Propose a change

Abwasserreglement

Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.

Change 1

What to do with it
As published

Art. 19 V. Bau, Betrieb, Unterhalt und Erneuerung der privaten Abwasseranlagen

Private Abwasseranlagen 1. Private Abwasseranlagen umfassen alle nicht öffentlichen Anlagen, welche der Liegenschaftsentwässerung sowie der Abwasservorbehandlung oder –reinigung dienen. Sie sind vom Grundeigentümer zu erstellen, zu betreiben, zu unterhalten und zu erneuern. 2. Die Abgrenzung zwischen privater und öffentlicher Abwasseranlage bildet der Anschlusspunkt an die öffentliche Kanalisation. Dieser Punkt liegt in der Regel maximal 1.0 m inner- Seite 8 von 15 halb des privaten Grundstücks, welches an den öffentlichen Grund angrenzt. Spätere Aufteilungen der Parzelle nach der Ersterschliessung berechtigen den Eigentümer nicht zu weiteren Anschlüssen. 3. Der Grundstücksschacht, unabhängig davon, ob schon vorhanden oder nicht, gehört zu der privaten Abwasseranlage. Nach dem Grundstücksschacht (in Fliessrichtung) sind keine Anschlüsse an die Anschlussleitung mehr zulässig. 4. Private Anschlussleitungen, die der Erschliessung eines Grundstückes dienen, sind nach den fachtechnischen Normen und gegebenenfalls speziellen Weisungen für die Projektierung und den Bau von Kanalisationen der Gemeinde zu erstellen, zu betreiben, zu unterhalten und zu erneuern.

Your change, as a redline

Art. 19 V. Bau, Betrieb, Unterhalt und Erneuerung der privaten Abwasseranlagen

Private Abwasseranlagen 1. Private Abwasseranlagen umfassen alle nicht öffentlichen Anlagen, welche der Liegenschaftsentwässerung sowie der Abwasservorbehandlung oder –reinigung dienen. Sie sind vom Grundeigentümer zu erstellen, zu betreiben, zu unterhalten und zu erneuern. 2. Die Abgrenzung zwischen privater und öffentlicher Abwasseranlage bildet der Anschlusspunkt an die öffentliche Kanalisation. Dieser Punkt liegt in der Regel maximal 1.0 m inner- Seite 8 von 15 halb des privaten Grundstücks, welches an den öffentlichen Grund angrenzt. Spätere Aufteilungen der Parzelle nach der Ersterschliessung berechtigen den Eigentümer nicht zu weiteren Anschlüssen. 3. Der Grundstücksschacht, unabhängig davon, ob schon vorhanden oder nicht, gehört zu der privaten Abwasseranlage. Nach dem Grundstücksschacht (in Fliessrichtung) sind keine Anschlüsse an die Anschlussleitung mehr zulässig. 4. Private Anschlussleitungen, die der Erschliessung eines Grundstückes dienen, sind nach den fachtechnischen Normen und gegebenenfalls speziellen Weisungen für die Projektierung und den Bau von Kanalisationen der Gemeinde zu erstellen, zu betreiben, zu unterhalten und zu erneuern.

One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".

Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.

A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.

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