Verordnung über die Meisterprüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Agrarservicemeister und Agrarservicemeisterin
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Change 1
§ 5 Anforderungen im Prüfungsteil „Betriebs- und Unternehmensführung“
(1) Der Prüfling soll nachweisen, dass er wirtschaftliche, rechtliche und soziale Zusammenhänge im Betrieb erkennen, analysieren und beurteilen sowie Entwicklungsmöglichkeiten aufzeigen kann. (2) Die Prüfung erstreckt sich auf folgende Inhalte: 1. Einordnen und Beurteilen der Rahmenbedingungen und Struktur von Dienstleistungsbetrieben, 2. Kontrollieren und Bewerten von Produktion, Produktionsverfahren und Dienstleistungen, 3. Erfassen, Analysieren und Bewerten von Betriebsergebnissen, 4. Durchführen von Rentabilitätsanalysen, 5. Bewerten der Betriebs- und Arbeitsorganisation, 6. Beurteilen von Marketingmaßnahmen, 7. Kalkulieren und Erstellen von Angeboten, 8. Planung der Betriebsentwicklung, insbesondere Investition, Finanzierung und Liquidität, 9. Anwenden berufsbezogener Rechtsvorschriften, insbesondere Vertrags- und Haftungsrecht, Arbeits- und Sozialrecht, Umweltrecht, Verkehrsrecht, 10. Anwenden der steuerlichen Buchführung unter Beachtung von Steuerarten und -verfahren. (3) Die Prüfung besteht aus einer Betriebsbeurteilung nach Absatz 4 und einer schriftlichen Prüfung nach Absatz 5. (4) Bei der Betriebsbeurteilung soll die Situation eines fremden Betriebs im ökonomischen Zusammenhang erfasst, analysiert und beurteilt sowie Entwicklungsmöglichkeiten aufgezeigt werden. Die Ergebnisse sind zu dokumentieren und in einem Fachgespräch zu erläutern. Das Fachgespräch erstreckt sich auch auf die in Absatz 2 aufgeführten Inhalte. Für die Erfassung des Betriebs sind die erforderlichen betrieblichen Kennzahlen, Grunddaten und Informationen zur Verfügung zu stellen. Dem Prüfling ist Gelegenheit zu geben, den Betrieb unmittelbar kennen zu lernen. Nach dem Kennenlernen des Betriebs stehen für die Vorbereitung auf das Fachgespräch 120 Minuten zur Verfügung. Das Fachgespräch selbst soll nicht länger als 60 Minuten dauern. (5) Die schriftliche Prüfung besteht aus einer unter Aufsicht anzufertigenden Arbeit zu komplexen Fragestellungen aus den in Absatz 2 aufgeführten Inhalten. Für die schriftliche Prüfung stehen 180 Minuten zur Verfügung.
§ 5 Anforderungen im Prüfungsteil „Betriebs- und Unternehmensführung“
(1) Der Prüfling soll nachweisen, dass er wirtschaftliche, rechtliche und soziale Zusammenhänge im Betrieb erkennen, analysieren und beurteilen sowie Entwicklungsmöglichkeiten aufzeigen kann. (2) Die Prüfung erstreckt sich auf folgende Inhalte: 1. Einordnen und Beurteilen der Rahmenbedingungen und Struktur von Dienstleistungsbetrieben, 2. Kontrollieren und Bewerten von Produktion, Produktionsverfahren und Dienstleistungen, 3. Erfassen, Analysieren und Bewerten von Betriebsergebnissen, 4. Durchführen von Rentabilitätsanalysen, 5. Bewerten der Betriebs- und Arbeitsorganisation, 6. Beurteilen von Marketingmaßnahmen, 7. Kalkulieren und Erstellen von Angeboten, 8. Planung der Betriebsentwicklung, insbesondere Investition, Finanzierung und Liquidität, 9. Anwenden berufsbezogener Rechtsvorschriften, insbesondere Vertrags- und Haftungsrecht, Arbeits- und Sozialrecht, Umweltrecht, Verkehrsrecht, 10. Anwenden der steuerlichen Buchführung unter Beachtung von Steuerarten und -verfahren. (3) Die Prüfung besteht aus einer Betriebsbeurteilung nach Absatz 4 und einer schriftlichen Prüfung nach Absatz 5. (4) Bei der Betriebsbeurteilung soll die Situation eines fremden Betriebs im ökonomischen Zusammenhang erfasst, analysiert und beurteilt sowie Entwicklungsmöglichkeiten aufgezeigt werden. Die Ergebnisse sind zu dokumentieren und in einem Fachgespräch zu erläutern. Das Fachgespräch erstreckt sich auch auf die in Absatz 2 aufgeführten Inhalte. Für die Erfassung des Betriebs sind die erforderlichen betrieblichen Kennzahlen, Grunddaten und Informationen zur Verfügung zu stellen. Dem Prüfling ist Gelegenheit zu geben, den Betrieb unmittelbar kennen zu lernen. Nach dem Kennenlernen des Betriebs stehen für die Vorbereitung auf das Fachgespräch 120 Minuten zur Verfügung. Das Fachgespräch selbst soll nicht länger als 60 Minuten dauern. (5) Die schriftliche Prüfung besteht aus einer unter Aufsicht anzufertigenden Arbeit zu komplexen Fragestellungen aus den in Absatz 2 aufgeführten Inhalten. Für die schriftliche Prüfung stehen 180 Minuten zur Verfügung.
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.
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Ask what your change would do, who would gain and who would bear a cost, and where something like it is already law. The assistant reads your draft as it stands, cites the law and the studies it finds, and takes no side. What you file stays yours.