Abwasserreglement
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Change 1
Art. 30 VI. Bewilligungsverfahren und Kontrolle der privaten Abwasseranlagen
Bewilligungspflicht 1. Eine Bewilligung der Gemeinde ist notwendig für: a) die Erstellung und Änderung einer privaten Abwasseranlage; b) die Einleitung von häuslichem Abwasser in öffentliche Kanalisationen mit zentraler Abwassereinigungsanlage; c) die Einleitung von unverschmutztem Abwasser in die öffentlichen Meteorwasserleitungen; d) wesentliche Änderungen der Menge und Art des Abwassers, welches der öffentlichen Kanalisation zugeleitet wird; e) die Versickerung von nicht verschmutztem Abwasser. f) Ausnahmen vom Verbot, Wasser aus der Wasserhaltung von Baustellen (Grundwasserabsenkung) in Schmutz- und Mischwasserkanäle einzuleiten. 2. Gemäss Gewässerschutzgesetz ist eine Bewilligung des Amtes für Umwelt notwendig für: a) die Entsorgung des Abwassers ausserhalb des Bereichs öffentlicher Kanalisationen und in Wasserschutzgebieten; b) die Einleitung von Industrie- und Gewerbeabwasser in die öffentliche Kanalisation; c) die Versickerung und die Einleitung von behandeltem Abwasser in ein Gewässer; d) die direkte Einleitung von nicht verschmutztem Abwasser in ein oberirdisches Gewässer; e) Ausnahmen vom Verbot, nicht verschmutztes Abwasser, das stetig anfällt, direkt oder indirekt einer zentralen Abwasserreinigungsanlage zuzuleiten; f) die Einleitung von Wasser aus der Wasserhaltung von Baustellen (Grundwasserabsenkung) in ein Gewässer. 3. Eine Bewilligung des AZV ist notwendig für: a) Anschlüsse von Kanälen oder Spezialbauwerken an die Anlagen des AZV; b) Abwärmenutzung aus Abwasser. 4. Die Gemeinde koordiniert das Gesuchsverfahren, sofern mehrere Bewilligungen nach Art. 30 erforderlich sind. 5. Die Gebühr für die Bewilligung nach Abs. 1 und 3 richtet sich nach dem Tarifblatt zum Abwasserreglement.
Art. 30 VI. Bewilligungsverfahren und Kontrolle der privaten Abwasseranlagen
Bewilligungspflicht 1. Eine Bewilligung der Gemeinde ist notwendig für: a) die Erstellung und Änderung einer privaten Abwasseranlage; b) die Einleitung von häuslichem Abwasser in öffentliche Kanalisationen mit zentraler Abwassereinigungsanlage; c) die Einleitung von unverschmutztem Abwasser in die öffentlichen Meteorwasserleitungen; d) wesentliche Änderungen der Menge und Art des Abwassers, welches der öffentlichen Kanalisation zugeleitet wird; e) die Versickerung von nicht verschmutztem Abwasser. f) Ausnahmen vom Verbot, Wasser aus der Wasserhaltung von Baustellen (Grundwasserabsenkung) in Schmutz- und Mischwasserkanäle einzuleiten. 2. Gemäss Gewässerschutzgesetz ist eine Bewilligung des Amtes für Umwelt notwendig für: a) die Entsorgung des Abwassers ausserhalb des Bereichs öffentlicher Kanalisationen und in Wasserschutzgebieten; b) die Einleitung von Industrie- und Gewerbeabwasser in die öffentliche Kanalisation; c) die Versickerung und die Einleitung von behandeltem Abwasser in ein Gewässer; d) die direkte Einleitung von nicht verschmutztem Abwasser in ein oberirdisches Gewässer; e) Ausnahmen vom Verbot, nicht verschmutztes Abwasser, das stetig anfällt, direkt oder indirekt einer zentralen Abwasserreinigungsanlage zuzuleiten; f) die Einleitung von Wasser aus der Wasserhaltung von Baustellen (Grundwasserabsenkung) in ein Gewässer. 3. Eine Bewilligung des AZV ist notwendig für: a) Anschlüsse von Kanälen oder Spezialbauwerken an die Anlagen des AZV; b) Abwärmenutzung aus Abwasser. 4. Die Gemeinde koordiniert das Gesuchsverfahren, sofern mehrere Bewilligungen nach Art. 30 erforderlich sind. 5. Die Gebühr für die Bewilligung nach Abs. 1 und 3 richtet sich nach dem Tarifblatt zum Abwasserreglement.
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.
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