Gesetz über die Organisation und die Geschäftsführung des Landrates
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Change 1
Art. 17
Landratspräsidium 1 Die Landratspräsidentin oder der Landratspräsident vertritt den Landrat nach aussen. 2 Sie beziehungsweise er leitet die Sitzungen des Landrates und des Landratsbüros. 2.3 Ständige Kommissionen und Verwaltungsbehörden Art. 18 * Bestand und Wahl 1 Der Landrat wählt an der konstituierenden Sitzung auf die verfassungsmässige Amtsdauer: 1. die Kommission für Staatspolitik, Justiz und Sicherheit mit 11 Mitgliedern; 2. die Kommission für Finanzen, Steuern, Gesundheit und Soziales mit 11 Mitgliedern; 3. die Kommission für Bau, Planung, Landwirtschaft und Umwelt mit 11 Mitgliedern; 4. die Kommission für Bildung, Kultur und Volkswirtschaft mit 11 Mitgliedern; 5. die Finanzkommission mit 11 Mitgliedern; 6. die Aufsichtskommission mit 13 Mitgliedern; 7. die Justizkommission mit 7 Mitgliedern; 8. die Bankprüfungskommission mit 3 Mitgliedern; 9. die Redaktionskommission mit 5 Mitgliedern; 10. die weiteren ständigen Kommissionen und Verwaltungsbehörden, deren Wahl durch die Gesetzgebung dem Landrat übertragen wird. 2 Jedes Mitglied des Landrates ist in eine der Kommissionen gemäss Abs. 1 Ziff. 1–7 zu wählen, höchstens aber in zwei dieser Kommissionen. 3 Der Landrat kann für bestimmte Aufgabenbereiche weitere ständige Kommissionen wählen. Art. 19 * Beschränkung der Kommissionszugehörigkeit 1 Der Aufsichtskommission können nicht angehören: 1. Mitglieder von Organen der selbstständigen kantonalen Anstalten; 2. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der kantonalen Verwaltung; 3. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der von der Aufsichtskommission beaufsichtigten selbstständigen kantonalen Anstalten. 2 Der Justizkommission können nicht angehören: 1. im kantonalen Anwaltsregister eingetragene Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte; 2. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Gerichte; 3. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Strafverfolgungsorgane. 3 Der Finanzkommission können Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der kantonalen Verwaltung nicht angehören. Art. 20 * Aufgaben der ständigen Fachkommissionen 1 Die ständigen Fachkommissionen gemäss Art. 18 Abs. 1 Ziff. 1–4 sind in ihrem Sachbereich zuständig für die Vorberatung der Vorlagen zuhanden des Landrates in Bezug auf die Gesetzgebung, die Finanzbeschlüsse und die weiteren Beschlüsse. Art. 21 * Finanzkommission 1 Die Finanzkommission überwacht die Haushaltführung des Kantons nach Massgabe der Finanzhaushaltgesetzgebung12). 2 Sie prüft insbesondere das Legislaturprogramm, den Finanzplan, die Jahreszielplanung, den Voranschlag, die Veränderungen des Leistungsauftrags im Sinne des Personalgesetzes13), die Nachtragskredite und die Staatsrechnung. 3 Der Finanzkommission obliegt die Prüfung und Begutachtung der Vorlagen über Bürgschaften, An- und Verkauf von Grundstücken des Finanzvermögens sowie Gewährung ausserordentlicher Beiträge und Unterstützungen. Art. 22 * Aufsichtskommission 1 Die Aufsichtskommission prüft und überwacht aufgrund der Rechenschaftsberichte sowie durch eigene Kontrollen: 1. die Geschäftsführung des Regierungsrates und der ihm unterstellten Verwaltung; 2. die Geschäftsführung und die Jahresrechnung der kantonalen selbstständigen Anstalten mit Ausnahme der Nidwaldner Kantonalbank; 12) NG 511.1 13) NG 165.1 3. die Erfüllung der Aufträge, die der Landrat dem Regierungsrat erteilt hat. 2 Sie kann über den Inhalt und die Gestaltung der Rechenschaftsberichte verbindliche Weisungen erteilen. Art. 23 * Justizkommission 1 Die Justizkommission prüft und überwacht aufgrund der Rechenschaftsberichte sowie durch eigene Kontrollen die Geschäftsführung der Gerichte und der Staatsanwaltschaft. In diesem Zusammenhang kann sie verbindliche Weisungen erteilen, insbesondere über den Inhalt und die Gestaltung der Rechenschaftsberichte und die Veröffentlichung von Urteilen. 2 Die Justizkommission ist zuständig für die Behandlung von Aufsichtsbeschwerden gegen Mitglieder der Gerichte gemäss Art. 59 Gerichtsgesetz14). 3 Die Justizkommission ist ferner zuständig für die Vorberatung von: 1. Beschwerden; 2. * … 3. Begnadigungsgesuchen; 4. Gesuchen um Erläuterungen der Kantonsverfassung und der Gesetze; 5. Petitionen. 4 Die Justizkommission tritt auf offenkundig unhaltbare oder trölerische Eingaben nicht ein. Stimmt ein Mitglied der Justizkommission gegen diesen Beschluss, entscheidet der Landrat. Art. 23a * Redaktionskommission 1 Vorlagen, welche in die Gesetzessammlung aufzunehmen sind, müssen vor der Beratung durch die zuständige Behörde der Redaktionskommission vorgelegt werden. 2 Die Redaktionskommission prüft die Vorlagen auf Sprache, Gesetzestechnik und Übereinstimmung mit der übrigen Gesetzgebung; sie überarbeitet die Vorlagen aufgrund dieser Kriterien, ohne materielle Änderungen vorzunehmen. 3 Stellt sie in einer Vorlage Widersprüche, Unklarheiten oder offensichtliche Lücken fest, die materielle Änderungen nötig machen, unterbreitet sie der zuständigen Instanz schriftlich entsprechende Anträge. 14) NG 261.1 Art. 23b * Mitberichte und Zusammenarbeit 1 Die Kommissionen nehmen zuhanden der Finanzkommission zum Voranschlag, zum Finanzplan sowie zur Staatsrechnung und zuhanden der Aufsichtskommission zum Rechenschaftsbericht Stellung, soweit es ihren Sachbereich betrifft. Sie können Mitberichte abgeben zu Vorlagen, die anderen Kommissionen zur Vorberatung zugewiesen wurden. 2 Sie können bei anderen Kommissionen Mitberichte zu Vorlagen einholen. 3 Sie können die Aufsichtskommission auf Umstände aufmerksam machen, die eine Überprüfung im Rahmen der Oberaufsicht nahe legen. 2.4 Nichtständige Kommissionen Art. 24 * Grundsatz 1 Der Landrat kann Sachvorlagen zur Vorberatung und Antragstellung einer nichtständigen Kommission überweisen. 2.5 Parlamentarische Untersuchungskommission
Art. 17
Landratspräsidium 1 Die Landratspräsidentin oder der Landratspräsident vertritt den Landrat nach aussen. 2 Sie beziehungsweise er leitet die Sitzungen des Landrates und des Landratsbüros. 2.3 Ständige Kommissionen und Verwaltungsbehörden Art. 18 * Bestand und Wahl 1 Der Landrat wählt an der konstituierenden Sitzung auf die verfassungsmässige Amtsdauer: 1. die Kommission für Staatspolitik, Justiz und Sicherheit mit 11 Mitgliedern; 2. die Kommission für Finanzen, Steuern, Gesundheit und Soziales mit 11 Mitgliedern; 3. die Kommission für Bau, Planung, Landwirtschaft und Umwelt mit 11 Mitgliedern; 4. die Kommission für Bildung, Kultur und Volkswirtschaft mit 11 Mitgliedern; 5. die Finanzkommission mit 11 Mitgliedern; 6. die Aufsichtskommission mit 13 Mitgliedern; 7. die Justizkommission mit 7 Mitgliedern; 8. die Bankprüfungskommission mit 3 Mitgliedern; 9. die Redaktionskommission mit 5 Mitgliedern; 10. die weiteren ständigen Kommissionen und Verwaltungsbehörden, deren Wahl durch die Gesetzgebung dem Landrat übertragen wird. 2 Jedes Mitglied des Landrates ist in eine der Kommissionen gemäss Abs. 1 Ziff. 1–7 zu wählen, höchstens aber in zwei dieser Kommissionen. 3 Der Landrat kann für bestimmte Aufgabenbereiche weitere ständige Kommissionen wählen. Art. 19 * Beschränkung der Kommissionszugehörigkeit 1 Der Aufsichtskommission können nicht angehören: 1. Mitglieder von Organen der selbstständigen kantonalen Anstalten; 2. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der kantonalen Verwaltung; 3. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der von der Aufsichtskommission beaufsichtigten selbstständigen kantonalen Anstalten. 2 Der Justizkommission können nicht angehören: 1. im kantonalen Anwaltsregister eingetragene Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte; 2. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Gerichte; 3. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Strafverfolgungsorgane. 3 Der Finanzkommission können Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der kantonalen Verwaltung nicht angehören. Art. 20 * Aufgaben der ständigen Fachkommissionen 1 Die ständigen Fachkommissionen gemäss Art. 18 Abs. 1 Ziff. 1–4 sind in ihrem Sachbereich zuständig für die Vorberatung der Vorlagen zuhanden des Landrates in Bezug auf die Gesetzgebung, die Finanzbeschlüsse und die weiteren Beschlüsse. Art. 21 * Finanzkommission 1 Die Finanzkommission überwacht die Haushaltführung des Kantons nach Massgabe der Finanzhaushaltgesetzgebung12). 2 Sie prüft insbesondere das Legislaturprogramm, den Finanzplan, die Jahreszielplanung, den Voranschlag, die Veränderungen des Leistungsauftrags im Sinne des Personalgesetzes13), die Nachtragskredite und die Staatsrechnung. 3 Der Finanzkommission obliegt die Prüfung und Begutachtung der Vorlagen über Bürgschaften, An- und Verkauf von Grundstücken des Finanzvermögens sowie Gewährung ausserordentlicher Beiträge und Unterstützungen. Art. 22 * Aufsichtskommission 1 Die Aufsichtskommission prüft und überwacht aufgrund der Rechenschaftsberichte sowie durch eigene Kontrollen: 1. die Geschäftsführung des Regierungsrates und der ihm unterstellten Verwaltung; 2. die Geschäftsführung und die Jahresrechnung der kantonalen selbstständigen Anstalten mit Ausnahme der Nidwaldner Kantonalbank; 12) NG 511.1 13) NG 165.1 3. die Erfüllung der Aufträge, die der Landrat dem Regierungsrat erteilt hat. 2 Sie kann über den Inhalt und die Gestaltung der Rechenschaftsberichte verbindliche Weisungen erteilen. Art. 23 * Justizkommission 1 Die Justizkommission prüft und überwacht aufgrund der Rechenschaftsberichte sowie durch eigene Kontrollen die Geschäftsführung der Gerichte und der Staatsanwaltschaft. In diesem Zusammenhang kann sie verbindliche Weisungen erteilen, insbesondere über den Inhalt und die Gestaltung der Rechenschaftsberichte und die Veröffentlichung von Urteilen. 2 Die Justizkommission ist zuständig für die Behandlung von Aufsichtsbeschwerden gegen Mitglieder der Gerichte gemäss Art. 59 Gerichtsgesetz14). 3 Die Justizkommission ist ferner zuständig für die Vorberatung von: 1. Beschwerden; 2. * … 3. Begnadigungsgesuchen; 4. Gesuchen um Erläuterungen der Kantonsverfassung und der Gesetze; 5. Petitionen. 4 Die Justizkommission tritt auf offenkundig unhaltbare oder trölerische Eingaben nicht ein. Stimmt ein Mitglied der Justizkommission gegen diesen Beschluss, entscheidet der Landrat. Art. 23a * Redaktionskommission 1 Vorlagen, welche in die Gesetzessammlung aufzunehmen sind, müssen vor der Beratung durch die zuständige Behörde der Redaktionskommission vorgelegt werden. 2 Die Redaktionskommission prüft die Vorlagen auf Sprache, Gesetzestechnik und Übereinstimmung mit der übrigen Gesetzgebung; sie überarbeitet die Vorlagen aufgrund dieser Kriterien, ohne materielle Änderungen vorzunehmen. 3 Stellt sie in einer Vorlage Widersprüche, Unklarheiten oder offensichtliche Lücken fest, die materielle Änderungen nötig machen, unterbreitet sie der zuständigen Instanz schriftlich entsprechende Anträge. 14) NG 261.1 Art. 23b * Mitberichte und Zusammenarbeit 1 Die Kommissionen nehmen zuhanden der Finanzkommission zum Voranschlag, zum Finanzplan sowie zur Staatsrechnung und zuhanden der Aufsichtskommission zum Rechenschaftsbericht Stellung, soweit es ihren Sachbereich betrifft. Sie können Mitberichte abgeben zu Vorlagen, die anderen Kommissionen zur Vorberatung zugewiesen wurden. 2 Sie können bei anderen Kommissionen Mitberichte zu Vorlagen einholen. 3 Sie können die Aufsichtskommission auf Umstände aufmerksam machen, die eine Überprüfung im Rahmen der Oberaufsicht nahe legen. 2.4 Nichtständige Kommissionen Art. 24 * Grundsatz 1 Der Landrat kann Sachvorlagen zur Vorberatung und Antragstellung einer nichtständigen Kommission überweisen. 2.5 Parlamentarische Untersuchungskommission
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.
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