Gesetz über die Organisation und die Geschäftsführung des Landrates
Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.
Change 1
Art. 38
Sanktionen 1 Rednerinnen oder Redner, die durch ihre Äusserungen oder ihr sonstiges Verhalten die Achtung vor dem Landrat oder einzelnen Mitgliedern verletzen, sind vom Landratspräsidium unter gleichzeitiger Androhung des Wortentzuges zur Ordnung zu rufen. 2 Im Wiederholungsfall kann der Landrat mit einer Mehrheit von zwei Dritteln die fehlbare Person für die Dauer des betreffenden Geschäfts aus dem Sitzungssaal weisen. 3.2.2 Zusätzliche Bestimmungen für Kommissionen * Art. 39 * Befugnisse 1 Die Kommissionen können im Rahmen ihres Auftrages: 1. in sämtliche Akten des Beratungsgegenstandes Einsicht nehmen; 2. von den zuständigen Verwaltungsbehörden beziehungsweise Gerichten alle zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen Auskünfte verlangen; 3. Mitglieder der Verwaltungsbehörden beziehungsweise der Gerichte sowie deren Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zur Auskunftserteilung vorladen sowie der Verwaltung nicht angehörende Personen beiziehen; 4. Besichtigungen durchführen; 5. Gutachten bis zu einem Betrag von Fr. 10'000.– einholen; 6. Interessenvertreterinnen und Interessenvertreter anhören; 7. Vernehmlassungsverfahren durchführen. 2 Verweigert eine Verwaltungsbehörde beziehungsweise ein Gericht die verlangte Auskunft oder Akteneinsicht, entscheidet nach Anhörung einer Vertretung der Verwaltungsbehörde beziehungsweise des zuständigen Gerichts das Landratsbüro. Art. 40 * Aufsicht 1. allgemein 1 Die Finanzkommission, die Aufsichtskommission, die Bankprüfungskommission und die Justizkommission können: 1. Inspektionen durchführen, die in der Regel der zuständigen Verwaltungsbehörde beziehungsweise dem zuständigen Gericht angekündigt werden; 2. aussenstehende Fachleute gezielt mit einzelnen Kontrollaufgaben betrauen. Art. 41 * 2. Finanzkontrolle 1 Die Finanzkommission, die Aufsichtskommission und die Justizkommission werden bei der Erfüllung ihrer Aufgaben von der Finanzkontrolle unterstützt, die ihnen als Ausführungsorgan direkt zur Verfügung steht. 3.2.3 Parlamentarische Untersuchungskommission
Art. 38
Sanktionen 1 Rednerinnen oder Redner, die durch ihre Äusserungen oder ihr sonstiges Verhalten die Achtung vor dem Landrat oder einzelnen Mitgliedern verletzen, sind vom Landratspräsidium unter gleichzeitiger Androhung des Wortentzuges zur Ordnung zu rufen. 2 Im Wiederholungsfall kann der Landrat mit einer Mehrheit von zwei Dritteln die fehlbare Person für die Dauer des betreffenden Geschäfts aus dem Sitzungssaal weisen. 3.2.2 Zusätzliche Bestimmungen für Kommissionen * Art. 39 * Befugnisse 1 Die Kommissionen können im Rahmen ihres Auftrages: 1. in sämtliche Akten des Beratungsgegenstandes Einsicht nehmen; 2. von den zuständigen Verwaltungsbehörden beziehungsweise Gerichten alle zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen Auskünfte verlangen; 3. Mitglieder der Verwaltungsbehörden beziehungsweise der Gerichte sowie deren Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zur Auskunftserteilung vorladen sowie der Verwaltung nicht angehörende Personen beiziehen; 4. Besichtigungen durchführen; 5. Gutachten bis zu einem Betrag von Fr. 10'000.– einholen; 6. Interessenvertreterinnen und Interessenvertreter anhören; 7. Vernehmlassungsverfahren durchführen. 2 Verweigert eine Verwaltungsbehörde beziehungsweise ein Gericht die verlangte Auskunft oder Akteneinsicht, entscheidet nach Anhörung einer Vertretung der Verwaltungsbehörde beziehungsweise des zuständigen Gerichts das Landratsbüro. Art. 40 * Aufsicht 1. allgemein 1 Die Finanzkommission, die Aufsichtskommission, die Bankprüfungskommission und die Justizkommission können: 1. Inspektionen durchführen, die in der Regel der zuständigen Verwaltungsbehörde beziehungsweise dem zuständigen Gericht angekündigt werden; 2. aussenstehende Fachleute gezielt mit einzelnen Kontrollaufgaben betrauen. Art. 41 * 2. Finanzkontrolle 1 Die Finanzkommission, die Aufsichtskommission und die Justizkommission werden bei der Erfüllung ihrer Aufgaben von der Finanzkontrolle unterstützt, die ihnen als Ausführungsorgan direkt zur Verfügung steht. 3.2.3 Parlamentarische Untersuchungskommission
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.
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