Verordnung über die Art der Daten, die nach den §§ 8 und 9 des Bundeskriminalamtgesetzes gespeichert werden dürfen
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Change 1
§ 6 Personenbezogene Daten zur Fahndung und polizeilichen Beobachtung
(1) Personenbezogene Daten zur Fahndung und polizeilichen Beobachtung im Sinne des § 9 Absatz 1 des Bundeskriminalamtgesetzes sind 1. die in § 1 genannten Daten, 2. die in § 8 Absatz 1 Nummer 2 bis 4 des Bundeskriminalamtgesetzes genannten Daten, 3. die in § 2 Absatz 1 Nummer 15 und 16 genannten Daten, 4. zusätzliche Personeninformationen wie spezielle Kenntnisse oder Fähigkeiten, 5. Angaben zur Fahndungsnotierung wie Ausschreibungsbehörde, sachbearbeitende Dienststelle, Anlass und Zweck der Ausschreibung, Eingabedatum, Löschungstermin bei Fristablauf, Fahndungsregion, 6. digitalisierte Dokumente wie Haftbefehle, Ausweisungsverfügungen, 7. das amtliche Kennzeichen eines Kraftfahrzeugs, die Identifizierungsnummer oder äußere Kennzeichnung eines Wasserfahrzeugs, Luftfahrzeugs oder eines Containers. (2) Die Daten gemäß Absatz 1 dürfen sich beziehen auf 1. Personen, nach denen zum Zwecke der Strafverfolgung, der Strafvollstreckung, jeweils einschließlich der internationalen Rechtshilfe hierfür nach § 15 des Bundeskriminalamtgesetzes, und des Strafvollzugs gefahndet wird insbesondere zur a) Festnahme, b) Aufenthaltsermittlung, c) Feststellung der Identität, d) Durchführung von erkennungsdienstlichen Maßnahmen, e) Durchführung von DNA-Probeentnahmen, f) Sicherstellung von Führerscheinen und g) Durchsetzung eines Fahrverbots, 2. Personen, nach denen zum Zwecke der Abwehr erheblicher Gefahren gefahndet wird insbesondere zur a) Ingewahrsamnahme, b) Aufenthaltsermittlung, c) Kontrolle, soweit nach Polizeirecht zulässig, d) Durchführung erkennungsdienstlicher Maßnahmen und e) Durchführung von DNA-Probeentnahmen, 3. Personen, nach denen zum Zwecke der Durchführung aufenthaltsbeendender oder einreiseverhindernder Maßnahmen gefahndet wird insbesondere zur a) Festnahme, b) Aufenthaltsermittlung, c) Einreiseverweigerung, d) Zurückschiebung sowie zur e) Prüfung ausländerrechtlicher Maßnahmen, und 4. Personen, die zur polizeilichen Beobachtung ausgeschrieben sind. (3) Die Daten gemäß Absatz 1 Nummer 1 und 2 dürfen sich im Zusammenhang mit zur Fahndung oder zur polizeilichen Beobachtung ausgeschriebenen Sachen auch beziehen auf 1. Eigentümer, 2. Besitzer, 3. Geschädigte und 4. andere Personen, die in einer Beziehung zur ausgeschriebenen Sache stehen, wie Leasingnehmer.
§ 6 Personenbezogene Daten zur Fahndung und polizeilichen Beobachtung
(1) Personenbezogene Daten zur Fahndung und polizeilichen Beobachtung im Sinne des § 9 Absatz 1 des Bundeskriminalamtgesetzes sind 1. die in § 1 genannten Daten, 2. die in § 8 Absatz 1 Nummer 2 bis 4 des Bundeskriminalamtgesetzes genannten Daten, 3. die in § 2 Absatz 1 Nummer 15 und 16 genannten Daten, 4. zusätzliche Personeninformationen wie spezielle Kenntnisse oder Fähigkeiten, 5. Angaben zur Fahndungsnotierung wie Ausschreibungsbehörde, sachbearbeitende Dienststelle, Anlass und Zweck der Ausschreibung, Eingabedatum, Löschungstermin bei Fristablauf, Fahndungsregion, 6. digitalisierte Dokumente wie Haftbefehle, Ausweisungsverfügungen, 7. das amtliche Kennzeichen eines Kraftfahrzeugs, die Identifizierungsnummer oder äußere Kennzeichnung eines Wasserfahrzeugs, Luftfahrzeugs oder eines Containers. (2) Die Daten gemäß Absatz 1 dürfen sich beziehen auf 1. Personen, nach denen zum Zwecke der Strafverfolgung, der Strafvollstreckung, jeweils einschließlich der internationalen Rechtshilfe hierfür nach § 15 des Bundeskriminalamtgesetzes, und des Strafvollzugs gefahndet wird insbesondere zur a) Festnahme, b) Aufenthaltsermittlung, c) Feststellung der Identität, d) Durchführung von erkennungsdienstlichen Maßnahmen, e) Durchführung von DNA-Probeentnahmen, f) Sicherstellung von Führerscheinen und g) Durchsetzung eines Fahrverbots, 2. Personen, nach denen zum Zwecke der Abwehr erheblicher Gefahren gefahndet wird insbesondere zur a) Ingewahrsamnahme, b) Aufenthaltsermittlung, c) Kontrolle, soweit nach Polizeirecht zulässig, d) Durchführung erkennungsdienstlicher Maßnahmen und e) Durchführung von DNA-Probeentnahmen, 3. Personen, nach denen zum Zwecke der Durchführung aufenthaltsbeendender oder einreiseverhindernder Maßnahmen gefahndet wird insbesondere zur a) Festnahme, b) Aufenthaltsermittlung, c) Einreiseverweigerung, d) Zurückschiebung sowie zur e) Prüfung ausländerrechtlicher Maßnahmen, und 4. Personen, die zur polizeilichen Beobachtung ausgeschrieben sind. (3) Die Daten gemäß Absatz 1 Nummer 1 und 2 dürfen sich im Zusammenhang mit zur Fahndung oder zur polizeilichen Beobachtung ausgeschriebenen Sachen auch beziehen auf 1. Eigentümer, 2. Besitzer, 3. Geschädigte und 4. andere Personen, die in einer Beziehung zur ausgeschriebenen Sache stehen, wie Leasingnehmer.
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.
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