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Vollzugsverordnung zum Kantonalen Landesversorgungsgesetz

Nidwalden · 431.11 · ordinance

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Contents: 5 provisions
  1. § 1
  2. § 2
  3. § 3
  4. § 4
  5. § 5

5 provisions

§ 1

Organe 1 Organe der wirtschaftlichen Landesversorgung sind: 1. der Regierungsrat; 2. die Direktion; 3. die kantonale oder der kantonale Delegierte für die wirtschaftliche Landesversorgung (KDWL); 4. die Stabsschefinnen und Stabschefs der Gemeindeführungsstäbe (SC GFS).

§ 2

Regierungsrat 1 Der Regierungsrat übt die Aufsicht über die wirtschaftliche Landesversorgung aus. 2 Er kann die kantonalen Angestellten zur Mitarbeit verpflichten.

§ 3

Direktion 1 Die Direktion ist zuständig für alle Aufgaben der wirtschaftlichen Landesversorgung, soweit sie nicht anderen Organen übertragen sind. 2 Sie erlässt das Pflichtenheft für die Delegierte oder den Delegierten. 1) NG 431.1 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 1 431.11

§ 4

Delegierte oder Delegierter für wirtschaftliche Landesversorgung 1 Die Aufgaben der oder des Delegierten werden durch die Leitung der Koordinationsstelle Notorganisation wahrgenommen. 2 Die Aufgaben sind: 1. die Planung, Vorbereitung, Anordnung und Durchführung sämtlicher Massnahmen in allen Bereichen der wirtschaftlichen Landesversorgung gemäss den Vorgaben des Bundes und dem Pflichtenheft; 2. die Ausbildung und die Koordination der Tätigkeit der Organe der wirtschaftlichen Landesversorgung mit Weisungsrecht; 3. die Koordination der Aufgabenerfüllung mit dem Kantonalen Führungsstab.

§ 5

Stabschefinnen und Stabschefs der Gemeindeführungsstäbe 1 Die Stabschefinnen und Stabschefs sind auf kommunaler Stufe für die Aufgaben der wirtschaftlichen Landesversorgung zuständig. 2 Sie erfüllen ihre Aufgaben gemäss den Weisungen und sinngemäss nach dem Pflichtenheft der oder des Delegierten. 431.11 Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 29.10.2024 01.01.2025 Erlass Erstfassung 2024-032 431.11 Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle Erlass 29.10.2024 01.01.2025 Erstfassung 2024-032

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