Verordnung über Bodenabfertigungsdienste auf Flugplätzen
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Anlage 5 (zu § 3 Abs. 2)
(Fundstelle: BGBl. I 1997, 2893 - 2899, bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote) Die Zahl der zuzulassenden Selbstabfertiger und Drittabfertiger ist auf dem Flughafen Frankfurt (FRA) bei den folgenden Bodenabfertigungsdiensten (gemäß Anlage 1) jeweils festgelegt auf: Dienst gemäß Anlage 1 | Zahl der Selbstabfertiger | Zahl der Drittabfertiger 3 | Gepäckabfertigung | 2 | 2 4 | Fracht- und Postabfertigung (Beförderung zwischen Flugplatz und Flugzeug) | 2 | 2 5.1 | Lotsen | 2 | 2 5.2 | Unterstützen beim Parken | 2 | 2 5.3 | Kommunikation Flugzeug/Abfertiger | 2 | 2 5.4 | Be- und Entladung sowie Beförderung Besatzung/Fluggast/Gepäck | 2 | 2 5.5 | Anlassen/Triebwerke | 2 | 2 5.6 | Bewegen des Flugzeugs/Bereitstellen | 2 | 2 5.7 | Beförderung, Ein-/Ausladen von Nahrungsmitteln/Getränken | unbegrenzt 7 | Betankungsdienste | unbegrenzt Die angegebenen Festlegungen der Zahl der zuzulassenden Selbst- bzw. Drittabfertiger sind nur insoweit maßgeblich, als nicht im einzelnen aufgrund anderer Bestimmungen der Bodenabfertigungsdienst-Verordnung eine andere Zahl festgelegt oder der Zugang nicht geöffnet ist. Die Zahl der zuzulassenden Selbstabfertiger und Drittabfertiger ist auf dem Flughafen München (MUC) bei den folgenden Bodenabfertigungsdiensten (gemäß Anlage 1) jeweils festgelegt auf: Dienst gemäß Anlage 1 | Zahl der Selbstabfertiger | Zahl der Drittabfertiger 3 | Gepäckabfertigung | 2 | 2 4 | Fracht- und Postabfertigung (Beförderung zwischen Flugplatz und Flugzeug) | 2 | 2 5.1 | Lotsen | 2 | 2 5.2 | Unterstützen beim Parken | 2 | 2 5.3 | Kommunikation Flugzeug/Abfertiger | 2 | 2 5.4 | Be- und Entladung sowie Beförderung Besatzung/Fluggast/Gepäck | 2 | 2 5.5 | Anlassen/Triebwerke | 2 | 2 5.6 | Bewegen des Flugzeugs/Bereitstellen | 2 | 2 5.7 | Beförderung, Ein-/Ausladen von Nahrungsmitteln/Getränken | 4 | 4 7 | Betankungsdienste | 2 | 2 Die angegebenen Festlegungen der Zahl der zuzulassenden Selbst- bzw. Drittabfertiger sind nur insoweit maßgeblich, als nicht im einzelnen aufgrund anderer Bestimmungen der Bodenabfertigungsdienst-Verordnung eine andere Zahl festgelegt oder der Zugang nicht geöffnet ist. Die Zahl der zuzulassenden Selbstabfertiger und Drittabfertiger ist auf dem Flughafen Düsseldorf (DUS) bei den folgenden Bodenabfertigungsdiensten (gemäß Anlage 1) jeweils festgelegt auf: Dienst gemäß Anlage 1 | Zahl der Selbstabfertiger | Zahl der Drittabfertiger 3 | Gepäckabfertigung | 2 | 3 4 | Fracht- und Postabfertigung (Beförderung zwischen Flugplatz und Flugzeug) 4.1 | in Bezug auf Fracht ohne Zolllagerbetrieb | 2 | 3 4.2 | in Bezug auf Post | Postabfertigung entfällt | Postabfertigung entfällt 5.1 | Lotsen | 2 | 2 5.2 | Unterstützen beim Parken | unbegrenzt | unbegrenzt 5.3 | Kommunikation Flugzeug/Abfertiger | unbegrenzt | 6 5.4 | Be- und Entladung sowie Beförderung Fluggast/Gepäck Beförderung Besatzung | 2 unbegrenzt | 3 unbegrenzt 5.5 | Anlassen/Triebwerke | 2 | 3 5.6 | Bewegen des Flugzeugs/Bereitstellen | 2 | 3 5.7 | Beförderung, Ein-/Ausladen von Nahrungsmitteln/Getränken | 2 | 4 7 | Betankungsdienste 7.1 | Be- und Enttanken | 2 | 4 7.2 | Nachfüllen von Öl und anderen Flüssigkeiten | unbegrenzt | unbegrenzt Die angegebenen Festlegungen der Zahl der zuzulassenden Selbst- bzw. Drittabfertiger sind nur insoweit maßgeblich, als nicht im einzelnen aufgrund anderer Bestimmungen der Bodenabfertigungsdienst-Verordnung eine andere Zahl festgelegt oder der Zugang nicht geöffnet ist. Die Zahl der zuzulassenden Selbstabfertiger und Drittabfertiger ist auf dem Flughafen Hamburg (HAM) bei den folgenden Bodenabfertigungsdiensten (gemäß Anlage 1) jeweils festgelegt auf: Dienst gemäß Anlage 1 | Zahl der Selbstabfertiger | Zahl der Drittabfertiger 3 | Gepäckabfertigung | 2 | 2 4 | Fracht- und Postabfertigung (Beförderung zwischen Flugplatz und Flugzeug) 4.1 | in bezug auf Fracht | 2 | 2 4.2 | in bezug auf Post | 2 | 2 5.1 | Lotsen | 2 | 2 5.2 | Unterstützen beim Parken | 2 | 2 5.3 | Kommunikation Flugzeug/Dienstleister | unbegrenzt 5.4 | Be- und Entladung sowie Beförderung Besatzung/Fluggast/Gepäck | 2 | 2 5.5 | Anlassen/Triebwerke | 3 | 2 5.6 | Bewegen des Flugzeugs/Bereitstellen | 2 | 2 5.7 | Beförderung, Ein-/Ausladen von Nahrungsmitteln/Getränken | unbegrenzt | unbegrenzt 7 | Betankungsdienste | 2 | 2 Die angegebenen Festlegungen der Zahl der zuzulassenden Selbst- bzw. Drittabfertiger sind nur insoweit maßgeblich, als nicht im einzelnen aufgrund anderer Bestimmungen der Bodenabfertigungsdienst-Verordnung eine andere Zahl festgelegt oder der Zugang nicht geöffnet ist. Die Zahl der zuzulassenden Selbstabfertiger und Drittabfertiger ist auf dem Flughafen Stuttgart (STR) bei den folgenden Bodenabfertigungsdiensten (gemäß Anlage 1) jeweils festgelegt auf: Dienst gemäß Anlage 1 | Zahl der Selbstabfertiger | Zahl der Drittabfertiger 3 | Gepäckabfertigung | 2 | 2 4 | Fracht- und Postabfertigung (Beförderung zwischen Flugplatz und Flugzeug) 4.1 | Fracht | 2 | 2 4.2 | Post | 2 | 2 5.1 | Lotsen | 2 | 2 5.2 | Unterstützen beim Parken | 2 | 2 5.3 | Kommunikation Flugzeug/Abfertiger | unbegrenzt | unbegrenzt 5.4 | Be- und Entladung sowie Beförderung Fluggast/Gepäck ausgenommen Beförderung Besatzung | 2 unbegrenzt | 2 unbegrenzt 5.5 | Anlassen/Triebwerke | 2 | 2 5.6 | Bewegen des Flugzeugs/Bereitstellen | 2 | 2 5.7 | Beförderung, Ein-/Ausladen von Nahrungsmitteln/Getränken | unbegrenzt | unbegrenzt 7 | Betankungsdienste 7.1 | Be- und Enttanken | 2 | 3 7.2 | Nachfüllen Öl und andere Flüssigkeiten | 2 | 3 Die angegebenen Festlegungen der Zahl der zuzulassenden Selbst- bzw. Drittabfertiger sind nur insoweit maßgeblich, als nicht im einzelnen aufgrund anderer Bestimmungen der Bodenabfertigungsdienst-Verordnung eine andere Zahl festgelegt oder der Zugang nicht geöffnet ist. Die Zahl der zuzulassenden Selbstabfertiger und Drittabfertiger ist auf dem Flughafen Köln-Bonn (CGN) bei den folgenden Bodenabfertigungsdiensten (gemäß Anlage 1) jeweils festgelegt auf: Dienst gemäß Anlage 1 | Zahl der Selbstabfertiger | Zahl der Drittabfertiger 3 | Gepäckabfertigung | 2 | 2 4 | Fracht- und Postabfertigung (Beförderung zwischen Flugplatz und Flugzeug) | 2 | 2 5.1 | Lotsen | 2 | 2 5.2 | Unterstützen beim Parken | 2 | 2 5.3 | Kommunikation Flugzeug/Abfertiger | 2 | 2 5.4 | Be- und Entladung sowie Beförderung Besatzung/Fluggast/Gepäck | 2 | 2 5.5 | Anlassen/Triebwerke | 2 | 2 5.6 | Bewegen des Flugzeugs/Bereitstellen | 2 | 2 5.7 | Beförderung, Ein-/Ausladen von Nahrungsmitteln/Getränken | 2 | 2 7 | Betankungsdienste | 2 | 2 Die angegebenen Festlegungen der Zahl der zuzulassenden Selbst- bzw. Drittabfertiger sind nur insoweit maßgeblich, als nicht im einzelnen aufgrund anderer Bestimmungen der Bodenabfertigungsdienst-Verordnung eine andere Zahl festgelegt oder der Zugang nicht geöffnet ist. Die Zahl der zuzulassenden Selbstabfertiger und Drittabfertiger ist auf dem Flughafen Hannover (HAJ) bei den folgenden Bodenabfertigungsdiensten (gemäß Anlage 1) jeweils festgelegt auf: Dienst gemäß Anlage 1 | Zahl der Selbstabfertiger | Zahl der Drittabfertiger 3 | Gepäckabfertigung | 2 | 2 4 | Fracht- und Postabfertigung (Beförderung zwischen Flugplatz und Flugzeug) | 2 | 2 5.1 | Lotsen | 2 | 2 5.2 | Unterstützen beim Parken | 2 | 2 5.3 | Kommunikation Flugzeug/Abfertiger | 2 | 2 5.4 | Be- und Entladung sowie Beförderung Besatzung/Fluggast/Gepäck | 2 | 2 5.5 | Anlassen/Triebwerke | 2 | 2 5.6 | Bewegen des Flugzeugs/Bereitstellen | 2 | 2 5.7 | Beförderung, Ein-/Ausladen von Nahrungsmitteln/Getränken | 2 | 3 7 | Betankungsdienste | 2 | 8 Die angegebenen Festlegungen der Zahl der zuzulassenden Selbst- bzw. Drittabfertiger sind nur insoweit maßgeblich, als nicht im einzelnen aufgrund anderer Bestimmungen der Bodenabfertigungsdienst-Verordnung eine andere Zahl festgelegt oder der Zugang nicht geöffnet ist. Die Zahl der zuzulassenden Selbstabfertiger und Drittabfertiger ist auf dem Flughafen Nürnberg (NUE) bei den folgenden Bodenabfertigungsdiensten (gemäß Anlage 1) jeweils festgelegt auf: Dienst gemäß Anlage 1 | Zahl der Selbstabfertiger | Zahl der Drittabfertiger 3 | Gepäckabfertigung | 2 | 2 4 | Fracht- und Postabfertigung (Beförderung zwischen Flugplatz und Flugzeug) | 2 | 2 5.1 | Lotsen | 2 | 2 5.2 | Unterstützen beim Parken 5.3 | Kommunikation Flugzeug/Abfertiger 5.4 | Be- und Entladung sowie Beförderung Besatzung/Fluggast/Gepäck | 2 | 2 5.5 | Anlassen/Triebwerke | 2 | 2 5.6 | Bewegen des Flugzeugs/Bereitstellen | 3 | 3 5.7 | Beförderung, Ein-/Ausladen von Nahrungsmitteln/Getränken | 4 | 4 7 | Betankungsdienste | 3 | 3 Die angegebenen Festlegungen der Zahl der zuzulassenden Selbst- bzw. Drittabfertiger sind nur insoweit maßgeblich, als nicht im einzelnen aufgrund anderer Bestimmungen der Bodenabfertigungsdienst-Verordnung eine andere Zahl festgelegt oder der Zugang nicht geöffnet ist. Die Zahl der zuzulassenden Selbstabfertiger und Drittabfertiger ist auf dem Flughafen Leipzig (LEJ) bei den folgenden Bodenabfertigungsdiensten (gemäß Anlage 1) jeweils festgelegt auf: Dienst gemäß Anlage 1 | Zahl der Selbstabfertiger | Zahl der Drittabfertiger 3 | Gepäckabfertigung | 2 | 2 4 | Fracht- und Postabfertigung (Beförderung zwischen Flugplatz und Flugzeug) | unbegrenzt | unbegrenzt 5.1 bis 5.6 | Vorfelddienste | unbegrenzt | unbegrenzt 5.7 | Beförderung, Ein-/Ausladen von Nahrungsmitteln/Getränken | 2 | 2 7 | Betankungsdienste | unbegrenzt | unbegrenzt Die angegebenen Festlegungen der Zahl der zuzulassenden Selbst- bzw. Drittabfertiger sind nur insoweit maßgeblich, als nicht im Einzelnen aufgrund anderer Bestimmungen der Bodenabfertigungsdienst-Verordnung eine andere Zahl festgelegt oder der Zugang nicht geöffnet ist. Die Zahl der zuzulassenden Selbstabfertiger und Drittabfertiger ist auf dem Flughafen Berlin-Brandenburg (BER) bei den folgenden Bodenabfertigungsdiensten (gemäß Anlage 1) jeweils festgelegt auf: Dienst gemäß Anlage 1 | Zahl der Selbstabfertiger | Zahl der Drittabfertiger 3 | Gepäckabfertigung | 3 | 3 4 | Fracht- und Postabfertigung (Beförderung zwischen Flugplatz und Flugzeug) | 3 | 3 5.1 | Lotsen | 3 | 3 5.2 | Unterstützen beim Parken | 3 | 3 5.3 | Kommunikation Flugzeug/Abfertiger | 3 | 3 5.4 | Be- und Entladung sowie Beförderung Fluggast/Gepäck Beförderung Besatzung | 3 unbegrenzt | 3 unbegrenzt 5.5 | Anlassen/Triebwerke | 3 | 3 5.6 | Bewegen des Flugzeugs/Bereitstellen (mit Ausnahme sogenannter Werftschlepps) | 3 | 3 5.7 | Beförderung, Ein-/Ausladen von Nahrungsmitteln/Getränken | unbegrenzt | unbegrenzt 7 | Betankungsdienste | unbegrenzt | unbegrenzt Die angegebenen Festlegungen der Zahl der zuzulassenden Selbst- bzw. Drittabfertiger sind nur insoweit maßgeblich, als nicht im einzelnen aufgrund anderer Bestimmungen der Bodenabfertigungsdienst-Verordnung eine andere Zahl festgelegt oder der Zugang nicht geöffnet ist. Die Zahl der zuzulassenden Selbstabfertiger und Drittabfertiger ist auf dem Flughafen Dresden (DRS) bei den folgenden Bodenabfertigungsdiensten (gemäß Anlage 1) jeweils festgelegt auf: Dienst gemäß Anlage 1 | Zahl der Selbstabfertiger | Zahl der Drittabfertiger 3 | Gepäckabfertigung | unbegrenzt | 2 4 | Fracht- und Postabfertigung (Beförderung zwischen Flugplatz und Flugzeug) | unbegrenzt | 2 5 | Vorfelddienste | unbegrenzt | 2 7 | Betankungsdienste | unbegrenzt | 2 Die angegebenen Festlegungen der Zahl der zuzulassenden Selbst- bzw. Drittabfertiger sind nur insoweit maßgeblich, als nicht im einzelnen aufgrund anderer Bestimmungen der Bodenabfertigungsdienst-Verordnung eine andere Zahl festgelegt oder der Zugang nicht geöffnet ist. Die Zahl der zuzulassenden Selbstabfertiger und Drittabfertiger ist auf dem Flughafen Bremen (BRE) bei den folgenden Bodenabfertigungsdiensten (gemäß Anlage 1) jeweils festgelegt auf: Dienst gemäß Anlage 1 | Zahl der Selbstabfertiger | Zahl der Drittabfertiger 3 | Gepäckabfertigung | 2 | 2 4 | Fracht- und Postabfertigung (Beförderung zwischen Flugplatz und Flugzeug) | 2 | 2 5.1 | Lotsen | 2 | 2 5.2 | Unterstützen beim Parken | 2 | 2 5.3 | Kommunikation Flugzeug/Abfertiger | unbegrenzt 5.4 | Be- und Entladung sowie Beförderung Besatzung/Fluggast/Gepäck | 2 | 2 5.5 | Anlassen/Triebwerke | 2 | 2 5.6 | Bewegen des Flugzeugs/Bereitstellen | 2 | 2 5.7 | Beförderung, Ein-/Ausladen von Nahrungsmitteln/Getränken | 3 | 3 7 | Betankungsdienste | 2 | 3 Die angegebenen Festlegungen der Zahl der zuzulassenden Selbst- bzw. Drittabfertiger sind nur insoweit maßgeblich, als nicht im einzelnen aufgrund anderer Bestimmungen der Bodenabfertigungsdienst-Verordnung eine andere Zahl festgelegt oder der Zugang nicht geöffnet ist. Die Zahl der zuzulassenden Selbstabfertiger und Drittabfertiger ist auf dem Flughafen Münster/Osnabrück (FMO) bei den folgenden Bodenabfertigungsdiensten (gemäß Anlage 1) jeweils festgelegt auf: Dienst gemäß Anlage 1 | Zahl der Selbstabfertiger | Zahl der Drittabfertiger 3 | Gepäckabfertigung | unbegrenzt | entfällt 4 | Fracht- und Postabfertigung (Beförderung zwischen Flugplatz und Flugzeug) | unbegrenzt | entfällt 5.1 | Lotsen | unbegrenzt | entfällt 5.2 | Unterstützen beim Parken | unbegrenzt | entfällt 5.3 | Kommunikation Flugzeug/Abfertiger | unbegrenzt | entfällt 5.4 | Be- und Entladung sowie Beförderung Besatzung/Fluggast/Gepäck | unbegrenzt | entfällt 5.5 | Anlassen/Triebwerke | unbegrenzt | entfällt 5.6 | Bewegen des Flugzeugs/Bereitstellen | 3 | entfällt 5.7 | Beförderung, Ein-/Ausladen von Nahrungsmitteln/Getränken | 3 | entfällt 7 | Betankungsdienste | 3 | entfällt Die angegebenen Festlegungen der Zahl der zuzulassenden Selbst- bzw. Drittabfertiger sind nur insoweit maßgeblich, als nicht im einzelnen aufgrund anderer Bestimmungen der Bodenabfertigungsdienst-Verordnung eine andere Zahl festgelegt oder der Zugang nicht geöffnet ist. Die Zahl der zuzulassenden Selbstabfertiger und Drittabfertiger ist auf dem Flughafen Berlin-Tempelhof (THF) bei den folgenden Bodenabfertigungsdiensten (gemäß Anlage 1) jeweils festgelegt auf: (weggefallen)
Anlage 5 (zu § 3 Abs. 2)
(Fundstelle: BGBl. I 1997, 2893 - 2899, bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote) Die Zahl der zuzulassenden Selbstabfertiger und Drittabfertiger ist auf dem Flughafen Frankfurt (FRA) bei den folgenden Bodenabfertigungsdiensten (gemäß Anlage 1) jeweils festgelegt auf: Dienst gemäß Anlage 1 | Zahl der Selbstabfertiger | Zahl der Drittabfertiger 3 | Gepäckabfertigung | 2 | 2 4 | Fracht- und Postabfertigung (Beförderung zwischen Flugplatz und Flugzeug) | 2 | 2 5.1 | Lotsen | 2 | 2 5.2 | Unterstützen beim Parken | 2 | 2 5.3 | Kommunikation Flugzeug/Abfertiger | 2 | 2 5.4 | Be- und Entladung sowie Beförderung Besatzung/Fluggast/Gepäck | 2 | 2 5.5 | Anlassen/Triebwerke | 2 | 2 5.6 | Bewegen des Flugzeugs/Bereitstellen | 2 | 2 5.7 | Beförderung, Ein-/Ausladen von Nahrungsmitteln/Getränken | unbegrenzt 7 | Betankungsdienste | unbegrenzt Die angegebenen Festlegungen der Zahl der zuzulassenden Selbst- bzw. Drittabfertiger sind nur insoweit maßgeblich, als nicht im einzelnen aufgrund anderer Bestimmungen der Bodenabfertigungsdienst-Verordnung eine andere Zahl festgelegt oder der Zugang nicht geöffnet ist. Die Zahl der zuzulassenden Selbstabfertiger und Drittabfertiger ist auf dem Flughafen München (MUC) bei den folgenden Bodenabfertigungsdiensten (gemäß Anlage 1) jeweils festgelegt auf: Dienst gemäß Anlage 1 | Zahl der Selbstabfertiger | Zahl der Drittabfertiger 3 | Gepäckabfertigung | 2 | 2 4 | Fracht- und Postabfertigung (Beförderung zwischen Flugplatz und Flugzeug) | 2 | 2 5.1 | Lotsen | 2 | 2 5.2 | Unterstützen beim Parken | 2 | 2 5.3 | Kommunikation Flugzeug/Abfertiger | 2 | 2 5.4 | Be- und Entladung sowie Beförderung Besatzung/Fluggast/Gepäck | 2 | 2 5.5 | Anlassen/Triebwerke | 2 | 2 5.6 | Bewegen des Flugzeugs/Bereitstellen | 2 | 2 5.7 | Beförderung, Ein-/Ausladen von Nahrungsmitteln/Getränken | 4 | 4 7 | Betankungsdienste | 2 | 2 Die angegebenen Festlegungen der Zahl der zuzulassenden Selbst- bzw. Drittabfertiger sind nur insoweit maßgeblich, als nicht im einzelnen aufgrund anderer Bestimmungen der Bodenabfertigungsdienst-Verordnung eine andere Zahl festgelegt oder der Zugang nicht geöffnet ist. Die Zahl der zuzulassenden Selbstabfertiger und Drittabfertiger ist auf dem Flughafen Düsseldorf (DUS) bei den folgenden Bodenabfertigungsdiensten (gemäß Anlage 1) jeweils festgelegt auf: Dienst gemäß Anlage 1 | Zahl der Selbstabfertiger | Zahl der Drittabfertiger 3 | Gepäckabfertigung | 2 | 3 4 | Fracht- und Postabfertigung (Beförderung zwischen Flugplatz und Flugzeug) 4.1 | in Bezug auf Fracht ohne Zolllagerbetrieb | 2 | 3 4.2 | in Bezug auf Post | Postabfertigung entfällt | Postabfertigung entfällt 5.1 | Lotsen | 2 | 2 5.2 | Unterstützen beim Parken | unbegrenzt | unbegrenzt 5.3 | Kommunikation Flugzeug/Abfertiger | unbegrenzt | 6 5.4 | Be- und Entladung sowie Beförderung Fluggast/Gepäck Beförderung Besatzung | 2 unbegrenzt | 3 unbegrenzt 5.5 | Anlassen/Triebwerke | 2 | 3 5.6 | Bewegen des Flugzeugs/Bereitstellen | 2 | 3 5.7 | Beförderung, Ein-/Ausladen von Nahrungsmitteln/Getränken | 2 | 4 7 | Betankungsdienste 7.1 | Be- und Enttanken | 2 | 4 7.2 | Nachfüllen von Öl und anderen Flüssigkeiten | unbegrenzt | unbegrenzt Die angegebenen Festlegungen der Zahl der zuzulassenden Selbst- bzw. Drittabfertiger sind nur insoweit maßgeblich, als nicht im einzelnen aufgrund anderer Bestimmungen der Bodenabfertigungsdienst-Verordnung eine andere Zahl festgelegt oder der Zugang nicht geöffnet ist. Die Zahl der zuzulassenden Selbstabfertiger und Drittabfertiger ist auf dem Flughafen Hamburg (HAM) bei den folgenden Bodenabfertigungsdiensten (gemäß Anlage 1) jeweils festgelegt auf: Dienst gemäß Anlage 1 | Zahl der Selbstabfertiger | Zahl der Drittabfertiger 3 | Gepäckabfertigung | 2 | 2 4 | Fracht- und Postabfertigung (Beförderung zwischen Flugplatz und Flugzeug) 4.1 | in bezug auf Fracht | 2 | 2 4.2 | in bezug auf Post | 2 | 2 5.1 | Lotsen | 2 | 2 5.2 | Unterstützen beim Parken | 2 | 2 5.3 | Kommunikation Flugzeug/Dienstleister | unbegrenzt 5.4 | Be- und Entladung sowie Beförderung Besatzung/Fluggast/Gepäck | 2 | 2 5.5 | Anlassen/Triebwerke | 3 | 2 5.6 | Bewegen des Flugzeugs/Bereitstellen | 2 | 2 5.7 | Beförderung, Ein-/Ausladen von Nahrungsmitteln/Getränken | unbegrenzt | unbegrenzt 7 | Betankungsdienste | 2 | 2 Die angegebenen Festlegungen der Zahl der zuzulassenden Selbst- bzw. Drittabfertiger sind nur insoweit maßgeblich, als nicht im einzelnen aufgrund anderer Bestimmungen der Bodenabfertigungsdienst-Verordnung eine andere Zahl festgelegt oder der Zugang nicht geöffnet ist. Die Zahl der zuzulassenden Selbstabfertiger und Drittabfertiger ist auf dem Flughafen Stuttgart (STR) bei den folgenden Bodenabfertigungsdiensten (gemäß Anlage 1) jeweils festgelegt auf: Dienst gemäß Anlage 1 | Zahl der Selbstabfertiger | Zahl der Drittabfertiger 3 | Gepäckabfertigung | 2 | 2 4 | Fracht- und Postabfertigung (Beförderung zwischen Flugplatz und Flugzeug) 4.1 | Fracht | 2 | 2 4.2 | Post | 2 | 2 5.1 | Lotsen | 2 | 2 5.2 | Unterstützen beim Parken | 2 | 2 5.3 | Kommunikation Flugzeug/Abfertiger | unbegrenzt | unbegrenzt 5.4 | Be- und Entladung sowie Beförderung Fluggast/Gepäck ausgenommen Beförderung Besatzung | 2 unbegrenzt | 2 unbegrenzt 5.5 | Anlassen/Triebwerke | 2 | 2 5.6 | Bewegen des Flugzeugs/Bereitstellen | 2 | 2 5.7 | Beförderung, Ein-/Ausladen von Nahrungsmitteln/Getränken | unbegrenzt | unbegrenzt 7 | Betankungsdienste 7.1 | Be- und Enttanken | 2 | 3 7.2 | Nachfüllen Öl und andere Flüssigkeiten | 2 | 3 Die angegebenen Festlegungen der Zahl der zuzulassenden Selbst- bzw. Drittabfertiger sind nur insoweit maßgeblich, als nicht im einzelnen aufgrund anderer Bestimmungen der Bodenabfertigungsdienst-Verordnung eine andere Zahl festgelegt oder der Zugang nicht geöffnet ist. Die Zahl der zuzulassenden Selbstabfertiger und Drittabfertiger ist auf dem Flughafen Köln-Bonn (CGN) bei den folgenden Bodenabfertigungsdiensten (gemäß Anlage 1) jeweils festgelegt auf: Dienst gemäß Anlage 1 | Zahl der Selbstabfertiger | Zahl der Drittabfertiger 3 | Gepäckabfertigung | 2 | 2 4 | Fracht- und Postabfertigung (Beförderung zwischen Flugplatz und Flugzeug) | 2 | 2 5.1 | Lotsen | 2 | 2 5.2 | Unterstützen beim Parken | 2 | 2 5.3 | Kommunikation Flugzeug/Abfertiger | 2 | 2 5.4 | Be- und Entladung sowie Beförderung Besatzung/Fluggast/Gepäck | 2 | 2 5.5 | Anlassen/Triebwerke | 2 | 2 5.6 | Bewegen des Flugzeugs/Bereitstellen | 2 | 2 5.7 | Beförderung, Ein-/Ausladen von Nahrungsmitteln/Getränken | 2 | 2 7 | Betankungsdienste | 2 | 2 Die angegebenen Festlegungen der Zahl der zuzulassenden Selbst- bzw. Drittabfertiger sind nur insoweit maßgeblich, als nicht im einzelnen aufgrund anderer Bestimmungen der Bodenabfertigungsdienst-Verordnung eine andere Zahl festgelegt oder der Zugang nicht geöffnet ist. Die Zahl der zuzulassenden Selbstabfertiger und Drittabfertiger ist auf dem Flughafen Hannover (HAJ) bei den folgenden Bodenabfertigungsdiensten (gemäß Anlage 1) jeweils festgelegt auf: Dienst gemäß Anlage 1 | Zahl der Selbstabfertiger | Zahl der Drittabfertiger 3 | Gepäckabfertigung | 2 | 2 4 | Fracht- und Postabfertigung (Beförderung zwischen Flugplatz und Flugzeug) | 2 | 2 5.1 | Lotsen | 2 | 2 5.2 | Unterstützen beim Parken | 2 | 2 5.3 | Kommunikation Flugzeug/Abfertiger | 2 | 2 5.4 | Be- und Entladung sowie Beförderung Besatzung/Fluggast/Gepäck | 2 | 2 5.5 | Anlassen/Triebwerke | 2 | 2 5.6 | Bewegen des Flugzeugs/Bereitstellen | 2 | 2 5.7 | Beförderung, Ein-/Ausladen von Nahrungsmitteln/Getränken | 2 | 3 7 | Betankungsdienste | 2 | 8 Die angegebenen Festlegungen der Zahl der zuzulassenden Selbst- bzw. Drittabfertiger sind nur insoweit maßgeblich, als nicht im einzelnen aufgrund anderer Bestimmungen der Bodenabfertigungsdienst-Verordnung eine andere Zahl festgelegt oder der Zugang nicht geöffnet ist. Die Zahl der zuzulassenden Selbstabfertiger und Drittabfertiger ist auf dem Flughafen Nürnberg (NUE) bei den folgenden Bodenabfertigungsdiensten (gemäß Anlage 1) jeweils festgelegt auf: Dienst gemäß Anlage 1 | Zahl der Selbstabfertiger | Zahl der Drittabfertiger 3 | Gepäckabfertigung | 2 | 2 4 | Fracht- und Postabfertigung (Beförderung zwischen Flugplatz und Flugzeug) | 2 | 2 5.1 | Lotsen | 2 | 2 5.2 | Unterstützen beim Parken 5.3 | Kommunikation Flugzeug/Abfertiger 5.4 | Be- und Entladung sowie Beförderung Besatzung/Fluggast/Gepäck | 2 | 2 5.5 | Anlassen/Triebwerke | 2 | 2 5.6 | Bewegen des Flugzeugs/Bereitstellen | 3 | 3 5.7 | Beförderung, Ein-/Ausladen von Nahrungsmitteln/Getränken | 4 | 4 7 | Betankungsdienste | 3 | 3 Die angegebenen Festlegungen der Zahl der zuzulassenden Selbst- bzw. Drittabfertiger sind nur insoweit maßgeblich, als nicht im einzelnen aufgrund anderer Bestimmungen der Bodenabfertigungsdienst-Verordnung eine andere Zahl festgelegt oder der Zugang nicht geöffnet ist. Die Zahl der zuzulassenden Selbstabfertiger und Drittabfertiger ist auf dem Flughafen Leipzig (LEJ) bei den folgenden Bodenabfertigungsdiensten (gemäß Anlage 1) jeweils festgelegt auf: Dienst gemäß Anlage 1 | Zahl der Selbstabfertiger | Zahl der Drittabfertiger 3 | Gepäckabfertigung | 2 | 2 4 | Fracht- und Postabfertigung (Beförderung zwischen Flugplatz und Flugzeug) | unbegrenzt | unbegrenzt 5.1 bis 5.6 | Vorfelddienste | unbegrenzt | unbegrenzt 5.7 | Beförderung, Ein-/Ausladen von Nahrungsmitteln/Getränken | 2 | 2 7 | Betankungsdienste | unbegrenzt | unbegrenzt Die angegebenen Festlegungen der Zahl der zuzulassenden Selbst- bzw. Drittabfertiger sind nur insoweit maßgeblich, als nicht im Einzelnen aufgrund anderer Bestimmungen der Bodenabfertigungsdienst-Verordnung eine andere Zahl festgelegt oder der Zugang nicht geöffnet ist. Die Zahl der zuzulassenden Selbstabfertiger und Drittabfertiger ist auf dem Flughafen Berlin-Brandenburg (BER) bei den folgenden Bodenabfertigungsdiensten (gemäß Anlage 1) jeweils festgelegt auf: Dienst gemäß Anlage 1 | Zahl der Selbstabfertiger | Zahl der Drittabfertiger 3 | Gepäckabfertigung | 3 | 3 4 | Fracht- und Postabfertigung (Beförderung zwischen Flugplatz und Flugzeug) | 3 | 3 5.1 | Lotsen | 3 | 3 5.2 | Unterstützen beim Parken | 3 | 3 5.3 | Kommunikation Flugzeug/Abfertiger | 3 | 3 5.4 | Be- und Entladung sowie Beförderung Fluggast/Gepäck Beförderung Besatzung | 3 unbegrenzt | 3 unbegrenzt 5.5 | Anlassen/Triebwerke | 3 | 3 5.6 | Bewegen des Flugzeugs/Bereitstellen (mit Ausnahme sogenannter Werftschlepps) | 3 | 3 5.7 | Beförderung, Ein-/Ausladen von Nahrungsmitteln/Getränken | unbegrenzt | unbegrenzt 7 | Betankungsdienste | unbegrenzt | unbegrenzt Die angegebenen Festlegungen der Zahl der zuzulassenden Selbst- bzw. Drittabfertiger sind nur insoweit maßgeblich, als nicht im einzelnen aufgrund anderer Bestimmungen der Bodenabfertigungsdienst-Verordnung eine andere Zahl festgelegt oder der Zugang nicht geöffnet ist. Die Zahl der zuzulassenden Selbstabfertiger und Drittabfertiger ist auf dem Flughafen Dresden (DRS) bei den folgenden Bodenabfertigungsdiensten (gemäß Anlage 1) jeweils festgelegt auf: Dienst gemäß Anlage 1 | Zahl der Selbstabfertiger | Zahl der Drittabfertiger 3 | Gepäckabfertigung | unbegrenzt | 2 4 | Fracht- und Postabfertigung (Beförderung zwischen Flugplatz und Flugzeug) | unbegrenzt | 2 5 | Vorfelddienste | unbegrenzt | 2 7 | Betankungsdienste | unbegrenzt | 2 Die angegebenen Festlegungen der Zahl der zuzulassenden Selbst- bzw. Drittabfertiger sind nur insoweit maßgeblich, als nicht im einzelnen aufgrund anderer Bestimmungen der Bodenabfertigungsdienst-Verordnung eine andere Zahl festgelegt oder der Zugang nicht geöffnet ist. Die Zahl der zuzulassenden Selbstabfertiger und Drittabfertiger ist auf dem Flughafen Bremen (BRE) bei den folgenden Bodenabfertigungsdiensten (gemäß Anlage 1) jeweils festgelegt auf: Dienst gemäß Anlage 1 | Zahl der Selbstabfertiger | Zahl der Drittabfertiger 3 | Gepäckabfertigung | 2 | 2 4 | Fracht- und Postabfertigung (Beförderung zwischen Flugplatz und Flugzeug) | 2 | 2 5.1 | Lotsen | 2 | 2 5.2 | Unterstützen beim Parken | 2 | 2 5.3 | Kommunikation Flugzeug/Abfertiger | unbegrenzt 5.4 | Be- und Entladung sowie Beförderung Besatzung/Fluggast/Gepäck | 2 | 2 5.5 | Anlassen/Triebwerke | 2 | 2 5.6 | Bewegen des Flugzeugs/Bereitstellen | 2 | 2 5.7 | Beförderung, Ein-/Ausladen von Nahrungsmitteln/Getränken | 3 | 3 7 | Betankungsdienste | 2 | 3 Die angegebenen Festlegungen der Zahl der zuzulassenden Selbst- bzw. Drittabfertiger sind nur insoweit maßgeblich, als nicht im einzelnen aufgrund anderer Bestimmungen der Bodenabfertigungsdienst-Verordnung eine andere Zahl festgelegt oder der Zugang nicht geöffnet ist. Die Zahl der zuzulassenden Selbstabfertiger und Drittabfertiger ist auf dem Flughafen Münster/Osnabrück (FMO) bei den folgenden Bodenabfertigungsdiensten (gemäß Anlage 1) jeweils festgelegt auf: Dienst gemäß Anlage 1 | Zahl der Selbstabfertiger | Zahl der Drittabfertiger 3 | Gepäckabfertigung | unbegrenzt | entfällt 4 | Fracht- und Postabfertigung (Beförderung zwischen Flugplatz und Flugzeug) | unbegrenzt | entfällt 5.1 | Lotsen | unbegrenzt | entfällt 5.2 | Unterstützen beim Parken | unbegrenzt | entfällt 5.3 | Kommunikation Flugzeug/Abfertiger | unbegrenzt | entfällt 5.4 | Be- und Entladung sowie Beförderung Besatzung/Fluggast/Gepäck | unbegrenzt | entfällt 5.5 | Anlassen/Triebwerke | unbegrenzt | entfällt 5.6 | Bewegen des Flugzeugs/Bereitstellen | 3 | entfällt 5.7 | Beförderung, Ein-/Ausladen von Nahrungsmitteln/Getränken | 3 | entfällt 7 | Betankungsdienste | 3 | entfällt Die angegebenen Festlegungen der Zahl der zuzulassenden Selbst- bzw. Drittabfertiger sind nur insoweit maßgeblich, als nicht im einzelnen aufgrund anderer Bestimmungen der Bodenabfertigungsdienst-Verordnung eine andere Zahl festgelegt oder der Zugang nicht geöffnet ist. Die Zahl der zuzulassenden Selbstabfertiger und Drittabfertiger ist auf dem Flughafen Berlin-Tempelhof (THF) bei den folgenden Bodenabfertigungsdiensten (gemäß Anlage 1) jeweils festgelegt auf: (weggefallen)
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.
Sign in to file your proposal. What you have written stays on this page.
Sign in to file itThink it through
Ask what your change would do, who would gain and who would bear a cost, and where something like it is already law. The assistant reads your draft as it stands, cites the law and the studies it finds, and takes no side. What you file stays yours.