Art. 70 Gemischter Ausschuss

1) Die Vertragsparteien setzen einen Gemischten Ausschuss EFTA-Mexiko ein. Dieser setzt sich aus Vertretern beider Vertragsparteien zusammen. 2) Der Gemischte Ausschuss: a) beaufsichtigt die Durchführung dieses Abkommens; b) beobachtet jede Möglichkeit zur weiteren Beseitigung von Handelsschranken und anderen restriktiven Anordnungen für den Handel zwischen den EFTA-Staaten und Mexiko; c) verfolgt die weitere Entwicklung dieses Abkommens; d) beaufsichtigt die Arbeit der im Rahmen dieses Abkommens eingesetzten Unterausschüsse und Arbeitsgruppen; e) bemüht sich um die Beilegung von Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Auslegung und der Anwendung dieses Abkommens, und f) berücksichtigt jeden weiteren Gegenstand, der die Durchführung dieses Abkommens beeinträchtigen könnte. 3) Der Gemischte Ausschuss entscheidet über die Einsetzung von Unterausschüssen und Arbeitsgruppen, falls er diese zur Unterstützung bei der Erfüllung seiner Aufgaben als notwendig erachtet. Die Unterausschüsse und Arbeitsgruppen arbeiten nach Auftrag des Gemischten Ausschusses, mit Ausnahme der in diesem Abkommen ausdrücklich genannten Fälle. 4) Der Gemischte Ausschuss kann gemäss Abkommen in den vorgesehenen Fällen Beschlüsse fassen. In den übrigen Fällen kann er Empfehlungen aussprechen. 5) Der Gemischte Ausschuss fasst die Beschlüsse in gegenseitigen Einvernehmen. 6) Der Gemischte Ausschuss tritt üblicherweise einmal pro Jahr zu einer ordentlichen Sitzung zusammen. Jeweils ein EFTA-Staat und Mexiko übernehmen gemeinsam den Vorsitz der ordentlichen Sitzungen. Der Gemischte Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung. 7) Jede Vertragspartei kann mittels schriftlicher Benachrichtigung an die anderen Vertragsparteien eine ausserordentliche Sitzung des Gemischten Ausschusses beantragen. Unter Vorbehalt einer anderen Abmachung findet die ausserordentliche Sitzung innert 30 Tagen nach Eingang des Antrags statt. 8) Der Gemischte Ausschuss kann auf Beschluss die Anhänge und die Appendizes dieses Abkommens abändern. Im Rahmen der Bestimmungen von Abs. 9 kann er den Zeitpunkt des Inkrafttretens solcher Beschlüsse festlegen. 9) Hat ein Vertreter einer Vertragspartei im Gemischten Ausschuss einen Beschluss unter Vorbehalt der Erfüllung verfassungsrechtlicher Vorschriften angenommen, tritt der Beschluss, sofern darin kein späterer Zeitpunkt vorgesehen ist, an dem Tag in Kraft, an dem die letzte Vertragspartei notifiziert hat, dass ihre innerstaatlichen Verfahren erfüllt worden sind. Der Gemischte Ausschuss kann entscheiden, dass der Beschluss für jene Vertragsparteien in Kraft tritt, die ihre innerstaatlichen Verpflichtungen erfüllt haben; vorausgesetzt, dass Mexiko zu diesen Vertragsparteien gehört. Bis zu dessen Inkrafttreten kann eine Vertragspartei unter Vorbehalt verfassungsrechtlicher Vorschriften einen Beschluss des Gemischten Ausschusses vorübergehend anwenden.

One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".

Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.

A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.

Sign in to file your proposal. What you have written stays on this page.

Sign in to file it