Freihandelsabkommen vom 27. November 2000 zwischen den EFTA-Staaten und den Vereinigten Mexikanischen Staaten
Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.
Change 1
Art. 75 Bericht des Schiedsgerichts
1) Das Schiedsgericht sollte den Vertragsparteien in aller Regel spätestens drei Monate nach dem Zeitpunkt seiner Einsetzung einen vorläufigen Bericht mit seinen Feststellungen und Schlussfolgerungen vorlegen. Auf keinen Fall darf dies später als fünf Monate nach diesem Zeitpunkt geschehen. Jede Vertragspartei kann dem Schiedsgericht innerhalb von 15 Tagen nach Vorlage des vorläufigen Berichts schriftliche Anmerkungen zu diesem Bericht übermitteln. 2) Das Schiedsgericht legt den Streitparteien innerhalb von 30 Tagen nach Vorlage des vorläufigen Berichts einen Abschlussbericht vor. Die übrigen Vertragsparteien erhalten eine Kopie des Abschlussberichts. 3) In Dringlichkeitsfällen, besonders, wenn verderbliche Waren betroffen sind, bemüht sich das Schiedsgericht, den Vertragsparteien den Abschlussbericht innerhalb von drei Monaten nach dessen Einsetzung zu übermitteln. Auf keinen Fall darf dies später als vier Monate nach diesem Zeitpunkt geschehen. Das Schiedsgericht kann vorab entscheiden, ob Dringlichkeit vorherrscht. 4) Alle Beschlüsse des Schiedsgerichts einschliesslich der Annahme des Abschlussberichts oder eines möglichen Vorentscheids werden mit der Mehrheit der Stimmen gefällt, wobei jeder Schiedsrichter eine Stimme hat. 5) Solange der Abschlussbericht nicht vorliegt, kann die beschwerdeführende Vertragspartei ihre Beschwerde jederzeit zurücknehmen. Die Rücknahme lässt ihr Recht zur Einreichung einer neuen Beschwerde zu späterem Zeitpunkt in derselben Frage unberührt.
Art. 75 Bericht des Schiedsgerichts
1) Das Schiedsgericht sollte den Vertragsparteien in aller Regel spätestens drei Monate nach dem Zeitpunkt seiner Einsetzung einen vorläufigen Bericht mit seinen Feststellungen und Schlussfolgerungen vorlegen. Auf keinen Fall darf dies später als fünf Monate nach diesem Zeitpunkt geschehen. Jede Vertragspartei kann dem Schiedsgericht innerhalb von 15 Tagen nach Vorlage des vorläufigen Berichts schriftliche Anmerkungen zu diesem Bericht übermitteln. 2) Das Schiedsgericht legt den Streitparteien innerhalb von 30 Tagen nach Vorlage des vorläufigen Berichts einen Abschlussbericht vor. Die übrigen Vertragsparteien erhalten eine Kopie des Abschlussberichts. 3) In Dringlichkeitsfällen, besonders, wenn verderbliche Waren betroffen sind, bemüht sich das Schiedsgericht, den Vertragsparteien den Abschlussbericht innerhalb von drei Monaten nach dessen Einsetzung zu übermitteln. Auf keinen Fall darf dies später als vier Monate nach diesem Zeitpunkt geschehen. Das Schiedsgericht kann vorab entscheiden, ob Dringlichkeit vorherrscht. 4) Alle Beschlüsse des Schiedsgerichts einschliesslich der Annahme des Abschlussberichts oder eines möglichen Vorentscheids werden mit der Mehrheit der Stimmen gefällt, wobei jeder Schiedsrichter eine Stimme hat. 5) Solange der Abschlussbericht nicht vorliegt, kann die beschwerdeführende Vertragspartei ihre Beschwerde jederzeit zurücknehmen. Die Rücknahme lässt ihr Recht zur Einreichung einer neuen Beschwerde zu späterem Zeitpunkt in derselben Frage unberührt.
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.
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