Bauordnung
Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.
Change 1
Art. 42 Gestaltungsbereich Dorfkernzone
1 Bei der Planung eines neuen Bauvorhabens im Gestaltungsbereich Dorfkernzone ist insbesondere auf die Stellung der bestehenden Baukuben Rücksicht zu nehmen. Entsprechende Freiräume zwischen den Bauten sind vorzusehen. 2 Das ortsübliche Giebeldach mit einer Dachneigung von mindestens 25° und der Dacheindeckung mit Biberschwanzziegeln ist zwingend vorgeschrieben. Dacheinschnitte, und Dachaufbauten sind auf das notwendige Mass zu beschränken. Seite 18 von 24 3 Vorspringende Balkone an Fassaden, die vom Strassenraum einsehbar sind, sind nicht zulässig. 4 Fenstergrössen und -formen sind an die in diesem Gebiet vorherrschenden Formate anzupassen. Gross dimensionierte Fensterfronten zum Strassenraum sind nicht zulässig. 5 Die farbliche Ausgestaltung der Gebäudeaussenhülle ist der Gemeinde und der Baubehörde zur Genehmigung vorzulegen. Die Gebäudekörper sollen grundsätzlich in Weissgrau-Tönen gehalten werden. Farbige Gebäudeteile (auch Fenster, Tore, etc.) sind zulässig, dürfen aber das Gesamtbild des Gebietes nicht beeinträchtigen. 6 Die Umgebungsgestaltung hat sich an den in diesem Gebiet vorherrschenden traditionellen Details zu orientieren. Hofzufahrten und Innenhöfe sind mit einer Natursteinpflästerung oder mit feinen Kiesbelägen zu versehen. Differenzmauerwerke sind in einem traditionellen Charakter auszuführen. So sind z.B. Mauern aus glattem Sichtbeton, aus Betonfertigelementen oder in Form von grossen Natursteinblöcken nicht zulässig.
Art. 42 Gestaltungsbereich Dorfkernzone
1 Bei der Planung eines neuen Bauvorhabens im Gestaltungsbereich Dorfkernzone ist insbesondere auf die Stellung der bestehenden Baukuben Rücksicht zu nehmen. Entsprechende Freiräume zwischen den Bauten sind vorzusehen. 2 Das ortsübliche Giebeldach mit einer Dachneigung von mindestens 25° und der Dacheindeckung mit Biberschwanzziegeln ist zwingend vorgeschrieben. Dacheinschnitte, und Dachaufbauten sind auf das notwendige Mass zu beschränken. Seite 18 von 24 3 Vorspringende Balkone an Fassaden, die vom Strassenraum einsehbar sind, sind nicht zulässig. 4 Fenstergrössen und -formen sind an die in diesem Gebiet vorherrschenden Formate anzupassen. Gross dimensionierte Fensterfronten zum Strassenraum sind nicht zulässig. 5 Die farbliche Ausgestaltung der Gebäudeaussenhülle ist der Gemeinde und der Baubehörde zur Genehmigung vorzulegen. Die Gebäudekörper sollen grundsätzlich in Weissgrau-Tönen gehalten werden. Farbige Gebäudeteile (auch Fenster, Tore, etc.) sind zulässig, dürfen aber das Gesamtbild des Gebietes nicht beeinträchtigen. 6 Die Umgebungsgestaltung hat sich an den in diesem Gebiet vorherrschenden traditionellen Details zu orientieren. Hofzufahrten und Innenhöfe sind mit einer Natursteinpflästerung oder mit feinen Kiesbelägen zu versehen. Differenzmauerwerke sind in einem traditionellen Charakter auszuführen. So sind z.B. Mauern aus glattem Sichtbeton, aus Betonfertigelementen oder in Form von grossen Natursteinblöcken nicht zulässig.
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.
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