034 Tarifordnung über die Wasseranschlussgebühr der Gemeinde Ruggell
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Change 1
Art. 2
Wasseranschlussgebührenpflicht 1 Wasseranschlussgebührenpflichtig sind grundsätzlich sämtliche Bauten, die dem Baubewilligungs- und / oder Anzeigeverfahren nach Art. 72 BauG unterliegen. 2 Die Wasseranschlussgebühr wird für Bauten mit oder ohne Wasseranschluss eingehoben. Für den Löschschutz sind auch solche Bauten und Teile von Bauten gebührenpflichtig, die über keine Wasserinstallationen verfügen. 3 Erweiterungsbauten, die dem Wohnen, Arbeiten, Gewerbe oder dem Witterungsschutz dienen oder hierfür verwendbar sind, sind wasseranschlussgebührenpflichtig für das Bauvolumen der Erweiterung. 4 Bei Nutzungsänderungen besteht eine Wasseranschlussgebührenpflicht für das Bauvolumen der Nutzungsänderung resp. des Ausbaus, sofern bisher noch keine Wasseranschlussgebühr eingehoben wurde. 5 Ersatzbauten, auch wenn nur ein Teilersatz erfolgt, werden gleichbehandelt, wie Neubauten. Eine bereits bezahlte Wasseranschlussgebühr für früher bestandene Bauten wird nicht in Anrechnung gebracht. Ausschliesslich bei Ersatzbauten, welche provisorische Bauten ersetzen und für welche die Anschlussgebühren bereits bezahlt wurden, können diese bereits bezahlten Anschlussgebühren bei einer Fertigstellung der Ersatzbaute, binnen fünf Jahren nach Abbruch der provisorischen Baute, in Abzug gebracht werden. 6 Nicht Wasseranschlussgebührenpflichtig sind freistehende Kleinbauten im Sinne von Art. 73 lit. a BauG ohne Wasseranschluss, deren Grundfläche 25 m² nicht übersteigt. 7 Für eine Baute, die aus Sicht des Bauherrn als Provisorium dient und trotz gesetzlich zwingender Anwendung des Baubewilligungsverfahrens (Art. 72. BauG) oder Anzeigeverfahrens (Art. 73. BauG) mit oder ohne entsprechende Bewilligung erstellt wurde, besteht eine Wasseranschlussgebührenpflicht, wenn sie nicht 5 Jahre ab Erstellung (Bauabnahme) vollständig rückgebaut ist. Für Bauten, für welche bis dato keine Anschlussgebühr entrichtet wurde und am 31.12.2029 noch bestehen, werden die Gebühren gemäss Art. 3 erhoben. 8 Von der Wasseranschlussgebühr befreit sind sämtliche öffentlichen Bauten der Gemeinde und Brunnen der Gemeinde.
Art. 2
Wasseranschlussgebührenpflicht 1 Wasseranschlussgebührenpflichtig sind grundsätzlich sämtliche Bauten, die dem Baubewilligungs- und / oder Anzeigeverfahren nach Art. 72 BauG unterliegen. 2 Die Wasseranschlussgebühr wird für Bauten mit oder ohne Wasseranschluss eingehoben. Für den Löschschutz sind auch solche Bauten und Teile von Bauten gebührenpflichtig, die über keine Wasserinstallationen verfügen. 3 Erweiterungsbauten, die dem Wohnen, Arbeiten, Gewerbe oder dem Witterungsschutz dienen oder hierfür verwendbar sind, sind wasseranschlussgebührenpflichtig für das Bauvolumen der Erweiterung. 4 Bei Nutzungsänderungen besteht eine Wasseranschlussgebührenpflicht für das Bauvolumen der Nutzungsänderung resp. des Ausbaus, sofern bisher noch keine Wasseranschlussgebühr eingehoben wurde. 5 Ersatzbauten, auch wenn nur ein Teilersatz erfolgt, werden gleichbehandelt, wie Neubauten. Eine bereits bezahlte Wasseranschlussgebühr für früher bestandene Bauten wird nicht in Anrechnung gebracht. Ausschliesslich bei Ersatzbauten, welche provisorische Bauten ersetzen und für welche die Anschlussgebühren bereits bezahlt wurden, können diese bereits bezahlten Anschlussgebühren bei einer Fertigstellung der Ersatzbaute, binnen fünf Jahren nach Abbruch der provisorischen Baute, in Abzug gebracht werden. 6 Nicht Wasseranschlussgebührenpflichtig sind freistehende Kleinbauten im Sinne von Art. 73 lit. a BauG ohne Wasseranschluss, deren Grundfläche 25 m² nicht übersteigt. 7 Für eine Baute, die aus Sicht des Bauherrn als Provisorium dient und trotz gesetzlich zwingender Anwendung des Baubewilligungsverfahrens (Art. 72. BauG) oder Anzeigeverfahrens (Art. 73. BauG) mit oder ohne entsprechende Bewilligung erstellt wurde, besteht eine Wasseranschlussgebührenpflicht, wenn sie nicht 5 Jahre ab Erstellung (Bauabnahme) vollständig rückgebaut ist. Für Bauten, für welche bis dato keine Anschlussgebühr entrichtet wurde und am 31.12.2029 noch bestehen, werden die Gebühren gemäss Art. 3 erhoben. 8 Von der Wasseranschlussgebühr befreit sind sämtliche öffentlichen Bauten der Gemeinde und Brunnen der Gemeinde.
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.
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