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Verordnung über die Erhebung von Gebühren für Sondernutzungen der Bundesfernstraßen in Verwaltung des Bundes

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Anlage (zu § 2 Absatz 1)Gebührenverzeichnis

(Fundstelle: BGBl. I 2021, 1597 - 1599) Gebühr in Euro Nr. | Art der Sondernutzung | jährlich | sonstige 1 | Zufahrten und Zugänge 1.1 | Zu bebauten oder in der Bebauung befindlichen, für Wohnzwecke bestimmten Grundstücken, je Wohneinheit | 25 bis 150 1.2 | Zu sonstigen nicht gewerblich genutzten oder zu land- und forstwirtschaftlich genutzten Grundstücken | gebührenfrei 1.3 | Zu gewerblich genutzten Grundstücken, z. B. Industriewerken, Einkaufszentren, Tankstellen, Kiesgruben, Steinbrüchen, Gaststätten, Lager-, Camping- und Ausstellungsplätzen | 50 bis 5 000 2 | Kreuzungen, soweit der Gemeingebrauch beeinträchtigt werden kann 2.1 | Leitungen der öffentlichen Versorgung (über- oder unterirdisch) für Elektrizität, Gas, Fernwärme, Wasser und Abwasser, jeweils mit den Hausanschlüssen | gebührenfrei 2.2 | Sonstige Leitungen im öffentlichen Interesse wie Mineralölleitungen, Bahnstromleitungen, militärische Betriebsstoffleitungen | gebührenfrei 2.3 | Andere Leitungen 2.3.1 | Gewerbliche Leitungen wie Brunnenleitungen zu einem Gewerbebetrieb sowie Baustellenleitungen und sonstige Betriebsleitungen je nach Durchmesser und wirtschaftlichem Vorteil des Leitungseigentümers 2.3.1.1 | Bis zu 1 Jahr | 20 bis 500 einmalig 2.3.1.2 | Längerdauernd | 90 bis 1 000 2.3.2 | Nichtgewerbliche Leitungen wie private Wasserleitungen | gebührenfrei 2.4 | Schienenbahnen und Seilbahnen, die dem öffentlichen Verkehr dienen | gebührenfrei 2.5 | Schienenbahnen und Seilbahnen, die nicht dem öffentlichen Verkehr dienen, mit Ausnahme der Anschlussbahnen und der diesen gleichgestellten Bahnen im Sinne des Eisenbahnkreuzungsgesetzes 2.5.1 | Höhengleich 2.5.1.1 | Bis zu 1 Jahr | 20 bis 1 000 einmalig 2.5.1.2 | Längerdauernd | 70 bis 1 000 2.5.2 | Höhenfrei 2.5.2.1 | Bis zu 1 Jahr | 20 bis 500 einmalig 2.5.2.2 | Längerdauernd | 45 bis 500 2.6 | Förderbänder und ähnliches einschließlich Masten, Schächte und dergleichen 2.6.1 | Bis zu 1 Jahr | 20 bis 100 einmalig 2.6.2 | Längerdauernd | 50 bis 300 2.7 | Über- oder Unterführungen privater Wege 2.7.1 | Bis zu 1 Jahr | 20 bis 500 einmalig 2.7.2 | Längerdauernd | 40 bis 500 3 | Längsverlegungen, soweit der Gemeingebrauch beeinträchtigt werden kann 3.1 | Leitungen der öffentlichen Versorgung (über- oder unterirdisch) für Elektrizität, Gas, Fernwärme, Wasser und Abwasser, jeweils mit den Hausanschlüssen | gebührenfrei 3.2 | Sonstige Leitungen im öffentlichen Interesse wie Mineralölleitungen, Bahnstromleitungen, militärische Betriebsstoffleitungen | gebührenfrei 3.3 | Andere Leitungen je angefangene 100 m 3.3.1 | Gewerbliche Leitungen wie Brunnenleitungen zu einem Gewerbebetrieb sowie Baustellenleitungen und sonstige Betriebsleitungen je nach Durchmesser und wirtschaftlichem Vorteil des Leitungseigentümers 3.3.1.1 | Bis zu 1 Jahr | 20 bis 45 monatlich 3.3.1.2 | Längerdauernd | 50 bis 500 3.3.2 | Nichtgewerbliche Leitungen wie private Wasserleitungen | gebührenfrei 3.4 | Gleise 3.4.1 | Schienenbahnen des öffentlichen Verkehrs | gebührenfrei 3.4.2 | Schienenbahnen, die nicht dem öffentlichen Verkehr dienen mit Ausnahme der Anschlussbahnen und der diesen gleichgestellten Bahnen im Sinne des Eisenbahnkreuzungsgesetzes je angefangene 100 m | 50 bis 1 000 3.5 | O-Busleitungen einschließlich Masten | gebührenfrei 3.6 | Anlagen der Straßenbeleuchtung einschließlich Masten | gebührenfrei 4 | Bauliche Anlagen (einschließlich Werbeanlagen, Pfosten, Masten u. ä.) soweit der Gemeingebrauch beeinträchtigt werden kann 4.1 | Schilder einschließlich Masten und Pfosten 4.1.1 | Allgemein eingeführte Hinweisschilder z. B. auf Gottesdienste, Unfall- und Kfz-Hilfsdienste (Sammelhinweisschilder), Messen, Ausstellungen, sportliche Veranstaltungen, Werbung für öffentliche Wahlen und Baustellenschilder | gebührenfrei 4.1.2 | Hinweisschilder auf gewerbliche Betriebe z. B. Gaststätten, Fabriken, Auslieferungslager | 25 bis 200 einmalig 4.1.3 | Werbeanlagen z. B. Werbeschilder, Litfasssäulen, Fahnen einschließlich Masten, Pfosten, Transparente 4.1.3.1 | Bis zu 1 Jahr | 25 bis 500 einmalig 4.1.3.2 | Längerdauernd | 50 bis 500 4.2 | Fahrkarten- und Auskunftsschalter, Fahrkarten- und Wechselautomaten sowie Wartehallen und Informationsstände ohne Verkaufsbetrieb außer Fahrkartenverkauf, Verkaufsstände für gemeinnützige Zwecke | gebührenfrei 4.3 | Wartehallen mit Verkaufsbetrieb, Kioske, Imbissstände, sonstige Verkaufsstände je m² in Anspruch genommener Straßenfläche 4.3.1 | Bis zu 1 Jahr | 20 bis 200 einmalig 4.3.2 | Längerdauernd | 40 bis 200 4.4 | Automaten, mit Ausnahme der Fahrkartenautomaten der Straßenbahnen und Linienbusse | 40 bis 500 4.5 | Verladestellen, Anlagen zur Holzbringung, Waagen, Abstellflächen | 50 bis 500 4.6 | Baustelleneinrichtungen z. B. Gerüste, Bauzäune, Baracken, Maschinen, Geräte, Fahrzeuge, Hilfseinrichtungen, Lagerplätze je m² in Anspruch genommener Straßenfläche | 2 bis 10 wöchentlich (mindestens 20) 5 | Sonstige Benutzung der Straßenfläche, soweit der Gemeingebrauch beeinträchtigt werden kann 5.1 | Vorübergehendes Aufstellen von Maschinen, Geräten, Containern, Fahrzeugen (soweit nicht gemeingebräuchlich) einschließlich Hilfseinrichtungen (z. B. Kabel), Lagerung von Material | 10 bis 175 wöchentlich 5.2 | Gewerbliche Veranstaltungen z. B. Schaustellungseinrichtungen, fahrbare Geschäftsbetriebe, Straßenhandel ohne bauliche Anlagen, Märkte, Verkaufs- und Bewirtschaftungsplätze, Lagerplätze, je m² in Anspruch genommener Straßenfläche 5.2.1 | Bis zu 1 Jahr | 1 bis 20 wöchentlich (mindestens 20) 5.2.2 | Längerdauernd | 2 bis 50 (mindestens 85) 5.3 | Sondernutzungen im Zusammenhang mit Filmaufnahmen | 20 bis 400 täglich 5.4 | Sonstige Sondernutzungen, die in den vorstehenden Tarifnummern nicht erfasst sind 5.4.1 | Bis zu 1 Jahr | 5 bis 500 einmalig 5.4.2 | Längerdauernd | 50 bis 1 000

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Anlage (zu § 2 Absatz 1)Gebührenverzeichnis

(Fundstelle: BGBl. I 2021, 1597 - 1599) Gebühr in Euro Nr. | Art der Sondernutzung | jährlich | sonstige 1 | Zufahrten und Zugänge 1.1 | Zu bebauten oder in der Bebauung befindlichen, für Wohnzwecke bestimmten Grundstücken, je Wohneinheit | 25 bis 150 1.2 | Zu sonstigen nicht gewerblich genutzten oder zu land- und forstwirtschaftlich genutzten Grundstücken | gebührenfrei 1.3 | Zu gewerblich genutzten Grundstücken, z. B. Industriewerken, Einkaufszentren, Tankstellen, Kiesgruben, Steinbrüchen, Gaststätten, Lager-, Camping- und Ausstellungsplätzen | 50 bis 5 000 2 | Kreuzungen, soweit der Gemeingebrauch beeinträchtigt werden kann 2.1 | Leitungen der öffentlichen Versorgung (über- oder unterirdisch) für Elektrizität, Gas, Fernwärme, Wasser und Abwasser, jeweils mit den Hausanschlüssen | gebührenfrei 2.2 | Sonstige Leitungen im öffentlichen Interesse wie Mineralölleitungen, Bahnstromleitungen, militärische Betriebsstoffleitungen | gebührenfrei 2.3 | Andere Leitungen 2.3.1 | Gewerbliche Leitungen wie Brunnenleitungen zu einem Gewerbebetrieb sowie Baustellenleitungen und sonstige Betriebsleitungen je nach Durchmesser und wirtschaftlichem Vorteil des Leitungseigentümers 2.3.1.1 | Bis zu 1 Jahr | 20 bis 500 einmalig 2.3.1.2 | Längerdauernd | 90 bis 1 000 2.3.2 | Nichtgewerbliche Leitungen wie private Wasserleitungen | gebührenfrei 2.4 | Schienenbahnen und Seilbahnen, die dem öffentlichen Verkehr dienen | gebührenfrei 2.5 | Schienenbahnen und Seilbahnen, die nicht dem öffentlichen Verkehr dienen, mit Ausnahme der Anschlussbahnen und der diesen gleichgestellten Bahnen im Sinne des Eisenbahnkreuzungsgesetzes 2.5.1 | Höhengleich 2.5.1.1 | Bis zu 1 Jahr | 20 bis 1 000 einmalig 2.5.1.2 | Längerdauernd | 70 bis 1 000 2.5.2 | Höhenfrei 2.5.2.1 | Bis zu 1 Jahr | 20 bis 500 einmalig 2.5.2.2 | Längerdauernd | 45 bis 500 2.6 | Förderbänder und ähnliches einschließlich Masten, Schächte und dergleichen 2.6.1 | Bis zu 1 Jahr | 20 bis 100 einmalig 2.6.2 | Längerdauernd | 50 bis 300 2.7 | Über- oder Unterführungen privater Wege 2.7.1 | Bis zu 1 Jahr | 20 bis 500 einmalig 2.7.2 | Längerdauernd | 40 bis 500 3 | Längsverlegungen, soweit der Gemeingebrauch beeinträchtigt werden kann 3.1 | Leitungen der öffentlichen Versorgung (über- oder unterirdisch) für Elektrizität, Gas, Fernwärme, Wasser und Abwasser, jeweils mit den Hausanschlüssen | gebührenfrei 3.2 | Sonstige Leitungen im öffentlichen Interesse wie Mineralölleitungen, Bahnstromleitungen, militärische Betriebsstoffleitungen | gebührenfrei 3.3 | Andere Leitungen je angefangene 100 m 3.3.1 | Gewerbliche Leitungen wie Brunnenleitungen zu einem Gewerbebetrieb sowie Baustellenleitungen und sonstige Betriebsleitungen je nach Durchmesser und wirtschaftlichem Vorteil des Leitungseigentümers 3.3.1.1 | Bis zu 1 Jahr | 20 bis 45 monatlich 3.3.1.2 | Längerdauernd | 50 bis 500 3.3.2 | Nichtgewerbliche Leitungen wie private Wasserleitungen | gebührenfrei 3.4 | Gleise 3.4.1 | Schienenbahnen des öffentlichen Verkehrs | gebührenfrei 3.4.2 | Schienenbahnen, die nicht dem öffentlichen Verkehr dienen mit Ausnahme der Anschlussbahnen und der diesen gleichgestellten Bahnen im Sinne des Eisenbahnkreuzungsgesetzes je angefangene 100 m | 50 bis 1 000 3.5 | O-Busleitungen einschließlich Masten | gebührenfrei 3.6 | Anlagen der Straßenbeleuchtung einschließlich Masten | gebührenfrei 4 | Bauliche Anlagen (einschließlich Werbeanlagen, Pfosten, Masten u. ä.) soweit der Gemeingebrauch beeinträchtigt werden kann 4.1 | Schilder einschließlich Masten und Pfosten 4.1.1 | Allgemein eingeführte Hinweisschilder z. B. auf Gottesdienste, Unfall- und Kfz-Hilfsdienste (Sammelhinweisschilder), Messen, Ausstellungen, sportliche Veranstaltungen, Werbung für öffentliche Wahlen und Baustellenschilder | gebührenfrei 4.1.2 | Hinweisschilder auf gewerbliche Betriebe z. B. Gaststätten, Fabriken, Auslieferungslager | 25 bis 200 einmalig 4.1.3 | Werbeanlagen z. B. Werbeschilder, Litfasssäulen, Fahnen einschließlich Masten, Pfosten, Transparente 4.1.3.1 | Bis zu 1 Jahr | 25 bis 500 einmalig 4.1.3.2 | Längerdauernd | 50 bis 500 4.2 | Fahrkarten- und Auskunftsschalter, Fahrkarten- und Wechselautomaten sowie Wartehallen und Informationsstände ohne Verkaufsbetrieb außer Fahrkartenverkauf, Verkaufsstände für gemeinnützige Zwecke | gebührenfrei 4.3 | Wartehallen mit Verkaufsbetrieb, Kioske, Imbissstände, sonstige Verkaufsstände je m² in Anspruch genommener Straßenfläche 4.3.1 | Bis zu 1 Jahr | 20 bis 200 einmalig 4.3.2 | Längerdauernd | 40 bis 200 4.4 | Automaten, mit Ausnahme der Fahrkartenautomaten der Straßenbahnen und Linienbusse | 40 bis 500 4.5 | Verladestellen, Anlagen zur Holzbringung, Waagen, Abstellflächen | 50 bis 500 4.6 | Baustelleneinrichtungen z. B. Gerüste, Bauzäune, Baracken, Maschinen, Geräte, Fahrzeuge, Hilfseinrichtungen, Lagerplätze je m² in Anspruch genommener Straßenfläche | 2 bis 10 wöchentlich (mindestens 20) 5 | Sonstige Benutzung der Straßenfläche, soweit der Gemeingebrauch beeinträchtigt werden kann 5.1 | Vorübergehendes Aufstellen von Maschinen, Geräten, Containern, Fahrzeugen (soweit nicht gemeingebräuchlich) einschließlich Hilfseinrichtungen (z. B. Kabel), Lagerung von Material | 10 bis 175 wöchentlich 5.2 | Gewerbliche Veranstaltungen z. B. Schaustellungseinrichtungen, fahrbare Geschäftsbetriebe, Straßenhandel ohne bauliche Anlagen, Märkte, Verkaufs- und Bewirtschaftungsplätze, Lagerplätze, je m² in Anspruch genommener Straßenfläche 5.2.1 | Bis zu 1 Jahr | 1 bis 20 wöchentlich (mindestens 20) 5.2.2 | Längerdauernd | 2 bis 50 (mindestens 85) 5.3 | Sondernutzungen im Zusammenhang mit Filmaufnahmen | 20 bis 400 täglich 5.4 | Sonstige Sondernutzungen, die in den vorstehenden Tarifnummern nicht erfasst sind 5.4.1 | Bis zu 1 Jahr | 5 bis 500 einmalig 5.4.2 | Längerdauernd | 50 bis 1 000

One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".

Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.

A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.

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Ask what your change would do, who would gain and who would bear a cost, and where something like it is already law. The assistant reads your draft as it stands, cites the law and the studies it finds, and takes no side. What you file stays yours.

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