Gesetz über die Organisation und die Geschäftsführung des Landrates
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Change 1
Art. 16
2. Aufgaben und Befugnisse 1 Das Landratsbüro hat folgende Aufgaben und Befugnisse: 1. formelle Vorberatung der Landratsgeschäfte; 2. Aufstellung der Tagesordnung für die Sitzungen des Landrates; 9) NG 111 3. Ausarbeitung der Wahlvorschläge für die vom Landrat vorzunehmenden Wahlen; 3a. * Zuweisung von Vorlagen an parlamentarische Kommissionen und Koordination der Arbeiten der parlamentarischen Kommissionen; 4. * Vorbereitung der Wahlen von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern gemäss den Bestimmungen der Personalgesetzgebung10); 5. Ausarbeitung des Abschnittes «Landrat» des Staatsvoranschlages sowie Bewilligung und Überwachung der diesbezüglichen Ausgaben; 6. Ausarbeitung der Begründungen für Abstimmungsvorlagen des Landrates; 7. Entscheid über die Rückweisung von Vorlagen und parlamentarischen Vorstössen aus formellen Gründen; 8. Vorberatung von Vorstössen und Vorlagen, die den Landrat betreffen; 9. Vernehmlassung zu Beschwerden gegen landrätliche Erlasse und Beschlüsse zuhanden der zuständigen Gerichte; 10. Vorbereitung und Antragstellung bei Disziplinarverfahren; 10a. * Entscheid über Gesuche gemäss dem Kantonalen Öffentlichkeitsgesetz11), die den Landrat und seine Organe betreffen; 11. Erfüllung der weitern ihm durch die Gesetzgebung übertragenen Aufgaben. 2 Wahlvorschläge im Sinne von Abs. 1 Ziffer 3 können dem Landratsbüro einreichen: 1. die Fraktionen für die Wahlen in die ständigen Kommissionen; 2. die Fraktionen und der Regierungsrat für die Wahl des Landammanns sowie der Landesstatthalterin oder des Landesstatthalters; 3. die Fraktionen für die Wahlen der Gerichtspräsidentinnen oder der Gerichtspräsidenten sowie die weiteren Mitglieder der richterlichen Behörden; 4. * die betreffenden Verwaltungsbehörden, der Regierungsrat und die Fraktionen für die Wahlen in die Verwaltungsbehörden. 5. * … 3 Das Landratsbüro tritt auf offenkundig unhaltbare oder trölerische Eingaben nicht ein; stimmt ein Mitglied des Landratsbüros gegen diesen Beschluss, entscheidet der Landrat. * 4 Eingaben, deren Behandlung nicht in die Zuständigkeit des Landrates fallen, überweist es an die zuständige Behörde. 10) NG 165 11) NG 232.3
Art. 16
2. Aufgaben und Befugnisse 1 Das Landratsbüro hat folgende Aufgaben und Befugnisse: 1. formelle Vorberatung der Landratsgeschäfte; 2. Aufstellung der Tagesordnung für die Sitzungen des Landrates; 9) NG 111 3. Ausarbeitung der Wahlvorschläge für die vom Landrat vorzunehmenden Wahlen; 3a. * Zuweisung von Vorlagen an parlamentarische Kommissionen und Koordination der Arbeiten der parlamentarischen Kommissionen; 4. * Vorbereitung der Wahlen von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern gemäss den Bestimmungen der Personalgesetzgebung10); 5. Ausarbeitung des Abschnittes «Landrat» des Staatsvoranschlages sowie Bewilligung und Überwachung der diesbezüglichen Ausgaben; 6. Ausarbeitung der Begründungen für Abstimmungsvorlagen des Landrates; 7. Entscheid über die Rückweisung von Vorlagen und parlamentarischen Vorstössen aus formellen Gründen; 8. Vorberatung von Vorstössen und Vorlagen, die den Landrat betreffen; 9. Vernehmlassung zu Beschwerden gegen landrätliche Erlasse und Beschlüsse zuhanden der zuständigen Gerichte; 10. Vorbereitung und Antragstellung bei Disziplinarverfahren; 10a. * Entscheid über Gesuche gemäss dem Kantonalen Öffentlichkeitsgesetz11), die den Landrat und seine Organe betreffen; 11. Erfüllung der weitern ihm durch die Gesetzgebung übertragenen Aufgaben. 2 Wahlvorschläge im Sinne von Abs. 1 Ziffer 3 können dem Landratsbüro einreichen: 1. die Fraktionen für die Wahlen in die ständigen Kommissionen; 2. die Fraktionen und der Regierungsrat für die Wahl des Landammanns sowie der Landesstatthalterin oder des Landesstatthalters; 3. die Fraktionen für die Wahlen der Gerichtspräsidentinnen oder der Gerichtspräsidenten sowie die weiteren Mitglieder der richterlichen Behörden; 4. * die betreffenden Verwaltungsbehörden, der Regierungsrat und die Fraktionen für die Wahlen in die Verwaltungsbehörden. 5. * … 3 Das Landratsbüro tritt auf offenkundig unhaltbare oder trölerische Eingaben nicht ein; stimmt ein Mitglied des Landratsbüros gegen diesen Beschluss, entscheidet der Landrat. * 4 Eingaben, deren Behandlung nicht in die Zuständigkeit des Landrates fallen, überweist es an die zuständige Behörde. 10) NG 165 11) NG 232.3
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.
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