Bauordnung
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Change 1
Art. 46 Überbauungsplan und Gestaltungsplan
1 Gestützt auf Art. 21 und 24 BauG kann die Gemeinde für ein bestimmt umgrenztes Gebiet einen Überbauungsplan, Gestaltungsplan und/oder Spezialbauvorschriften erlassen. Es gelten die Bestimmungen des übergeordneten Rechts. 2 Bei Planung und Überbauung einer grösseren zusammenhängenden und sinnvoll begrenzten Fläche in verdichteter Bauweise in einem Überbauungsplan oder in einem Gestaltungsplan können von der Bauordnung abweichende Sonderbestimmungen nach Baugesetz zur Anwendung gelangen. Abweichungen sind möglich für Projekte mit überdurchschnittlicher architektonischer, ortsbild- und landschaftsgestalterischer Qualitäten resp. wenn die nachstehenden Bedingungen erfüllt sind: a) qualitativ hochstehende Bauweise; b) zweckmässige Etappierung; c) haushälterische Bodennutzung; d) effiziente Erschliessung (optimierte Parkierung, Regelung Langsamverkehr); e) qualitativ hochstehende Umgebungsgestaltung; f) Ausstattung mit Gemeinschaftsanlagen (Spiel- und Ruheplätze); g) Zweckmässige Lösungen für die Umweltbelange (Energie, Lärm, Luft, Natur). 3 Der Gemeinderat kann Bereiche festlegen, in denen Überbauungs- oder Gestaltungspläne zwingend verlangt (zugelassen) werden. Die Beizugsfläche von allen Überbauungs- oder Gestaltungsplänen ist unter Berücksichtigung der ortsbaulichen Zielsetzungen, der haushälterischen Bodennutzung und den in Abs. 2 formulierten Bedingungen festzulegen. 4 Die zulässigen Abweichungen bei qualitativ hochstehender Überbauungs- oder Gestaltungsplanung sind: Veränderung der Nutzungsanteile Wohnen, Dienstleistung, Gewerbe, die Erhöhung der Ausnützung um max. 20%, die Etappierung, die Reduktion der Pflichtparkplätze verbunden mit einem gemäss Baugesetz möglichen Mobilitätskonzept. 5 Der Gemeinderat trifft mit den Eigentümern die notwendigen Vereinbarungen betreffend Realisierungszeitraum und Dienstbarkeiten.
Art. 46 Überbauungsplan und Gestaltungsplan
1 Gestützt auf Art. 21 und 24 BauG kann die Gemeinde für ein bestimmt umgrenztes Gebiet einen Überbauungsplan, Gestaltungsplan und/oder Spezialbauvorschriften erlassen. Es gelten die Bestimmungen des übergeordneten Rechts. 2 Bei Planung und Überbauung einer grösseren zusammenhängenden und sinnvoll begrenzten Fläche in verdichteter Bauweise in einem Überbauungsplan oder in einem Gestaltungsplan können von der Bauordnung abweichende Sonderbestimmungen nach Baugesetz zur Anwendung gelangen. Abweichungen sind möglich für Projekte mit überdurchschnittlicher architektonischer, ortsbild- und landschaftsgestalterischer Qualitäten resp. wenn die nachstehenden Bedingungen erfüllt sind: a) qualitativ hochstehende Bauweise; b) zweckmässige Etappierung; c) haushälterische Bodennutzung; d) effiziente Erschliessung (optimierte Parkierung, Regelung Langsamverkehr); e) qualitativ hochstehende Umgebungsgestaltung; f) Ausstattung mit Gemeinschaftsanlagen (Spiel- und Ruheplätze); g) Zweckmässige Lösungen für die Umweltbelange (Energie, Lärm, Luft, Natur). 3 Der Gemeinderat kann Bereiche festlegen, in denen Überbauungs- oder Gestaltungspläne zwingend verlangt (zugelassen) werden. Die Beizugsfläche von allen Überbauungs- oder Gestaltungsplänen ist unter Berücksichtigung der ortsbaulichen Zielsetzungen, der haushälterischen Bodennutzung und den in Abs. 2 formulierten Bedingungen festzulegen. 4 Die zulässigen Abweichungen bei qualitativ hochstehender Überbauungs- oder Gestaltungsplanung sind: Veränderung der Nutzungsanteile Wohnen, Dienstleistung, Gewerbe, die Erhöhung der Ausnützung um max. 20%, die Etappierung, die Reduktion der Pflichtparkplätze verbunden mit einem gemäss Baugesetz möglichen Mobilitätskonzept. 5 Der Gemeinderat trifft mit den Eigentümern die notwendigen Vereinbarungen betreffend Realisierungszeitraum und Dienstbarkeiten.
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.
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