§ 1
1 Im Kantonsspital Schaffhausen wird eine Kinderkrippe geführt.
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1 Im Kantonsspital Schaffhausen wird eine Kinderkrippe geführt.
1 Für die Einrichtung dieser Kinderkrippe wird ein Kredit von Fr. 24'000.00 bewilligt.
1 Die für die Führung der Kinderkrippe notwendigen Betriebsmittel werden auf dem Budgetwege jeweils in den Staatsvoranschlag eingestellt. 2 Für das Jahr 1974 werden hiefür – nach Abzug der Elternbeiträge – Fr. 8'000.00 bewilligt.
1 Dieser Beschluss tritt sofort in Kraft. Er ist im Amtsblatt zu veröffentlichen und in die kantonale Gesetzessammlung aufzunehmen. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 813.130 Kanton Schaffhausen Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 22.04.1974 22.04.1974 Erlass Erstfassung Abl. 1974, S. 662 Kanton Schaffhausen 813.130 Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle Erlass 22.04.1974 22.04.1974 Erstfassung Abl. 1974, S. 662