Freihandelsabkommen vom 27. November 2000 zwischen den EFTA-Staaten und den Vereinigten Mexikanischen Staaten
Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.
Change 1
Art. 77 Wahl des Gerichtsstands
1) Unter Vorbehalt von Abs. 2 kann jede Streitigkeit, welche in den Anwendungsbereich dieses Abkommens und des WTO-Abkommens oder anderer darunter fallender Abkommen oder Nachfolgeabkommen fällt, an dem von der beschwerdeführenden Vertragspartei bestimmten Gerichtsstand anhängig gemacht werden. 2) Bevor ein EFTA-Staat ein Streitbeilegungsverfahren gegen Mexiko, oder Mexiko ein solches Verfahren gegen einen EFTA-Staat in der WTO einleitet, das auf Gründen beruht, die denen in diesem Abkommen im Wesentlichen entsprechen, notifiziert die beschwerdeführende Vertragspartei die andere Vertragspartei über ihre Absichten. Will in der gleichen Angelegenheit eine andere Vertragspartei das Streitbeilegungsverfahren nach diesem Abkommen als beschwerdeführende Vertragspartei anstrengen, so teilt sie dies der notifizierenden Vertragspartei unverzüglich mit. Diese Vertragsparteien handeln einen gemeinsamen Gerichtsstand aus. Kommt keine Einigung zustande, wird der Streit nach diesem Abkommen beigelegt. 3) Hat eine Vertragspartei zu einer bestimmten Frage ein Streitbeilegungsverfahren nach Art. 73 dieses Abkommens oder nach dem WTO-Übereinkommen eingeleitet, so schliesst der gewählte Gerichtsstand den anderen Gerichtsstand aus. 4) Für die Zwecke dieses Artikels gelten die Streitbeilegungsverfahren im Rahmen des WTO-Übereinkommens als eingeleitet, wenn eine Vertragspartei einen Antrag auf Einsetzung eines Schiedsgerichts nach Art. 6 der WTO-Vereinbarung über Regeln und Verfahren für die Streitbeilegung gestellt hat.
Art. 77 Wahl des Gerichtsstands
1) Unter Vorbehalt von Abs. 2 kann jede Streitigkeit, welche in den Anwendungsbereich dieses Abkommens und des WTO-Abkommens oder anderer darunter fallender Abkommen oder Nachfolgeabkommen fällt, an dem von der beschwerdeführenden Vertragspartei bestimmten Gerichtsstand anhängig gemacht werden. 2) Bevor ein EFTA-Staat ein Streitbeilegungsverfahren gegen Mexiko, oder Mexiko ein solches Verfahren gegen einen EFTA-Staat in der WTO einleitet, das auf Gründen beruht, die denen in diesem Abkommen im Wesentlichen entsprechen, notifiziert die beschwerdeführende Vertragspartei die andere Vertragspartei über ihre Absichten. Will in der gleichen Angelegenheit eine andere Vertragspartei das Streitbeilegungsverfahren nach diesem Abkommen als beschwerdeführende Vertragspartei anstrengen, so teilt sie dies der notifizierenden Vertragspartei unverzüglich mit. Diese Vertragsparteien handeln einen gemeinsamen Gerichtsstand aus. Kommt keine Einigung zustande, wird der Streit nach diesem Abkommen beigelegt. 3) Hat eine Vertragspartei zu einer bestimmten Frage ein Streitbeilegungsverfahren nach Art. 73 dieses Abkommens oder nach dem WTO-Übereinkommen eingeleitet, so schliesst der gewählte Gerichtsstand den anderen Gerichtsstand aus. 4) Für die Zwecke dieses Artikels gelten die Streitbeilegungsverfahren im Rahmen des WTO-Übereinkommens als eingeleitet, wenn eine Vertragspartei einen Antrag auf Einsetzung eines Schiedsgerichts nach Art. 6 der WTO-Vereinbarung über Regeln und Verfahren für die Streitbeilegung gestellt hat.
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.
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