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Verordnung des WBF über die Einkommens- und Vermögensgrenzen für die Verbesserung der Wohnverhältnisse in Berggebieten

Confederation · 844.12 · ordinance

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Contents: 4 provisions
  1. Art. 1 Einkommensgrenzen
  2. Art. 2 Vermögensgrenzen
  3. Art. 3 Aufhebung eines anderen Erlasses
  4. Art. 4 Inkrafttreten

4 provisions

Art. 1 Einkommensgrenzen

1 Die Finanzhilfe wird nur für Wohnungen gewährt, deren Bewohnerinnen und Bewohner ein steuerbares Einkommen nach dem Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer erzielen, das 51 800 Franken nicht übersteigt. 2 Für jedes minderjährige oder sich noch in Ausbildung befindende Kind, für dessen Unterhalt die Familie oder eine alleinstehende Person aufkommt, erhöht sich die Grenze um 2700 Franken. SR 642.11

Art. 2 Vermögensgrenzen

1 Die Finanzhilfe wird für Wohnungen gewährt, deren Bewohnerinnen und Bewohner ein Vermögen haben, das 154 500 Franken nicht übersteigt. 2 Für jedes minderjährige oder sich noch in Ausbildung befindende Kind, für dessen Unterhalt die Familie oder eine alleinstehende Person aufkommt, erhöht sich die Grenze um 18 200 Franken.

Art. 3 Aufhebung eines anderen Erlasses

Die Verordnung vom 24. September 1993 über die Einkommens- und Vermögensgrenzen für die Verbesserung der Wohnverhältnisse in Berggebieten wird aufgehoben. [AS 1993 2889; 2012 3631]

Art. 4 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Mai 2024 in Kraft.

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