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Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Strassenverkehr

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Change 1

What to do with it
As published

Art. 2

Zuständigkeit: Kanton 1 Soweit dieser oder ein anderer kantonaler Erlass nicht ausdrücklich die Gemeinden oder Private bestimmt, ist der Kanton zuständig für den Vollzug von Bundeserlassen und Erlassen des kantonalen Rechts im Bereich des Strassenverkehrsrechtes, namentlich für: a) die Kontrolle über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse (Art. 34 der Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse) b) die Anordnung von Massnahmen bei Anzeichen von Angetrunkenheit im Strassenverkehr (Art. 55 Abs. 3 SVG) c) Nachschulungen fehlbarer Lenkerinnen und Lenker im Strassenverkehr (Art. 40 f. der Verordnung über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen im Strassenverkehr) d) Verkehrsanordnungen auf Autobahnen, Autostrassen und Kantonsstrassen (Art. 107 der Signalisationsverordnung); soweit es das kantonale Interesse gebietet, kann der Kanton anstelle der Gemeinde die nötigen Verkehrsanordnungen auf Gemeindestrassen sowie auf Strassen von Güterkorporationen und Privatstrassen von kommunalem Interesse verfügen e) Ausnahmebewilligungen gemäss Art. 96 Abs. 8 der Signalisationsverordnung * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 741.100 Kanton Schaffhausen f) medizinische Abklärungen im Sinne von Art. 7 Abs. 2 und 3 der Verordnung über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen im Strassenverkehr sowie für Spezialabklärungen und medizinische Untersuchungen bei Anzeichen von Angetrunkenheit im Strassenverkehr g) sämtliche Vorschriften, für die das Bundesrecht die Polizeiorgane als zuständig erklärt 2 Der Kanton ist ferner zuständig für: a) die Überwachung des ruhenden und rollenden Strassenverkehrs sowie der Arbeits- und Ruhezeit der berufsmässigen Motorfahrzeugführer und -führerinnen b) die Kontrolle über die gewerbsmässige Vermietung von Motorfahrzeugen c) die Aufsicht über die Strassensignalisation sowie das Anbringen und Entfernen von Signalen und Markierungen auf Autobahnen, Autostrassen und Kantonsstrassen d) Administrativverfahren im Strassenverkehr e) die Prüfung der Motorfahrräder, soweit diese nicht privaten Fachleuten übertragen wurde f) die Durchführung der Führerprüfung g) das Entfernen von verkehrsbehindernd oder verkehrsgefährdend aufgestellten Fahrzeugen sowie die Erhebung der dadurch verursachten

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Art. 2

Zuständigkeit: Kanton 1 Soweit dieser oder ein anderer kantonaler Erlass nicht ausdrücklich die Gemeinden oder Private bestimmt, ist der Kanton zuständig für den Vollzug von Bundeserlassen und Erlassen des kantonalen Rechts im Bereich des Strassenverkehrsrechtes, namentlich für: a) die Kontrolle über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse (Art. 34 der Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse) b) die Anordnung von Massnahmen bei Anzeichen von Angetrunkenheit im Strassenverkehr (Art. 55 Abs. 3 SVG) c) Nachschulungen fehlbarer Lenkerinnen und Lenker im Strassenverkehr (Art. 40 f. der Verordnung über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen im Strassenverkehr) d) Verkehrsanordnungen auf Autobahnen, Autostrassen und Kantonsstrassen (Art. 107 der Signalisationsverordnung); soweit es das kantonale Interesse gebietet, kann der Kanton anstelle der Gemeinde die nötigen Verkehrsanordnungen auf Gemeindestrassen sowie auf Strassen von Güterkorporationen und Privatstrassen von kommunalem Interesse verfügen e) Ausnahmebewilligungen gemäss Art. 96 Abs. 8 der Signalisationsverordnung * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 741.100 Kanton Schaffhausen f) medizinische Abklärungen im Sinne von Art. 7 Abs. 2 und 3 der Verordnung über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen im Strassenverkehr sowie für Spezialabklärungen und medizinische Untersuchungen bei Anzeichen von Angetrunkenheit im Strassenverkehr g) sämtliche Vorschriften, für die das Bundesrecht die Polizeiorgane als zuständig erklärt 2 Der Kanton ist ferner zuständig für: a) die Überwachung des ruhenden und rollenden Strassenverkehrs sowie der Arbeits- und Ruhezeit der berufsmässigen Motorfahrzeugführer und -führerinnen b) die Kontrolle über die gewerbsmässige Vermietung von Motorfahrzeugen c) die Aufsicht über die Strassensignalisation sowie das Anbringen und Entfernen von Signalen und Markierungen auf Autobahnen, Autostrassen und Kantonsstrassen d) Administrativverfahren im Strassenverkehr e) die Prüfung der Motorfahrräder, soweit diese nicht privaten Fachleuten übertragen wurde f) die Durchführung der Führerprüfung g) das Entfernen von verkehrsbehindernd oder verkehrsgefährdend aufgestellten Fahrzeugen sowie die Erhebung der dadurch verursachten

One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".

Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.

A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.

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