Freihandelsabkommen vom 27. November 2000 zwischen den EFTA-Staaten und den Vereinigten Mexikanischen Staaten
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Change 1
Art. 85 Depositar
Die Regierung Norwegens gilt als Depositar dieses Abkommens. Zu Urkunde dessen haben die Unterzeichner, die hierzu gebührend bevollmächtigt sind, das vorliegende Abkommen unterzeichnet. Geschehen in Mexiko-Stadt, am 27. November 2000, in zwei Originalausfertigungen in englischer und spanischer Sprache, wobei jeder Text gleichermassen verbindlich ist. Im Konfliktfall geht der englische Text vor. Eine Originalausfertigung in jeder Sprache wird bei der Regierung Norwegens hinterlegt. (Es folgen die Unterschriften) Anhänge Anhang I Auf welchen Art. 5 Bezug nimmt Definition des Konzepts Ursprungserzeugnisse und die Verfahren der administrativen Zusammenarbeit Anhang II Auf welchen Art. 2 Bezug nimmt Räumlicher Anwendungsbereich Anhang III Auf welchen Art. 4 Bezug nimmt Fisch und andere Meeresprodukte Anhang IV Auf welchen Art. 6 Abs. 1 Bezug nimmt Erzeugnisse zur Fütterung von Tieren Anhang V Auf welchen Art. 6 Abs. 2 Bezug nimmt Zölle Anhang VI Auf welchen Art. 7 Bezug nimmt Ein- und Ausfuhrbeschränkungen Anhang VII Auf welchen Art. 8 Bezug nimmt Inländerbehandlung bezüglich der internen Besteuerung und der Rechtsvorschriften Anhang VIII Auf welchen Art. 34 Bezug nimmt Vorbehaltslisten Anhang IX Auf welchen Art. 40 Kapitel III Bezug nimmt Zuständige Behörden für Finanzdienstleistungen Anhang X Auf welchen Art. 40 Bezug nimmt Mandat des Unterausschusses für Finanzdienstleistungen Anhang XI Auf welchen Art. 51 Bezug nimmt Wettbewerbsrecht Angang XII Auf welchen Art. 56 Bezug nimmt Öffentliches Beschaffungswesen: erfasste Beschaffungsstellen Anhang XIII Auf welchen Art. 56 Bezug nimmt Öffentliches Beschaffungswesen: erfasste Waren Anhang XIV Auf welchen Art. 56 Bezug nimmt Öffentliches Beschaffungswesen: erfasste Dienstleistungen Anhang XV Auf welchen Art. 56 Bezug nimmt Öffentliches Beschaffungswesen: Baudienstleistungen Anhang XVI Auf welchen Art. 56 Bezug nimmt Öffentliches Beschaffungswesen: Schwellenwerte Anhang XVII Auf welchen Art. 56 Bezug nimmt Allgemeine Anmerkungen Anhang XVIII Auf welchen Art. 61 Bezug nimmt Öffentliches Beschaffungswesen: Beschaffungsverfahren und sonstige Bestimmungen Anhang XIX Auf welchen Art. 63 Bezug nimmt Öffentliches Beschaffungswesen: Publikationen Anhang XX Auf welchen Art. 63 Bezug nimmt Öffentliches Beschaffungswesen: Informationsbestimmungen Anhang XXI Auf welchen Art. 69 Bezug nimmt Schutz des geistigen Eigentums Verständigungsprotokoll betreffend das Freihandelsabkommen zwischen den EFTA-Staaten und Mexiko Art. 4 Abs. 1(a) Die Vertragsparteien kommen überein, dass sich das Kapitel 98 ausschliesslich auf die mexikanische Tarif-Nomenklatur bezieht. Art. 24 Abs. 2 Nach Auffassung der Vertragsparteien bedeutet Abs. 2, dass die Vertragsparteien - nebst jenen, die beim Inkrafttreten dieses Abkommens bereits gelten - keine neuen oder weiteren diskriminierenden Massnahmen einführen sollen. Der Ausdruck "diskriminiernde Massnahmen" ist im Sinne von Art. 23 zu verstehen. Abs. 3 Die Vertragsparteien vereinbaren, dass die in Abs. 3 (a) erwähnte "Liste der Verpflichtungen, die den Umfang der gegenseitig gewährten Marktöffnung bis zum Ende der zehnjährigen Übergangsfrist nach Inkrafttreten dieses Abkommens bezeichnet" in Form einer "Negativliste" erstellt werden soll. In dieser Negativliste sind die Ausnahmen von der Pflicht zur Aufhebung praktisch aller verbleibenden Diskriminierungen aufgeführt, welche jede Vertragspartei nach Beendigung der in Abs. 3 erwähnten Übergangsfrist beibehalten wird. Es wird vereinbart, dass die Verpflichtungen, die für die in Art. 19 Abs. 1 (d) erwähnte Art der Leistungserbringung auszuhandeln sind, für die Abschnitte I und II gelten. Bei den Finanzdienstleistungen werden solche Verpflichtungen nur auf die temporäre Anstellung von Kaderpersonal von juristischen Personen, die als "Finanzdienstleistungserbringer" gelten, ausgeweitet. Abs. 4 Nach Auffassung der Vertragsparteien ist der Verweis auf Art. 22 Abs. 4 so zu verstehen, dass die Vertragsparteien nach der Annahme des in Abs. 3 erwähnten Entscheids die Behandlung nach der Meistbegünstigungsklausel allen Dienstleistungen und Leistungserbringer der anderen Vertragsparteien gewähren sollen, ausser in besonderen Ausnahmefällen, die die Vertragsparteien unter sich aushandeln können.
Art. 85 Depositar
Die Regierung Norwegens gilt als Depositar dieses Abkommens. Zu Urkunde dessen haben die Unterzeichner, die hierzu gebührend bevollmächtigt sind, das vorliegende Abkommen unterzeichnet. Geschehen in Mexiko-Stadt, am 27. November 2000, in zwei Originalausfertigungen in englischer und spanischer Sprache, wobei jeder Text gleichermassen verbindlich ist. Im Konfliktfall geht der englische Text vor. Eine Originalausfertigung in jeder Sprache wird bei der Regierung Norwegens hinterlegt. (Es folgen die Unterschriften) Anhänge Anhang I Auf welchen Art. 5 Bezug nimmt Definition des Konzepts Ursprungserzeugnisse und die Verfahren der administrativen Zusammenarbeit Anhang II Auf welchen Art. 2 Bezug nimmt Räumlicher Anwendungsbereich Anhang III Auf welchen Art. 4 Bezug nimmt Fisch und andere Meeresprodukte Anhang IV Auf welchen Art. 6 Abs. 1 Bezug nimmt Erzeugnisse zur Fütterung von Tieren Anhang V Auf welchen Art. 6 Abs. 2 Bezug nimmt Zölle Anhang VI Auf welchen Art. 7 Bezug nimmt Ein- und Ausfuhrbeschränkungen Anhang VII Auf welchen Art. 8 Bezug nimmt Inländerbehandlung bezüglich der internen Besteuerung und der Rechtsvorschriften Anhang VIII Auf welchen Art. 34 Bezug nimmt Vorbehaltslisten Anhang IX Auf welchen Art. 40 Kapitel III Bezug nimmt Zuständige Behörden für Finanzdienstleistungen Anhang X Auf welchen Art. 40 Bezug nimmt Mandat des Unterausschusses für Finanzdienstleistungen Anhang XI Auf welchen Art. 51 Bezug nimmt Wettbewerbsrecht Angang XII Auf welchen Art. 56 Bezug nimmt Öffentliches Beschaffungswesen: erfasste Beschaffungsstellen Anhang XIII Auf welchen Art. 56 Bezug nimmt Öffentliches Beschaffungswesen: erfasste Waren Anhang XIV Auf welchen Art. 56 Bezug nimmt Öffentliches Beschaffungswesen: erfasste Dienstleistungen Anhang XV Auf welchen Art. 56 Bezug nimmt Öffentliches Beschaffungswesen: Baudienstleistungen Anhang XVI Auf welchen Art. 56 Bezug nimmt Öffentliches Beschaffungswesen: Schwellenwerte Anhang XVII Auf welchen Art. 56 Bezug nimmt Allgemeine Anmerkungen Anhang XVIII Auf welchen Art. 61 Bezug nimmt Öffentliches Beschaffungswesen: Beschaffungsverfahren und sonstige Bestimmungen Anhang XIX Auf welchen Art. 63 Bezug nimmt Öffentliches Beschaffungswesen: Publikationen Anhang XX Auf welchen Art. 63 Bezug nimmt Öffentliches Beschaffungswesen: Informationsbestimmungen Anhang XXI Auf welchen Art. 69 Bezug nimmt Schutz des geistigen Eigentums Verständigungsprotokoll betreffend das Freihandelsabkommen zwischen den EFTA-Staaten und Mexiko Art. 4 Abs. 1(a) Die Vertragsparteien kommen überein, dass sich das Kapitel 98 ausschliesslich auf die mexikanische Tarif-Nomenklatur bezieht. Art. 24 Abs. 2 Nach Auffassung der Vertragsparteien bedeutet Abs. 2, dass die Vertragsparteien - nebst jenen, die beim Inkrafttreten dieses Abkommens bereits gelten - keine neuen oder weiteren diskriminierenden Massnahmen einführen sollen. Der Ausdruck "diskriminiernde Massnahmen" ist im Sinne von Art. 23 zu verstehen. Abs. 3 Die Vertragsparteien vereinbaren, dass die in Abs. 3 (a) erwähnte "Liste der Verpflichtungen, die den Umfang der gegenseitig gewährten Marktöffnung bis zum Ende der zehnjährigen Übergangsfrist nach Inkrafttreten dieses Abkommens bezeichnet" in Form einer "Negativliste" erstellt werden soll. In dieser Negativliste sind die Ausnahmen von der Pflicht zur Aufhebung praktisch aller verbleibenden Diskriminierungen aufgeführt, welche jede Vertragspartei nach Beendigung der in Abs. 3 erwähnten Übergangsfrist beibehalten wird. Es wird vereinbart, dass die Verpflichtungen, die für die in Art. 19 Abs. 1 (d) erwähnte Art der Leistungserbringung auszuhandeln sind, für die Abschnitte I und II gelten. Bei den Finanzdienstleistungen werden solche Verpflichtungen nur auf die temporäre Anstellung von Kaderpersonal von juristischen Personen, die als "Finanzdienstleistungserbringer" gelten, ausgeweitet. Abs. 4 Nach Auffassung der Vertragsparteien ist der Verweis auf Art. 22 Abs. 4 so zu verstehen, dass die Vertragsparteien nach der Annahme des in Abs. 3 erwähnten Entscheids die Behandlung nach der Meistbegünstigungsklausel allen Dienstleistungen und Leistungserbringer der anderen Vertragsparteien gewähren sollen, ausser in besonderen Ausnahmefällen, die die Vertragsparteien unter sich aushandeln können.
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
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