Abwasserreglement
Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.
Change 1
Art. 13
Ableitungsbeschränkungen 1. Die Beschaffenheit abzuleitender Abwässer hat der Gewässerschutzverordnung zu entsprechen. 2. Das abzuleitende Abwasser muss so beschaffen sein, dass es weder die Gewässer noch die Anlageteile der Kanalisation und der ARA schädigt noch deren Betrieb und Unterhalt beeinträchtigt. 3. Insbesondere ist es verboten, folgende Stoffe abzuleiten: a) Gase, Dämpfe und stark geruchsbildende Konzentrate; b) giftige, feuer- oder explosionsgefährliche, radioaktive Stoffe sowie Farbkonzentrate; c) Abwasser aus Aborten ohne Spülung, Jauche aus Ställen, Mistwürfen und Komposthaufen sowie Abflüsse aus Futtersilos; d) Sand, Geröll, Schutt, Kehricht, Asche, Schlacken, Garten- und Küchenabfälle, Kaffeesatz, Katzensand, Metzgereiabgänge, Metall, Holz, Textilien, Ablagerungen aus Schlammsammlern, Klärgruben, Fett- und Ölabscheidern und anderes mehr; e) dickflüssige und schlammige Stoffe, wie Bitumen, Kalk, Zementschlamm usw.; f) Öle, Fette, Benzin, Benzol, Gasolin, Petrol, Lösungsmittel, Halogenwasserstoffe usw.; g) Abwasser mit einer Temperatur von mehr als 60° C; wobei die Temperatur in der Kanalisation nach der Vermischung unter Berücksichtigung aller Einleitungen nicht über 40° C betragen darf; h) Säuren und Laugen mit einem pH-Wert von weniger als 6.5 und mehr als 9.0. 4. Fallen auf einer Liegenschaft grössere Abwassermengen stossweise an, so können Massnahmen zum Ausgleich des Abflusses in die öffentliche Kanalisation gefordert werden. 5. Wasser aus der Wasserhaltung von Baustellen (Grundwasserabsenkungen) darf nicht in Schmutz- und Mischabwasserkanäle eingeleitet werden.
Art. 13
Ableitungsbeschränkungen 1. Die Beschaffenheit abzuleitender Abwässer hat der Gewässerschutzverordnung zu entsprechen. 2. Das abzuleitende Abwasser muss so beschaffen sein, dass es weder die Gewässer noch die Anlageteile der Kanalisation und der ARA schädigt noch deren Betrieb und Unterhalt beeinträchtigt. 3. Insbesondere ist es verboten, folgende Stoffe abzuleiten: a) Gase, Dämpfe und stark geruchsbildende Konzentrate; b) giftige, feuer- oder explosionsgefährliche, radioaktive Stoffe sowie Farbkonzentrate; c) Abwasser aus Aborten ohne Spülung, Jauche aus Ställen, Mistwürfen und Komposthaufen sowie Abflüsse aus Futtersilos; d) Sand, Geröll, Schutt, Kehricht, Asche, Schlacken, Garten- und Küchenabfälle, Kaffeesatz, Katzensand, Metzgereiabgänge, Metall, Holz, Textilien, Ablagerungen aus Schlammsammlern, Klärgruben, Fett- und Ölabscheidern und anderes mehr; e) dickflüssige und schlammige Stoffe, wie Bitumen, Kalk, Zementschlamm usw.; f) Öle, Fette, Benzin, Benzol, Gasolin, Petrol, Lösungsmittel, Halogenwasserstoffe usw.; g) Abwasser mit einer Temperatur von mehr als 60° C; wobei die Temperatur in der Kanalisation nach der Vermischung unter Berücksichtigung aller Einleitungen nicht über 40° C betragen darf; h) Säuren und Laugen mit einem pH-Wert von weniger als 6.5 und mehr als 9.0. 4. Fallen auf einer Liegenschaft grössere Abwassermengen stossweise an, so können Massnahmen zum Ausgleich des Abflusses in die öffentliche Kanalisation gefordert werden. 5. Wasser aus der Wasserhaltung von Baustellen (Grundwasserabsenkungen) darf nicht in Schmutz- und Mischabwasserkanäle eingeleitet werden.
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.
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