Gesetz zur Anwendung des Mehrseitigen Übereinkommens vom 24. November 2016 zur Umsetzung steuerabkommensbezogener Maßnahmen zur Verhinderung der Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung
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Change 1
§ 11 Anwendungsvorschrift zum Abkommen mit dem Königreich Spanien
Aufgrund der Auswahlentscheidungen der Bundesrepublik Deutschland und des Königreichs Spanien sind ab dem Zeitpunkt, zu dem das BEPS-MLI in der Bundesrepublik Deutschland im Verhältnis zum Königreich Spanien wirksam wird, anzuwenden: 1. Artikel 6 Absatz 1 BEPS-MLI mit der Maßgabe, dass der dort genannte Wortlaut an die Stelle der bisherigen Formulierung in der Präambel des Abkommens mit dem Königreich Spanien „von dem Wunsch geleitet, ein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerverkürzung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und Vermögen zu schließen“ tritt, 2. Artikel 7 Absatz 1 BEPS-MLI, 3. Artikel 8 Absatz 1 BEPS-MLI mit der Maßgabe, dass die dort genannten „Bestimmungen“ jene des Artikels 10 Absatz 2 Buchstabe a des Abkommens mit dem Königreich Spanien sind, 4. anstelle des Artikels 13 Absatz 2 des Abkommens mit dem Königreich Spanien der Artikel 9 Absatz 4 BEPS-MLI, 5. Artikel 10 Absatz 1 bis 3 BEPS-MLI, 6. anstelle des Artikels 5 Absatz 4 des Abkommens mit dem Königreich Spanien der Artikel 13 Absatz 2 BEPS-MLI. Dabei gelten a) als die in Artikel 13 Absatz 2 BEPS-MLI genannten „Bestimmungen“ jene des Artikels 5 des Abkommens mit dem Königreich Spanien und b) als die in Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe a BEPS-MLI genannten „Tätigkeiten“ jene in Artikel 5 Absatz 4 Buchstabe a bis f des Abkommens mit dem Königreich Spanien genannten, 7. Artikel 19 Absatz 1 bis 10 und 12 BEPS-MLI mit den Maßgaben, dass a) die in Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe a BEPS-MLI genannte „Bestimmung“ jene des Artikels 24 Absatz 1 Satz 1 des Abkommens mit dem Königreich Spanien ist, b) an die Stelle der in Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe b BEPS-MLI vorgesehenen Frist von zwei Jahren eine Frist von drei Jahren tritt, c) die in Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe b BEPS-MLI genannte „Bestimmung“ jene des Artikels 24 Absatz 2 Satz 1 des Abkommens mit dem Königreich Spanien ist und d) der in Artikel 19 Absatz 10 BEPS-MLI genannte „Artikel“ der Artikel 24 des Abkommens mit dem Königreich Spanien ist, 8. Artikel 20 BEPS-MLI, 9. Artikel 21 BEPS-MLI mit der Maßgabe, dass die in dessen Absätzen 1 und 2 genannten „Bestimmungen“ jene der Artikel 25 und 26 des Abkommens mit dem Königreich Spanien sind, 10. Artikel 22 BEPS-MLI mit der Maßgabe, dass die dort genannten „Bestimmungen“ jene des Artikels 24 des Abkommens mit dem Königreich Spanien sind, 11. Artikel 23 Absatz 1 und 5 BEPS-MLI, 12. Artikel 24 Absatz 2 BEPS-MLI, 13. Artikel 25 BEPS-MLI, 14. Artikel 26 Absatz 2 und 3 BEPS-MLI und 15. die von der Bundesrepublik Deutschland zu Artikel 28 Absatz 2 Buchstabe a BEPS-MLI angebrachten Vorbehalte zum Anwendungsbereich des Schiedsverfahrens (Gesetz zu dem BEPS-MLI vom 22. November 2020 (BGBl. 2020 II S. 946, 947)). Die Anwendung gemäß den Nummern 1 bis 15 erfolgt jeweils mit der Maßgabe, dass das „unter das Übereinkommen fallende Steuerabkommen“ das Abkommen mit dem Königreich Spanien ist.
§ 11 Anwendungsvorschrift zum Abkommen mit dem Königreich Spanien
Aufgrund der Auswahlentscheidungen der Bundesrepublik Deutschland und des Königreichs Spanien sind ab dem Zeitpunkt, zu dem das BEPS-MLI in der Bundesrepublik Deutschland im Verhältnis zum Königreich Spanien wirksam wird, anzuwenden: 1. Artikel 6 Absatz 1 BEPS-MLI mit der Maßgabe, dass der dort genannte Wortlaut an die Stelle der bisherigen Formulierung in der Präambel des Abkommens mit dem Königreich Spanien „von dem Wunsch geleitet, ein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerverkürzung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und Vermögen zu schließen“ tritt, 2. Artikel 7 Absatz 1 BEPS-MLI, 3. Artikel 8 Absatz 1 BEPS-MLI mit der Maßgabe, dass die dort genannten „Bestimmungen“ jene des Artikels 10 Absatz 2 Buchstabe a des Abkommens mit dem Königreich Spanien sind, 4. anstelle des Artikels 13 Absatz 2 des Abkommens mit dem Königreich Spanien der Artikel 9 Absatz 4 BEPS-MLI, 5. Artikel 10 Absatz 1 bis 3 BEPS-MLI, 6. anstelle des Artikels 5 Absatz 4 des Abkommens mit dem Königreich Spanien der Artikel 13 Absatz 2 BEPS-MLI. Dabei gelten a) als die in Artikel 13 Absatz 2 BEPS-MLI genannten „Bestimmungen“ jene des Artikels 5 des Abkommens mit dem Königreich Spanien und b) als die in Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe a BEPS-MLI genannten „Tätigkeiten“ jene in Artikel 5 Absatz 4 Buchstabe a bis f des Abkommens mit dem Königreich Spanien genannten, 7. Artikel 19 Absatz 1 bis 10 und 12 BEPS-MLI mit den Maßgaben, dass a) die in Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe a BEPS-MLI genannte „Bestimmung“ jene des Artikels 24 Absatz 1 Satz 1 des Abkommens mit dem Königreich Spanien ist, b) an die Stelle der in Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe b BEPS-MLI vorgesehenen Frist von zwei Jahren eine Frist von drei Jahren tritt, c) die in Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe b BEPS-MLI genannte „Bestimmung“ jene des Artikels 24 Absatz 2 Satz 1 des Abkommens mit dem Königreich Spanien ist und d) der in Artikel 19 Absatz 10 BEPS-MLI genannte „Artikel“ der Artikel 24 des Abkommens mit dem Königreich Spanien ist, 8. Artikel 20 BEPS-MLI, 9. Artikel 21 BEPS-MLI mit der Maßgabe, dass die in dessen Absätzen 1 und 2 genannten „Bestimmungen“ jene der Artikel 25 und 26 des Abkommens mit dem Königreich Spanien sind, 10. Artikel 22 BEPS-MLI mit der Maßgabe, dass die dort genannten „Bestimmungen“ jene des Artikels 24 des Abkommens mit dem Königreich Spanien sind, 11. Artikel 23 Absatz 1 und 5 BEPS-MLI, 12. Artikel 24 Absatz 2 BEPS-MLI, 13. Artikel 25 BEPS-MLI, 14. Artikel 26 Absatz 2 und 3 BEPS-MLI und 15. die von der Bundesrepublik Deutschland zu Artikel 28 Absatz 2 Buchstabe a BEPS-MLI angebrachten Vorbehalte zum Anwendungsbereich des Schiedsverfahrens (Gesetz zu dem BEPS-MLI vom 22. November 2020 (BGBl. 2020 II S. 946, 947)). Die Anwendung gemäß den Nummern 1 bis 15 erfolgt jeweils mit der Maßgabe, dass das „unter das Übereinkommen fallende Steuerabkommen“ das Abkommen mit dem Königreich Spanien ist.
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.
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