Vorschriften zum privaten Gestaltungsplan Hardturm-Areal mit Umweltverträglichkeitsprüfung Stadtratsbeschluss
Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.
Change 1
Art. 17
Erschliessung MIV 1Die Erschliessung ab Pfingstweidstrasse ist in erster Linie vorgesehen für Nichtwohnnutzungen und deren Besucher. 2Entlang der Pfingstweidstrasse ist eine Zufahrt für private Anlieferungsfahrzeuge mit max. 3.5 t Gesamtgewicht und für Fahrzeuge der öffentlichen Dienste zulässig. 3Die Erschliessung ab Förrlibuckstrasse ist vorgesehen für Wohnnutzungen, deren Besucher sowie - in untergeordnetem Umfang - Nutzungen im Sinne von Art. 6 Abs. 4 BZO. Sofern das Baufeld C zeitlich vor dem Baufeld B überbaut wird, ist von der Förrlibuckstrasse her gemäss Bezeichnung im Plan eine provisorische Zufahrt für sämtliche Nutzungen des Baufeldes C zulässig. Dabei muss in einem Abstand von mindestens 20 m ab der nördlichen Baubegrenzungslinie des Baufeldes C die provisorische Zufahrt unterirdisch erstellt werden. Mit der Erstellung der ersten Baute auf dem Baufeld B ist gleichzeitig die definitive Erschliessung für die Baufelder B und C zu realisieren und in Betrieb zu nehmen. Bei Bezug der ersten Baute auf dem Baufeld B muss die provisorische Zufahrt für das Baufeld C gesperrt werden und spätestens nach Ablauf eines Jahres das Provisorium zurückgebaut und die Umgebung entsprechend den Anforderungen von Art. 16 gestaltet sein. 4Mit betrieblichen Massnahmen ist zu verhindern, dass von der Pfingstweidstrasse in Parkieranlagen zufahrende Fahrzeuge über die Förrlibuckstrasse wegfahren können.
Art. 17
Erschliessung MIV 1Die Erschliessung ab Pfingstweidstrasse ist in erster Linie vorgesehen für Nichtwohnnutzungen und deren Besucher. 2Entlang der Pfingstweidstrasse ist eine Zufahrt für private Anlieferungsfahrzeuge mit max. 3.5 t Gesamtgewicht und für Fahrzeuge der öffentlichen Dienste zulässig. 3Die Erschliessung ab Förrlibuckstrasse ist vorgesehen für Wohnnutzungen, deren Besucher sowie - in untergeordnetem Umfang - Nutzungen im Sinne von Art. 6 Abs. 4 BZO. Sofern das Baufeld C zeitlich vor dem Baufeld B überbaut wird, ist von der Förrlibuckstrasse her gemäss Bezeichnung im Plan eine provisorische Zufahrt für sämtliche Nutzungen des Baufeldes C zulässig. Dabei muss in einem Abstand von mindestens 20 m ab der nördlichen Baubegrenzungslinie des Baufeldes C die provisorische Zufahrt unterirdisch erstellt werden. Mit der Erstellung der ersten Baute auf dem Baufeld B ist gleichzeitig die definitive Erschliessung für die Baufelder B und C zu realisieren und in Betrieb zu nehmen. Bei Bezug der ersten Baute auf dem Baufeld B muss die provisorische Zufahrt für das Baufeld C gesperrt werden und spätestens nach Ablauf eines Jahres das Provisorium zurückgebaut und die Umgebung entsprechend den Anforderungen von Art. 16 gestaltet sein. 4Mit betrieblichen Massnahmen ist zu verhindern, dass von der Pfingstweidstrasse in Parkieranlagen zufahrende Fahrzeuge über die Förrlibuckstrasse wegfahren können.
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.
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