Bauordnung
Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.
Change 1
Art. 16 Grenzabstände
1 Der Grenzabstand ist - soweit nicht durch BauG, Richt-, Überbauungs- und Gestaltungsplänen oder andere Planungsinstrumente festgelegt - abhängig von der Gebäudehöhe. 2 Es wird unterschieden zwischen grossem und kleinem Grenzabstand. Für die Gewerbezonen gelten die baugesetzlichen Abstände. 3 Der grosse Grenzabstand wird nutzungsbezogen in Abhängigkeit von der Lage der Hauptwohnräume angewandt und gilt für die zugehörige Fassade der Hauptbaute. In Grenzfällen oder bei quadratischem Grundriss bestimmt die Gemeinde die für den grossen Grenzabstand massgebliche Fassade. Der grosse Grenzabstand beträgt generell 5.00 m. Ausgenommen davon sind Klein- und Anbauten mit einer Gebäudehöhe von höchstens 4.00 m inkl. allfälliger Geländer. Diese haben auf der Hauptgebäudeseite nur einen Grenzabstand von 3.50 m einzuhalten. 4 Der kleine Grenzabstand beträgt: a) bis zu einer Gebäudehöhe von 7.00 m: mindestens 3.50 m; b) bis zu einer Gebäudehöhe von 9.00 m: mindestens 4.00 m; c) bis zu einer Gebäudehöhe von 12.00 m: mindestens 5.00 m. 5 Bei Bauten, die eine grössere Gebäudehöhe als 12.00 m aufweisen dürfen, gelten die Bestimmungen des Baugesetzes.
Art. 16 Grenzabstände
1 Der Grenzabstand ist - soweit nicht durch BauG, Richt-, Überbauungs- und Gestaltungsplänen oder andere Planungsinstrumente festgelegt - abhängig von der Gebäudehöhe. 2 Es wird unterschieden zwischen grossem und kleinem Grenzabstand. Für die Gewerbezonen gelten die baugesetzlichen Abstände. 3 Der grosse Grenzabstand wird nutzungsbezogen in Abhängigkeit von der Lage der Hauptwohnräume angewandt und gilt für die zugehörige Fassade der Hauptbaute. In Grenzfällen oder bei quadratischem Grundriss bestimmt die Gemeinde die für den grossen Grenzabstand massgebliche Fassade. Der grosse Grenzabstand beträgt generell 5.00 m. Ausgenommen davon sind Klein- und Anbauten mit einer Gebäudehöhe von höchstens 4.00 m inkl. allfälliger Geländer. Diese haben auf der Hauptgebäudeseite nur einen Grenzabstand von 3.50 m einzuhalten. 4 Der kleine Grenzabstand beträgt: a) bis zu einer Gebäudehöhe von 7.00 m: mindestens 3.50 m; b) bis zu einer Gebäudehöhe von 9.00 m: mindestens 4.00 m; c) bis zu einer Gebäudehöhe von 12.00 m: mindestens 5.00 m. 5 Bei Bauten, die eine grössere Gebäudehöhe als 12.00 m aufweisen dürfen, gelten die Bestimmungen des Baugesetzes.
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.
Sign in to file your proposal. What you have written stays on this page.
Sign in to file it