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5 provisions
§ 1
Organe
1 Organe der wirtschaftlichen Landesversorgung sind:
1. der Regierungsrat;
2. die Direktion;
3. die kantonale oder der kantonale Delegierte für die wirtschaftliche
Landesversorgung (KDWL);
4. die Stabsschefinnen und Stabschefs der Gemeindeführungsstäbe
(SC GFS).
§ 2
Regierungsrat
1 Der Regierungsrat übt die Aufsicht über die wirtschaftliche Landesversorgung aus.
2 Er kann die kantonalen Angestellten zur Mitarbeit verpflichten.
§ 3
Direktion
1 Die Direktion ist zuständig für alle Aufgaben der wirtschaftlichen
Landesversorgung, soweit sie nicht anderen Organen übertragen sind.
2 Sie erlässt das Pflichtenheft für die Delegierte oder den Delegierten.
1) NG 431.1
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 1
431.11
§ 4
Delegierte oder Delegierter für wirtschaftliche Landesversorgung
1 Die Aufgaben der oder des Delegierten werden durch die Leitung der
Koordinationsstelle Notorganisation wahrgenommen.
2 Die Aufgaben sind:
1. die Planung, Vorbereitung, Anordnung und Durchführung sämtlicher Massnahmen in allen Bereichen der wirtschaftlichen Landesversorgung gemäss den Vorgaben des Bundes und dem Pflichtenheft;
2. die Ausbildung und die Koordination der Tätigkeit der Organe der
wirtschaftlichen Landesversorgung mit Weisungsrecht;
3. die Koordination der Aufgabenerfüllung mit dem Kantonalen Führungsstab.
§ 5
Stabschefinnen und Stabschefs der Gemeindeführungsstäbe
1 Die Stabschefinnen und Stabschefs sind auf kommunaler Stufe für die
Aufgaben der wirtschaftlichen Landesversorgung zuständig.
2 Sie erfüllen ihre Aufgaben gemäss den Weisungen und sinngemäss
nach dem Pflichtenheft der oder des Delegierten.
431.11
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
29.10.2024 01.01.2025 Erlass Erstfassung 2024-032
431.11
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 29.10.2024 01.01.2025 Erstfassung 2024-032