Vereinbarung über die OST – Ostschweizer Fachhochschule
Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.
Change 1
Art. 63
Amtsdauer der Mitglieder der Organe der Rechtspflege der bisherigen Hochschulen und Umgang mit hängigen Verfahren 1 Die Amtsdauer der Mitglieder der Organe der Rechtspflege der Interkantonalen Fachhochschule St. Gallen, der Hochschule Rapperswil und der Hochschule für Technik Buchs verlängert sich bis zur Aufnahme der Tätigkeit der Organe der Rechtspflege nach Abschnitt VI dieses Erlasses. 2 Die Rekurskommission nach Art. 48 dieses Erlasses übernimmt bei ihrem Amtsantritt die hängigen Verfahren von den hochschulinternen Beschwerdeinstanzen der bisherigen Hochschulen. Sie führt die Verfahren in den Strukturen der neuen Hochschule weiter und beurteilt die Streitsachen nach bisherigem Recht. 3 Das Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen übernimmt bei Amtsantritt der Rekurskommission nach Art. 48 dieses Erlasses die hängigen Verfahren von den hochschulexternen unabhängigen richterlichen Beschwerdeinstanzen der bisherigen Hochschulen. Es führt die Verfahren in den Strukturen der neuen Hochschule weiter und beurteilt die Streitsachen nach bisherigem Recht. 4. Rechtsgültigkeit und Vollzugsbeginn
Art. 63
Amtsdauer der Mitglieder der Organe der Rechtspflege der bisherigen Hochschulen und Umgang mit hängigen Verfahren 1 Die Amtsdauer der Mitglieder der Organe der Rechtspflege der Interkantonalen Fachhochschule St. Gallen, der Hochschule Rapperswil und der Hochschule für Technik Buchs verlängert sich bis zur Aufnahme der Tätigkeit der Organe der Rechtspflege nach Abschnitt VI dieses Erlasses. 2 Die Rekurskommission nach Art. 48 dieses Erlasses übernimmt bei ihrem Amtsantritt die hängigen Verfahren von den hochschulinternen Beschwerdeinstanzen der bisherigen Hochschulen. Sie führt die Verfahren in den Strukturen der neuen Hochschule weiter und beurteilt die Streitsachen nach bisherigem Recht. 3 Das Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen übernimmt bei Amtsantritt der Rekurskommission nach Art. 48 dieses Erlasses die hängigen Verfahren von den hochschulexternen unabhängigen richterlichen Beschwerdeinstanzen der bisherigen Hochschulen. Es führt die Verfahren in den Strukturen der neuen Hochschule weiter und beurteilt die Streitsachen nach bisherigem Recht. 4. Rechtsgültigkeit und Vollzugsbeginn
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.
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