§ 1
Inhalt 1 Einfuhr und Verkauf von Salz (Kochsalz und Spezialsalze), Salzgemischen mit einem Gehalt von 30% oder mehr an Natriumchlorid sowie Sole sind als Regalrecht dem Kanton vorbehalten.
Luzern · 677 · statute
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Inhalt 1 Einfuhr und Verkauf von Salz (Kochsalz und Spezialsalze), Salzgemischen mit einem Gehalt von 30% oder mehr an Natriumchlorid sowie Sole sind als Regalrecht dem Kanton vorbehalten.
Vollzug 1 Der Vollzug des Salzregals obliegt dem Finanzdepartement. Dieses hat insbesondere die Lieferverträge abzuschliessen, die Salzpreise festzulegen und im übrigen alle notwendigen Massnahmen für eine ausreichende Versorgung der Bevölkerung mit Salz zu treffen. 2 Die Lieferverträge und die Festsetzung der Salzpreise sind vom Regierungsrat zu genehmigen.
Konkordat 1 Die Ausübung des Salzregals kann durch Konkordat ganz oder teilweise an eine interkantonale Organisation übertragen werden.
Widerhandlungen 1 Wer Salz widerrechtlich in den Kanton einführt oder solches Salz weiterveräussert, wird mit einer Busse bis zu Fr. 5000.– bestraft. 1 GR 1974 614 * Siehe Tabellen mit Änderungsinformationen am Schluss des Erlasses. G XVIII 620 2 Nr. 677 2 Widerrechtlich eingeführtes Salz verfällt dem Kanton.
Aufhebung bisherigen Rechts 1 Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes werden der dritte Abschnitt des Finanzgesetzes des Kantons Luzern vom 9. März 18592 und das Gesetz über den Salzpreis vom 30. März 19653 aufgehoben.
Inkraftsetzung 1 Dieses Gesetz wird vom Regierungsrat in Kraft gesetzt. Es ist zu veröffentlichen4. 2 G III 231 und Z II 341 3 G XVI 633 4 Dieses Gesetz wurde am 30. November 1974 im Kantonsblatt veröffentlicht (K 1974 1473). Die Referendumsfrist lief am 29. Januar 1975 unbenützt ab. Nr. 677 3 Änderungstabelle - nach Paragraf Element Beschlussdatum Inkrafttreten Änderung Fundstelle G Erlass 25.11.1974 01.12.1975 Erstfassung G XVIII 620 4 Nr. 677 Änderungstabelle - nach Beschlussdatum Beschlussdatum Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle G 25.11.1974 01.12.1975 Erlass Erstfassung G XVIII 620